veröffentlicht am 01. Juni 2010
Mit Urteil vom 05.11.2009,
Aktenzeichen 141 C 25047/07, hat das Amtsgericht München geurteilt, dass die
private Krankenversicherung, die Versicherten nicht auf die so genannten BEL-Liste
verweisen könne, da diese Liste lediglich erstattungsfähige Beträge für gesetzlich
Versicherte festlegt.
Geklagt hatte eine bei der
bayerischen Beamtenkrankenkasse privat versicherte Patientin auf Erstattung der
Laborkosten ihrer Münchener Zahnärztin, nachdem die Zahlung von der
Versicherung u. a. aufgrund angeblich überhöhter Preise abgelehnt worden war. Insofern
verwies die Krankenversicherung auf die so genannte BEL-Liste.
Das Gericht urteilte, dass die
Klägerin Anspruch auf Erstattung der angemessenen und ortsüblichen Kosten habe,
die jedoch nicht von BEL vorgegeben würden. Konsequenterweise hat das Gericht
zur Angemessenheit und Ortsüblichkeit der im Streit stehenden Kosten ein
Sachverständigengutachten eingeholt, welches den Standpunkt der Patientin und
die Richtigkeit der Liquidation der Münchener Zahnärztin im Wesentlichen
bestätigt hat.
Es wurde noch einmal
klargestellt:
Ein privat versicherter Patient
hat Anspruch auf die Erstattung der angemessenen ortsüblichen Kosten und nicht
auf die in der BEL-Liste aufgeführten Kosten.
Zu beachten ist jedoch, dass das
Urteil nur dann gilt, wenn die Krankenversicherung auf die Kosten laut
BEL-Liste verweist. Soweit eine Krankenversicherung vertraglich einen
Höchstbetrag der erstattungsfähigen Kosten (AXA Sachkostenliste) vereinbart,
hat dieses Urteil des Amtsgerichts München keine Auswirkung (vgl. BGH, Urteil
vom 18.01.2006, Aktenzeichen IV ZR 244/04).
31.05.2010
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht
www.tondorfboehm.de
Düsseldorf/ Leipzig