veröffentlicht am 01. Juni 2010
Nach einem Urteil des
Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 29.06.2009, Aktenzeichen 4 S 1028/07,
ist der Ausschluss der Beihilfe für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei
nicht verheirateten Beamten im baden-württembergischen Beihilferecht unwirksam.
Folgender Sachverhalt lag dem
Urteil zugrunde:
Der Kläger, dessen
Zeugungsunfähigkeit organisch bedingt erheblich eingeschränkt war, beantragte
im Juni 2004 im Landesamt für Besoldung und Versorgung in Baden-Württemberg die
Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.
Das Landesamt lehnte die
Gewährung von Beihilfe unter dem Hinweis auf eine Regelung in einer zur
Beihilfeverordnung ergangenen Verwaltungsvorschrift ab. Die Erstattung
derartiger Aufwendungen sei bei nicht verheirateten Beamten ausgeschlossen hieß
es in dieser Verwaltungsvorschrift.
Der Widerspruch und die Klage
beim Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Der VGH Baden-Württemberg verpflichtete
nun das Land, dem Kläger Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von rund
10.000,00 EUR zu gewähren.
Im Unterschied zu den Regelungen
der gesetzlichen Krankenversicherung sei die eingeschränkte Zeugungsfähigkeit
des Klägers eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts, hieß es in den
Entscheidungsgründen.
Damit seien die medizinischen
Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendig und daher im
Rahmen der Beihilfe zu erstatten. Die Notwendigkeit der künstlichen Befruchtung
entfalle nicht deswegen, weil der Kläger mit seinem Lebenspartner nicht
verheiratet sei. Der VGH entschied, dass die Regelung in der
Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung, wonach die Gewährung von Beihilfe
zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung für nicht verheiratete Partner
ausgeschlossen sei, unwirksam ist. Es sei bereits fraglich, ob ein solcher nur
für nicht verheiratete Beamte geltender Ausschluss mit dem Gleichheitssatz zu
vereinbaren sei. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es nicht
zu rechtfertigen, Leistungen zur Behandlung einer Krankheit nur Verheirateten
zu gewähren. Jedenfalls aber könne die Gewährung von Beihilfe nicht im Wege
einer Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber,
für welche Behandlungsmethoden keine Beihilfe gewährt werden solle, könne nicht
ohne jegliche bindende Vorgabe des Gesetzgebers in der Zuständigkeit des
Vorschriftanwenders übertragen werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
31.05.2010
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht
www.tondorfboehm.de
Düsseldorf/Leipzig