veröffentlicht am 01. Juni 2010
Mit Urteil vom 18.03.2009 hat das Landgericht
Köln (AZ: 23 O 331/08) entschieden, dass die private Krankenversicherung im
Rahmen einer IVF/ICSI Behandlung verpflichtet ist, die Kosten für die
Befruchtung von mehr als sechs Eizellen zu tragen.
Die Krankenversicherung bestritt die
medizinische Notwendigkeit der Befruchtung von mehr als sechs Eizellen pro
Versuch. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschied das Gericht,
dass die medizinische Notwendigkeit nicht nur hinsichtlich der Befruchtung von
jeweils sechs Eizellen pro Versuch, sondern hinsichtlich aller in Rechnung
gestellten Befruchtungen bestand.
Beantragt hatten die Kläger die Erstattung
von den Kosten der Befruchtung von 19 Eizellen im ersten Versuch und 14
Eizellen im zweiten Versuch.
Zur medizinischen Notwendigkeit der
Behandlung hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, wobei der
Gutachter bei der mündlichen Befragung folgendes darlegte:
Angestrebt ist im Rahmen einer
Hormonbehandlung die Gewinnung von 10 Eizellen. Im Einzelfall ist es aber auch
möglich eine höhere Zahl von Eizellen zu gewinnen sowie in dem vorliegenden
Fall. Es liegt auf der Hand, dass eine Befruchtung aller Eizellen die
Erfolgsaussichten der Behandlung erheblich steigert. Der Sachverständige hatte
ausgeführt, dass ungefähr 1/3 der männlichen und weiblichen Keimzellen einen
genetischen Defekt aufweisen, der den Eintritt einer Schwangerschaft
verhindert. Ein solcher Defekt ist aber in dem Frühstadium der Eizelle nicht
erkennbar. Es bestehe keine Möglichkeit die Qualität der Eizelle nach ihrer
Entnahme zu beurteilen.
Eine Auswahl der Eizelle bei einer
Befruchtung nur eines Teils wäre danach also völlig willkürlich und könnte
nicht anhand der besseren Geeignetheit erfolgen. Ein weiterer wesentlicher
Gesichtspunkt ist, dass nach der Darlegung des Sachverständigen unbefruchtete
Eizellen bei einem Einfrieren zur Hälfte in Gefahr sind zerstört zu werden,
während dies bei bereits befruchteten Eizellen nur zu 15 bis 20 % der Fall ist.
Schließlich wies der Sachverständige auch darauf hin, dass nur 50 bis 60 % der
befruchteten Eizellen überhaupt das Vorkernstadium erreichen, indem sie wieder
eingesetzt werden können. Wenn aber zum einen eine Auswahl der Eizellen, die
befruchtet werden sollen, willkürlich ist und nicht nach medizinisch Kriterien erfolgen kann, wenn zum anderen ein
Einfrieren der unbefruchteten Eizellen mit einem 50%igen Risiko ihrer
Zerstörung verbunden ist und wenn schließlich nur etwa 50 % bis 60 % der
befruchteten Eizelle das erforderliche Vorkernstadium erreichen, so ist es als
medizinisch notwendig anzusehen, alle gewonnenen Eizellen zu befruchten und in
dem befruchteten Zustand einzufrieren um ein optimales Behandlungsergebnis zu
erzielen.
Ein willkürlicher Verzicht auf die
Befruchtung einzelner gewonnener Eizellen wäre nicht vertretbar, urteilte das
Landgericht Köln. Das gilt besonders deshalb, weil nach der Rechtsprechung des
BGH eine Beschränkung der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf eine
bestimmte Anzahl von Versuchen von der Krankenversicherung nicht geltend
gemacht werden kann, sondern die Kosten aller Versuche zu erstatten sind, so
lange noch die erforderlichen Erfolgsaussichten der Behandlung bestehen. (vgl.
BGH Versicherungsrecht 2005, 1673)
Vor
diesem Hintergrund wurde die medizinische Notwenigkeit der Befruchtung auch von
mehr als sechs Eizellen pro Versuch bejaht.
31.05.2010
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht
www.tondorfboehm.de
Düsseldorf/ Leipzig