Der Boss muss nicht Bußgeld des Kraftfahrers erstatten!

veröffentlicht am 01. Juni 2010

Der Berufskraftfahrer sitzt häufig in der Klemme. Der Arbeitgeber übt starken Druck aus. Die Lenk- und Ruhezeiten sind einfach nicht einzuhalten. Oder die Ladungen sind nicht ausreichend zu sichern. verletzen. Es drohen hohe Bußgelder für den Berufskraftfahrer.  Natürlich könnte der Fahrer versuchen, dass der Arbeitgeber das gezahlte  Bußgeld als Schadensersatz an den Arbeitnehmer erstatten soll. Das Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 26.01.2010 - Az.: 3 Sa 487/09  verneinte dies. der Kraftfahrer, wollte über 8000 Euro Bußgeld vom Arbeitgeber:

Das Gericht meint, es ist dem Fahrer zumutbar sich den Anordnungen zu widersetzen. Als sittenwidrige Schädigung sah das Gericht das Verhalten des Arbeitgebers ebenfalls nicht an.  Schließlich sei es überhaupt fraglich, ob dem Berufskraftfahrer überhaupt ein Schaden im Rechtssinne entstanden ist, denn das Bußgeld soll den jeweiligen Täter davon abhalten, in Zukunft geahndete oder gleichartige Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften zu begehen.


Aus den Gründen des Urteils:

".....Vielmehr ist es dem Kläger zumutbar gewesen, sich den (vom Kläger behaupteten) Anordnungen seines Arbeitgebers (bzw. des "Junior-Chef" M. S. und des Disponenten Sch.) zu widersetzen. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass entgegenstehende Anordnungen seines Arbeitgebers den Arbeitnehmer (Fahrer) grundsätzlich nicht entlasten und (auch) daher nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße führen. Nach näherer Maßgabe der auf Seite 5 des Bußgeldbescheides zitierten Rechtsvorschriften aus dem Fahrpersonalgesetz, der Fahrpersonalverordnung und der Verordnungen (EG) Nr. 561/06 und Nr. 3820/85 ist der Kläger als Fahrer im Straßenverkehr selbst dafür verantwortlich gewesen, dass es nicht kommt zur:

- Überschreitung der Tageslenkzeit,

- Überschreitung der zulässigen Lenktage,

- Verkürzung der Wochenruhezeit,

- Überschreitung der Lenkzeit innerhalb von zwei Wochen,

- Verkürzung der Fahrtunterbrechung,

- Überschreitung der zulässigen Lenkdauer und

- Verkürzung der Tagesruhezeit.

Die im Bußgeldbescheid zitierten Bußgeldvorschriften dienen der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie dienen (auch) dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Beachtet der Berufskraftfahrer diese Vorschriften, muss er angesichts des materiellen Arbeitsrechts (§ 626 BGB; § 1 KSchG; § 273 BGB; § 612a BGB) und angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) keine rechtlichen Nachteile im und für das Arbeitsverhältnis (etwa in Form einer Kündigung) befürchten. Den rechtstreuen Arbeitnehmer schützt die Rechtsordnung. Aus diesem Grunde ist es vorliegend dem Kläger zumutbar gewesen, sich unzulässigen, von Arbeitgeberseite erteilten Anordnungen (- sollten diese erfolgt sein -) zu widersetzen.

31.05.2010