veröffentlicht am 01. Juni 2010
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens unter anderem
darüber entschieden, ob eine nur unvollständige Namensangabe (abgekürzter
Vorname des Geschäftsführers) im Impressum einer Internetseite, einen Verstoß
gegen § 5 I TMG darstellt.
Nach Ansicht des
Oberlandesgerichts stellt die abgekürzte Darstellung des Vornamens eines
Geschäftsführers im Impressum einen erheblichen Verstoß im Sinne des § 5 I TMG
dar. Dies gelte insbesondere, da die nach § 5 TMG erforderliche vollständige
Angabe des Vornamens des Geschäftsführers eine erhebliche Bedeutung für etwaige
Rechtsstreitigkeiten besitzt. Das Oberlandesgericht führt weiterhin aus, dass ein
Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes
bestehende Informationspflicht stets erheblich ist und nimmt in sofern Bezug
auf die bestehende Rechtsprechung des OLG Hamm, bzw. europäische Vorgaben.
Rechtsmeinungen, wonach in fehlerhaften Impressumsangaben nur eine Bagatelle zu
sehen sei, wird wiederholt eine klare Absage erteilt.
Im Rahmen des Urteils
führt das Oberlandesgericht allerdings auch aus, dass eine nur kurzzeitige und
vorübergehende technisch begründete Unerreichbarkeit (hier wegen einer Bearbeitung)
eines Impressums einer Internetseite noch keinen erheblichen Verstoß begründe.
Dies wird insbesondere damit begründet, dass ein dementsprechendes Verbot der
Bearbeitung eines Impressums dazu führen würde, dass einmal falsch eingestellte
Impressumsangaben unendlich fortgeführt würden. Außerdem ist aus Sicht des
Oberlandesgerichts ein nur wenige Minuten andauernder Verstoß gegen die
Impressumspflichten noch nicht generell dazu geeignet, die übrigen
Marktteilnehmer zu beeinträchtigen.
(Quelle: OLG Düsseldorf,
Urteil vom 04.11.2008, Az.: I-20 U 125/08)
Aufgrund der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt sich wiederholt, dass von
vielen Betreibern von Internetseiten die als vergleichbar unkompliziert zu
gestaltenden Impressumsangaben kostspielige Gerichtsverfahren zur Folge haben
können.
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Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung steht Ihnen die
Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kaumanns,
LL.M. (Informationsrecht)
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31.05.2010