veröffentlicht am 08. März 2010
oder:
Wie die Abmahner Sie finden!
Filesharing-Clients,
Tauschbörsensoftware, Illegaler Download, IP-Adressen, WLAN, Hash-Wert...
alles
technisch, alles Englisch und für viele Internetnutzer bzw. Unternehmer böhmische
Dörfer.
Der
lange Weg von der Rechtsverletzung zur Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen
beginnt bei der IP-Adresse, die einen Tauschbörsennutzer in der Tauschbörse zu
erkennen gibt.
Im
Internet tritt niemand unter seinem wirklichen Namen auf. Es gibt keine Möglichkeit
festzustellen, wer zu welchem Zeitpunkt im Internet welche Handlung vornimmt.
Was allerdings festgestellt werden kann ist, unter welcher IP-Adresse die
jeweilige Handlung vorgenommen wurde.
Wenn
Sie wissen wollen, unter welcher IP-Adresse Sie gerade im Internet unterwegs
sind, dann schauen Sie doch mal hier: http://www.wieistmeineip.de/.
Eine
IP-Adresse (insbesondere eine dynamische IP) ist nicht vergleichbar mit einem
Namen, sondern eher mit einer Anschrift. Der Unterschied liegt darin, dass
jeder Mensch nur einen Namen haben kann, aber beliebig viele Menschen sich eine
Postanschrift teilen können.
Die
Hauptvergabe von IP-Adressen im Internet wird von einer, wie sollte es anders
sein, amerikanischen Behörde (IANA) geregelt. Ihre IP-Adresse wird Ihnen aber
in der Regel von Ihrem Internet Service Provider (ISP, z.B. Deutsche Telekom,
NetCologne, T-Online) bei jeder Einwahl zugewiesen und ist fast immer
unterschiedlich. Der Internet-Provider hat eine gewisse Anzahl an IP-Adressen,
die er ständig neu vergibt. Da nicht alle Kunden immer gleichzeitig online
sind, kann der Provider weniger Adressen benutzen, als er Kunden hat.
Bei
dynamisch vergebenen IP-Adressen ist der Personenbezug daher nicht unbedingt
sofort gegeben. Nur aufgrund der Protokollierung der Vergabe kann der Provider
auch noch im Nachhinein nachvollziehen, welcher seiner Kunden wann unter
welcher IP-Adresse zu erreichen war.
Anders
verhält es sich mit sog. statischen IP-Adressen, die - wie der Name bereits
andeutet - bestehen bleiben und nicht neu zugeordnet werden.
Aber
auch bei statischen IP-Adressen kann niemand über das Internet nachvollziehen,
wer gerade mit seinem PC diese IP-Adresse nutzt.
Während
die Router über IP-Adressen kommunizieren und damit ein Netzwerk bilden,
befindet sich hinter jedem Router ein weiteres Netzwerk (LAN, WLAN) in dem die
verschiedenen PC auf den Router und damit auf das Internet zugreifen.
Und
jeder PC kann von einer beliebigen Vielzahl von Personen benutzt werden.
Selbst
also, wenn Sie einen PC sicherstellen würden, auf dem nachzuweisen ist, dass zu
einer bestimmten Uhrzeit eine bestimmte Handlung im Internet über diesen PC
vorgenommen wurde, wüssten Sie nicht automatisch, welche Person den PC bedient
hat.
Da
alles das im Kampf gegen den Terrorismus und die Internetkriminalität
hinderlich für die Ermittlung von Verbrechern ist, hat die Staatsanwaltschaft das
Recht unter bestimmten Voraussetzungen die Anschrift eines Anschlussinhabers
bei dem Provider zu erfragen, bei Hausdurchsuchungen Computer sicherzustellen
und Personen bei der PC-Nutzung zu überwachen.
Ob
der Staatsanwalt die Daten von dem Provider erhält, ist davon abhängig, ob dieser
die Daten gespeichert hat.
Der
Provider darf zur Durchführung des Vertragsverhältnisses Bestandsdaten (Rufnummer, Postadresse, E-Mail Adresse)
seiner Kunden nach § 95 Telekommunikationsgesetz (TKG) speichern. Rufnummer,
Name, Anschrift und Geburtsdatum seiner Kunden muss der Provider zudem nach § 111
TKG speichern, um sie ggf. an die staatlichen Ermittlungsbehörden herausgeben
zu können.
Eine
Speicherung von Verkehrsdaten (Nummer/Kennung der beteiligten Anschlüsse/Endeinrichtung,
personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch
die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte
davon abhängen, die übermittelten Datenmengen) zu Abrechnungszwecken ist nach
§§ 96, 97 TKG zulässig. Der Provider muss jedoch unverzüglich alle
Verbindungsdaten löschen (§§ 96, Abs. 2 S. 2 TKG), wenn er die Daten nicht mehr
zur Abrechnung benötigt. Bei einer Flatrate muss also immer unverzüglich nach
Ende der Verbindung gelöscht werden. Trotzdem speichern die Unternehmen die Daten
offenbar auch bei Flatrate-Kunden für längere Zeiträume, als es erforderlich ist.
Dass
dies rechtswidrig ist, führt erstaunlicherweise in der Folge aber nicht zu
einem Verwertungsverbot für einen späteren Zivilrechtsprozess, wie sich dem
Beschluss des OLG Zweibrücken entnehmen lässt
(Beschluss v. 16.10.2008, Az.: 4 W 62/08) - Leitsätze:
1. Wenn der
Provider die Identität des zu einem bestimmten Zeitpunkts zu einer IP-Adresse
zugeordneten Nutzers mitteilt, handelt es sich dabei um die Mitteilung eines
"Bestandsdatums" i.S.v. §§
3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG.
2. Die Mitteilung, wer zu
einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer eine dynamischen IP-Adresse war, verletzt
weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Etwas anders
ergibt sich insbesondere auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur "Vorratsdatenspeicherung" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 -
Az. 1 BvR 256/08).
3. Bei rechtmäßiger
Weitergabe der Daten scheidet somit ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren
zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche aus.
Entgegen
dem Gesetzeswortlaut (!) wird hier der IP-Log (eigentlich Verkehrsdatum) und
die spätere Verknüpfung mit den Bestandsdaten
(Name, Adresse des Anschlussinhabers) als reines Bestandsdatum
qualifiziert. Das ist eine bestenfalls als juristisch abenteuerlich zu qualifizierende
Auslegung des OLG Zweibrücken. Für das OLG heiligt offensichtlich der Zweck die
Mittel.
Der
Provider muss die gespeicherten Daten nach § 113 TKG auf Verlangen an die
Staatsanwaltschaft herausgeben. Hierfür reicht als Grund aus, dass die Auskunft
„für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen
Abschirmdienstes erforderlich ist."
Vor
der Novelle des TKG waren viele der Ansicht, dass, wenn mit einem Verkehrsdatum
(z.B. der IP-Adresse) Auskunft über Bestandsdaten
(Name, Adresse des Kunden) verlangt wird, eine einfache Bestandsdatenabfrage nach § 113 TKG nicht ausreicht.
Die Auskunft über Informationen im Zusammenhang mit Verkehrsdaten sei durch
richterliche Anordnung (in eiligen Fällen durch die Staatsanwaltschaft) nach §§
100 g, 100 b Strafprozessordnung (StPO) anzuordnen. Dann wäre eine Abfrage aber
nur zur Verfolgung von schweren Straftaten zulässig.
Die
Meinung, dass § 113 TKG für die Abfrage ausreicht, wird inzwischen durch den
neuen § 113 b 2. HS TKG gestützt, der eine Auskunftserteilung nach § 113 TKG anhand
von Verkehrsdaten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert
wurden, zulässt.
Das
Landgericht Offenburg hat dementsprechend am 17.04.2008 (Az.: 3
Qs 83/07, lesenswert auch die Ausgangsinstanz
AG Offenburg, Beschluss v. 20. Juli 2007, Az. 4
Gs 442/07) entschieden, dass sich die Auskunftserteilung an die Staatsanwaltschaft
nach § 113 TKG richtet und eine richterliche Anordnung nach § 100 g StPO nicht
erforderlich sei.
In
2005 haben das OLG Hamburg und das OLG München entschieden, dass eine
Weitergabe solcher Daten an Private (= Rechteinhaber) mangels Ermächtigungsgrundlage
für einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen ist.
Vor
der Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen den Provider
musste der Rechteinhaber, bzw. sein Anwalt, also den Umweg über das Strafverfahren
gehen und Anzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Der
Staatsanwalt hat dann bei dem Provider die Adresse des vermeintlichen Tauschbörsennutzers
erfragt und der Rechteinhaber konnte als Anzeigeerstatter über seine Anwälte
ein Akteneinsichtsrecht geltend machen (§ 406 e StPO, dieses Recht steht nur
dem Rechtsanwalt und nicht seinem Mandanten selbst zu).
Zu
diesem Zeitpunkt war der Aufwand, um an einen einzelnen Rechtsverletzer zu gelangen,
relativ hoch.
Dies
hat viele sog. Abmahnanwälte allerdings nicht davon abgehalten namens und kraft
Vollmacht ihrer Mandanten massenhaft Tauschbörsennutzer anzuzeigen.
Bereits
in 2006 führte das zu einer völligen Überlastung der Staatsanwaltschaften.
Bei
der Staatsanwaltschaft in Karlsruhe gingen bereits in der zweiten Jahreshälfte
in 2005 rund 40.000 Strafanzeigen wegen illegaler Kopien von Musik, Software
und PC-Spielen ein (überwiegend wohl von der Kanzlei Nümann + Lang). Ähnlich
ging es den Staatsanwaltschaften in Frankfurt (Kanzlei Kornmeier) und Hamburg (Kanzlei
Rasch).
Allein
das Registrieren der Fälle verursachte in Karlsruhe einen derart großen Aufwand,
dass zusätzlich Polizeibeamte dafür eingesetzt wurden. 9000 Fälle waren Anfang
2006 abgearbeitet und endeten regelmäßig mit der Einstellung des Verfahrens.
Bei einem einmaligen Download eines Songs ist nach allgemeiner Ansicht wegen
Geringfügigkeit einzustellen. Erst ab mehreren hundert Songs kommen tatsächlich
Strafen in Betracht. Die Rechteinhaber hatten an den Strafverfahren auch kein
Interesse. Sie waren lediglich das Instrument, um an die Adresse der
vermeintlichen Rechtsverletzer zu kommen, um diese dann zivilrechtlich
verfolgen zu können, was wesentlich lukrativer war.
Zum
Ende hin waren es die Staatsanwaltschaften dann leid. Die ersten Auskunftsverlangen
wurden wegen vollkommener Intransparenz der angeblich zum Beweis dienenden
Dokumentationen von privaten Ermittlungsfirmen in Form von Screenshots und
einfachen Listen abgelehnt (Staatsanwaltschaft Köln im Falle von DigiProtect).
Zu
dieser Zeit kam es auch gehäuft dazu, dass Akteneinsichtsrechte verweigert wurden,
weil eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ergab, dass das Recht des
Beschuldigten auf Datenschutz höher wog, als das Interesse des Rechteinhabers den
vermeintlichen Verletzer zu finden.
Das
LG München beispielsweise hat im März 2008 entschieden, dass den Rechteinhabern
nicht automatisch ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Die Staatsanwaltschaft
habe in diesem Fall zu Recht die Akteneinsicht verweigert, da es nicht Aufgabe
der Strafverfolgungsbehörden sei, den Rechteinhabern die Geltendmachung von
zivilrechtlichen Ansprüchen zu ermöglichen. Für den Anschlussinhaber spreche
erst mal die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK.
Gerade
die Pornoindustrie hat sich das Geschäft mit der kostenpflichtigen Abmahnung zu
Nutze gemacht, da hier natürlich besonders empfindliche Interessen des
Nicht-Entdecktwerdens berührt waren. Ob man es glaubt oder nicht, das menschliche
Schamgefühl hält die Beschuldigten sogar davon ab, zum Anwalt zu gehen. Besonders
hier haben die Staatsanwaltschaften dann reagiert und der Gefahr entgegengewirkt,
dass der Anschlussinhaber ohne irgendwelche Anhaltspunkte als derjenige
dasteht, der am illegalen Pornotausch über das Internet teilgenommen hat.
Auch
heute wird in den Abmahnungen der Pornoindustrie darauf hingewiesen, dass der
Abgemahnte an der illegalen Verbreitung jugendgefährdender Werke teilgenommen
hat und sich dadurch strafbar gemacht hat, nur damit der Abgemahnte aus Angst
vor der Strafanzeige schnell zahlt.
Mit
dem am 01.09.2008 eingeführten zivilrechtlichen
Auskunftsanspruch nach § 101 Urhebergesetz (UrhG) wurden die
Staatsanwaltschaften aus ihrer neuen Rolle als Handlanger der Entertainmentindustrie
wieder „erlöst".
Jetzt
können die Rechteinhaber direkt mit ihren Screenshots und Listen, von denen man
ja bei den meisten Kanzleien nur vermuten kann, dass es sie tatsächlich gibt,
zu einem beliebigen Landgericht in Deutschland gehen und dort eine
Auskunftsanordnung gegen den Provider erwirken.
Ein
Blick über den Tellerrand zeigt, dass nach europäischen Vorgaben ein solcher
zivilrechtlicher Auskunftsanspruch keinesfalls zwingend gewesen wäre.
Der
Europäische Gerichtshof hat am 29.01.2008 entscheiden, dass die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union nicht verpflichtet sind, im zivilrechtlichen Verfahren
einen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber der Musikwerke gegen den
Internetprovider vorzusehen.
In
diesem Fall hatte sich ein spanischer Telekommunikationsdienstleister geweigert,
Vereinigungen von Produzenten und Herausgebern von Musikaufnahmen die Daten
seiner Kunden herauszugeben, die angeblich Filesharing betrieben haben sollten.
Der
TK-Anbieter berief sich darauf, dass nach spanischem Recht die Herausgabe von
Daten zwar in einem Strafverfahren zulässig sei, nicht jedoch im Rahmen eines
zivilrechtlichen Verfahrens.
Nach
Ansicht des EuGH sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vertraulichkeit personenbezogener
Daten zu sichern. Hiervon könnten auch für ein zivilrechtliches Verfahren
Ausnahmen erlassen werden. Eine Pflicht bestünde jedoch nicht (EuGH, Urteil vom 29.01.2008,
Az.: C 275/069).
Der
Auskunftsanspruch gegen den Provider greift - wenn auch nicht nach Ansicht des
LG Offenburg (s.o.) - in die in Art. 10 GG garantierte Unverletzlichkeit der Kommunikationsfreiheit
ein. Aus diesem Grund bedarf er in Deutschland zumindest der richterlichen
Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Zuständig sind die Landgerichte.
Die
Zivilrechtskammern der Landgerichte sehen sich jetzt mit demselben Problem
konfrontiert wie einst die Staatsanwaltschaften. Die Masse an Anfragen kann
nicht mehr bearbeitet werden.
Das
Landgericht Köln verzeichnete bis Ende 2008 lediglich 82 Anträge. Dies mag daran
gelegen haben, dass zu dieser Zeit noch weitestgehend von dem Auskunftsverfahren
über die Staatsanwaltschaften (s.o.) Gebrauch gemacht wurde. Im Jahr 2009 sind
dann bis September 2824 Anträge eingegangen. Die Anzahl der von einem Antrag
umfassten IP-Adressen schwankte laut Aussage des Vorsitzenden Richters am
Landgericht Köln gegenüber der Zeitung c't „von 15 bis zu 3500". Im Oktober
2009 hat das Landgericht Köln in einem Beschluss die Auskunft zu mehr als
11.000 IP-Adressen von Telekom-Kunden wegen Verdachts des illegalen Uploads eines Songs in Tauschbörsen genehmigt
(vgl. „Die Abmahnindustrie" von Holger Bleich, erschienen in c't 2010, Heft 1,
S. 154- 157). In einem anderen Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09
waren es beispielsweise 3641 IP-Adressen.
Das
Landgericht Köln stellt sich nun für 2010 auf eine Flut von Auskunftsansprüchen
ein, was besondere Auswirkungen auf den Geschäftsverteilungsplan hat.
Nachdem
in 2009 ursprünglich ausschließlich die 9 Zivilkammer für das Auskunftsverfahren
nach § 101 Abs. 9 UrhG zuständig gewesen ist, und in dieser Funktion dann
buchstäblich „abgesoffen" ist, wurde die Hilfskammer 9 a eingerichtet und die
Kammern 13, 31 und 33 kamen zur Hilfe. Ob die Änderung des Geschäftsverteilungsplans
im laufenden Kalenderjahr mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar
war, ist fraglich, soll hier aber nicht weiter thematisiert werden.
Viel
interessanter ist, dass das Landgericht sich jetzt faktisch selbst zum Schwerpunktgericht
für Auskunftsansprüche gemacht hat.
Für
das Jahr 2010 sind die Zivilkammern 9, 13, 31 und 33 ständig mit den Auskunftsverfahren
beschäftigt. Daneben bilden die 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 13., 14., 15., 16., 17., 18.,
20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31., 32., 33., und 37.
Zivilkammer nach Maßgabe der Anlage 3 zur Geschäftsverteilung einen Turnuskreis
U ? für das Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG.
Obwohl
das LG Köln die Rechtsanwaltschaft sonst gerne dazu ermahnt, bitte nicht die
Faxanlage des Landgerichts zu „sprengen", hat man für die Rechteinhaber nun
sogar eine eigene Faxnummer installiert. Hierzu heißt es: "Wegen der besonderen
Eilbedürftigkeit steht ausschließlich für Anträge nach § 101 UrhG eine separate
Telefaxnummer zur Verfügung."
Bemerkenswert
ist das Intro „wegen der besonderen Eilbedürftigkeit".
Hierbei
geht es um die Speicherfristen der Provider, die es den Rechteinhabern nur für
ein kurzes Zeitfenster ermöglichen, den Anschlussinhaber herauszufinden. Die
Provider speichern die Daten der Kunden zu Abrechnungszwecken nur für einen kurzen
Zeitraum. Die Deutsche Telekom speichert die Daten beispielsweise für 7 Tage,
NetCologne für 4 Tage.
Die
Gerichte haben mittlerweile auch entscheiden, dass nur in einem solchen Zeitraum
ein Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch besteht.
Die
Provider geben jeweils an, die Daten zu Abrechnungszwecken zu speichern. Da die
meisten Kunden jedoch heutzutage Flatrate-Verträge abschließen, ist die Speicherung
der Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich. Demnach wäre
schon fraglich, ob die Speicherung nicht hierdurch schon rechtswidrig ist und
in der Folge zu einem prozessualen Verwertungsverbot führt.
Die
besondere Eilbedürftigkeit hat leider auch zur Folge, dass das Landgericht die
Anträge binnen kürzester Frist zu bearbeiten hat, was dazu führt, dass fast
alle Anträge ohne jegliche Einzelfallprüfung „durchgewunken" werden. Insgesamt
sind jetzt beim Landgericht Köln 28 unterschiedliche Kammern für die
Bearbeitung zuständig.
In
den hier zulässigen gebündelten Massenverfahren kann der Rechteinhaber in nur
einem Beschluss die Genehmigung zur Einholung von mehreren tausend Adressen
einholen.
An
dem automatisierten Massenverfahren der kostenpflichtigen Abmahnung stört den Anhänger
der Rechtsstaatlichkeit so einiges, jedoch im Bezug auf das Auskunftsverfahren
insbesondere Folgendes:
Auch
das Landgericht Köln arbeitet, wie die Abmahnanwälte, ausschließlich mit dem
Bausteinprinzip. Alle uns vorliegenden Beschlüsse gehen mit keinem Wort auf den
Einzelfall ein. Die IP-Adressen werden in dem Beschluss als Anlage 1 erwähnt,
liegen der Abmahnung aber nicht an.
Die
Beschlüsse sind nicht durch den BGH überprüfbar!
Obwohl
es gehäufte Anzeichen dafür gibt, dass die Ermittlungsmethoden der Anti-Piracy
Firmen nicht korrekt sind und es in Massenverfahren an verschiedenen Stellen zu
Zahlendrehern gekommen ist und der Anschlussinhaber in den meisten Fällen nicht
der Täter ist, werden fast alle Anträge ohne vorherige Prüfung „durchgewunken".
In
§ 101 Abs. 1 UrhG heißt es: „Wer in
gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der
rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch
genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der
Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben."
In
§ 101 Abs. 7 UrhG heißt es dann weiter: „In
Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur
Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis
945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden."
Obwohl
man berechtigte Zweifel daran haben kann, dass in jedem einzelnen Fall eine
offensichtliche Rechtsverletzung des Anschlussinhabers gegeben ist, da es ebenso
wahrscheinlich ist, dass nicht der Anschlussinhaber, sondern Ehegatten, Kinder,
Kunden, Arbeitnehmer, Freunde, Hacker oder andere die Rechtsverletzung über den
Anschluss des Inhabers begangen haben, oder auch überhaupt niemand (s.o.),
prüft das Gericht den Einzelfall nicht. Da solche Konstellationen in die
Beweisaufnahme führen, sind sie ohnehin lästig und werden auch im
Hauptsacheprozess gerne mit dem Wort „Schutzbehauptung" abgeschmettert.
Die
Anwälte der Rechteinhaber legen lediglich Listen oder Screenshots vor, auf denen
die IP-Adressen zu sehen sind. Von hier zu der Annahme, dass jeder Anschlussinhaber
den Download selbst vorgenommen hat, ist es bei Beachtung des Prozessrechts ein
weiter Weg.
Nach
überwiegender Ansicht kann eine „offensichtliche Rechtsverletzung" nur dann
angenommen werden, wenn eine ungerechtfertigte Belastung eines Dritten (Anschlussinhaber)
ausgeschlossen werden kann. Dabei würden Zweifel in tatsächlicher, aber auch in
rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen
(LG Köln, Beschluss v. 30.04.2009, Az.: 9 OH 388/09).
Das
OLG Köln legt den Gesetzeswortlaut extensiv aus und lässt das objektive Vorliegen
einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausreichen. Es könne für den Auskunftsanspruch
nicht verlangt werden, dass der ermittelte Anschlussinhaber auch der wirkliche
Täter sei!
Das
LG Köln hat sich schon Ende 2009 dadurch zum beliebtesten Gericht für die
Einholung von Auskunftsanordnungen gemacht, dass es das für den Auskunftsanspruch
erforderliche „gewerbliche Ausmaß" bereits dann bejaht hat, wenn nur eine einzelne
Datei - also ein Song - getauscht wurde.
Da
das „gewerbliche" Ausmaß ebenfalls in der Person des Täters verwirklicht sein
muss, ist es schon schwierig, bei einem Auskunftsanspruch zur Ermittlung des Anschlussinhabers
sofort von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen, wenn noch gar nicht feststeht,
ob der Anschlussinhaber tatsächlich auch der Verletzer war und es sogar sehr
wahrscheinlich ist, dass er es nicht war.
Auch
der Wortlaut des Gesetzes wird einfach missachtet: Die Formulierung „Anzahl der
Rechtsverletzungen" besagt schon, dass es sich quantitativ um mehrere Vorgänge
gehandelt haben muss, ganz zu schweigen vom Sinn und Zweck der Norm: Wenn beim
Download eines Songs bereits das gewerbliche Ausmaß erfüllt ist, wäre die
Einschränkung im Gesetz überflüssig. So war das sicher nicht vom Gesetzgeber geplant.
Man
stelle sich nur vor, so würde die Qualifikation des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ausgelegt!
Plötzlich wäre jedes einmalige Vorbeischmuggeln eines Schoko-Riegels an der
Kassiererin ein Betrug gewerblichen Ausmaßes. An einem solchen Vergleich wird
deutlich, welche absurdes Ausmaß die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen
mittlerweile angenommen hat.
Zwar
liegen solche Verstöße tatsächlich vor, aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
sollte bei jeder Rechtsverletzung gewahrt werden.
Auch
der Begriff der Gewerblichkeit ist längst definiert und müsste eigentlich beachtet
werden. Gewerblichkeit liegt dann vor, wenn etwas auf unternehmerische Weise
planmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Davon kann bei dem Download
einer Datei nicht ansatzweise die Rede sein.
Das „gewerbliche Ausmaß" ist im Urhebergesetz nicht definiert (die
Vorschrift wird allein deshalb bereits für verfassungswidrig gehalten, vgl.
Braun, jurisPR-ITR
17/2008 Anm. 4 unter D.). Der Gesetzgeber hat den
Begriff wörtlich aus der EG-Richtlinie übernommen. Erwägungsgrund 14 der
Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG)
stellt bei der Definition des gewerblichen Ausmaßes darauf ab, ob der Verletzer
zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder
kommerziellen Vorteils handelt, mit der Folge, dass in der Regel Handlungen
ausgeschlossen sind, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen
werden. Die Richtlinie gebietet eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs
(Jüngel/Geißel MMR 2008, 787), so dass ein Auskunftsanspruch bei gutgläubigem
privaten Handeln ausscheidet.
Stellt man auf die Anzahl der
Dateien ab, so wird ein gewerbliches Handeln erst ab einer Anzahl von 3.000
Musikstücken oder 200 Filmen angenommen (LG Frankenthal , Beschluss v.
15.09.2008, Az. 6 O 325/08; Braun, jurisPR-ITR 17/2008 Anm. 4 unter D.).
Das Landgericht Darmstadt hat
mit Beschluss vom 20.04.2009 festgestellt, dass ein einmaliges Herunterladen
eines Filmwerkes oder eines Musikalbums als Bagatelle zu werten ist und deshalb
ein Akteneinsichtsrecht versagt (Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09 =
ZUM-RD 8/9/2009, S. 466).
Selbst wenn man allein auf die
„Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung"
abstellte (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50), wäre das Merkmal durch einen
einmaligen Up- oder Download eines einzigen Werkes nicht erfüllt (OLG
Zweibrücken Beschluss v. 27.10.2008, Az. 3 W 184/08).
Auch wenn man auf die Aktualität und den Verkaufswert abstellt,
liegt kein gewerbliches Ausmaß vor, wenn die markrelevante Phase des Musikalbums/Films/PC-Spiels
bereits abgeschlossen ist. Ein gewerbliches Handeln kann bei
Vorabveröffentlichungen vor der Veröffentlichung auf dem deutschen Markt oder
unmittelbar danach angenommen werden. Das OLG Zweibrücken hat für ein drei
Monate altes Computerspiel festgestellt, dass es sich nicht um ein so gut am
Markt positioniertes Produkt handele, dass die Annahme eines gewerblichen
Ausmaßes bereits bei einmaligem Up- oder Download ohne weiteres gerechtfertigt
wäre (Beschluss v. 27.10.2008, Az: 3 W 184/08).
Der
Gesetzestext wird leider auch an anderer Stelle ignoriert. Die Auskunftsansprüche
sind nach § 101 Abs. 4 UrhG ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall „unverhältnismäßig" ist.
Das
Kommunikationsgrundrecht des Art. 10 GG muss nach richtiger Auffassung in jedem
einzelnen Fall unter Beachtung der spezifischen Umstände mit den Rechten der
Anspruchsteller abgewogen werden.
Die
Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche die Staatsanwaltschaften im Rahmen des
Akteneinsichtsrechts durchführten, existiert in den landgerichtlichen
Beschlüssen leider nicht mehr.
Der
zu Anfang geltende Richtervorbehalt mit den Anforderungen des § 100 g StPO für
die staatsanwaltschaftliche Auskunft sowie das generelle Verbot der Weitergabe
von Daten an Private, sind Stück für Stück, erst durch Umgehung der Gesetze und
dann durch Gesetzesnovellierungen, völlig verschwunden. Die Rechtssprechung und
auch die Politik folgt seit einiger Zeit fast blind dem lobbyistischen Getöse
der Musik- und Filmindustrie und schraubt ohne viel Begründungsaufwand die Bedeutung
des Art. 10 GG weitestgehend zurück. Seit Jahren wird damit argumentiert, dass
den Urhebern Einnahmen in Millionenhöhe verloren gehen, weil die
Rechtsverletzer ansonsten eine CD oder DVD gekauft hätten. Das ist natürlich
blanker Unsinn. In der Mehrzahl der Fälle hätten die privaten Einmalverletzer
niemals das eigentliche Werk käuflich erworben, weil es schlicht zu teuer ist.
Die einfachste Lösung wäre eine massive Absenkung der Preise für diese Werke,
die auch tatsächlich möglich wäre. Dass die Rechteinhaber das nicht wollen, ist
klar und nachvollziehbar. Aber die Politik müsste diese Gesichtspunkte bei
ihren Entscheidungen berücksichtigen. Und auch die Gericht sollten und könnten
es im Rahmen der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe tun.
Das
Vorgehen in Massenverfahren wird - zumindest beim LG Köln - jetzt offenbar auch
noch unterstützt. Die Anwälte der Rechteinhaber machen für die Kosten des
Auskunftsverfahrens in jeder Abmahnung einen Betrag von 200,- € geltend. Bei
der oben beschriebenen Vorgehensweise (10.000 IP-Adressen in einem Verfahren) belaufen
sich die Kosten pro Anordnung aber nur auf 2 Cent pro Anschlussinhaber.
Das
Ärgerliche daran ist, dass hier stets mit der Vermutung gearbeitet wird, der Anschlussinhaber
sei auch der Täter, was nachweislich in den meisten Fällen nicht so ist.
Die
aktuelle Lage des Anschlussinhabers ist vergleichbar mit der Österreichischen
Kfz-Halterhaftung. Der Halter haftet für jede Geschwindigkeitsübertretung nur
aufgrund der Tatsache, dass er Halter des PKW ist, also unabhängig davon, ob er
den Verstoß auch begangen hat. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist das nicht
vereinbar.
Im
Bezug auf den Internetanschluss
redet die Fachwelt hier von „Störerhaftung".
Um
aber den wirklichen Täter nicht vorschnell aus seiner Haftung zu entlassen, haftet
derjenige, der die Gefahrenquelle - also den Internetanschluss - eröffnet hat
(„Störer") nur zweitrangig nach dem tatsächlichen Rechtsverletzer.
Außerdem
wird seine Haftung dadurch eingeschränkt, dass er zumindest für den konkreten
Fall entwickelte Prüfpflichten verletzt haben muss. (Für die von der
Rechtssprechung uneinheitlich entwickelten Anforderungen an den Anschlussinhaber
gegenüber Dritten, vgl. unseren Artikel:
Die
kleine Abmahnfibel, dort unter „Die Haftung für Dritte - Eingehackt?" und „Die Haftung für
Familienangehörige, insbesondere Kinder")
In
der Praxis wird aber auf das Prüfen der Einhaltung der Prüfpflichten zugunsten
der Rechteinhaber verzichtet. Die Beweislast wird umgedreht und eine Vermutung
dafür aufgestellt, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung in eigener
Person begangen hat, wenn sein Anschluss verschlüsselt war und er nicht weiß,
wer den Song oder den Film heruntergeladen hat. Hierdurch ist die Störerhaftung
contra legem zu einer reinen Gefährdungshaftung umgewandelt worden.
Der
Anschlussinhaber haftet dabei in mindestens drei Fällen völlig zu Unrecht:
-
Er
haftet für den Betrieb eines offenen WLAN.
-
Er
haftet für Fehler in der Ermittlung durch die Anti-Piracy-Firmen.
-
Er
haftet für Hacker und andere Betriebsstörungen.
Das
offene WLAN wächst. Soviel ist sicher. An Flughäfen, in Bibliotheken, auf Messen,
in Schulen, auf dem Uni-Campus und demnächst in den ganzen Innenstädten können
sich Filesharer mit ihrem PC einwählen und über den Anschluss eines anderen ins
Internet gehen. Und das ist auch gut so. Das Risiko der uneingeschränkten
Haftung kann und sollte der Anschlussinhaber in solchen Fällen aber nicht
tragen müssen, weil dies rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entspricht und
auch in anderen Bereichen nicht so gehandhabt wird.
Im
Falle der Forenbetreiberhaftung nach Störergrundsätzen ist die Rechtssprechung
sich nämlich einig, dass der Forenbetreiber keine vorgreiflichen Prüfpflichten
zur Ermittlung von Rechtsverletzungen in seinem Forum hat. Es reicht, wenn er
jeweils nach konkreter Kenntnis (also ab Erhalt der Abmahnung) den entsprechenden
Beitrag unverzüglich löscht.
Der
Anschlussinhaber hingegen muss nach derzeitiger Lage sein Netz sichern, dafür
ggf. professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, er muss seine Ehefrau und die
Kinder belehren und dann ständig den Computer nach eventuellen Rechtsverstößen
durchsuchen.
Auch
der Access-Provider haftet nicht für seine Nutzer (§ 8 Telemediengesetz); auch
nicht als Störer (vgl. nur LG F.a.M. Beschluss v. 05.12.2007, Az. 2-03 O 526/07).
Hier
werden also vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt, was einen
Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt.
Die
Haftung für Hacker und Ermittlungsfehler geht ebenfalls zu weit. Ein Router-
Passwort kann z.B. mit der Software „Aircrack" ohne weiteres gehackt werden. Ferner
gibt es mittlerweile genug Erkenntnisse, die bestätigen, dass im Einzelfall bei
den Ermittlungen des Anschlussinhabers Fehler geschehen.
Der
Anschlussinhaber hat aktuell, obwohl er Anspruchgegner ist, die Pflicht zu beweisen,
dass ein Dritter von außen auf seinen Anschluss zugegriffen hat oder dass es zu
Fehlern im Ermittlungsprozess gekommen ist. Hierdurch wird das Risiko des illegalen
Downloads auf denjenigen verlagert, der es gerade nicht am besten verhindern
oder versichern kann.
Warum wir eine
Einzelfallprüfung für unverzichtbar halten
Aus zahlreichen Beispielen in der Vergangenheit sind etwa erhebliche
Fehler bei der angeblich beweiskräftigen Ermittlung von mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen
und bei der Feststellung und Zuordnung von IP-Adressen im Zusammenhang mit Filesharing-Verfahren
bekannt geworden. Logischerweise entstehen in solchen Massenverfahren, bei
denen viele Menschen beteiligt sind, Fehler, die sich oftmals in falschen oder
falsch zugeordneten IP-Adressen äußern (LG Stuttgart, Urteil v. 16.07.2007, Az.
17 O 243/07, AG Hamburg Altona, Urteil v. 11.12.2007, Az. 316 C 127/07, LG
Frankenthal, Beschluss v. 06.03.2009, Az. 6 O 60/09).
Die
Erfahrungen haben seinerzeit auch die Staatsanwaltschaften gemacht. Dort konnte
beobachtet werden, dass Provider bei der Abfrage von IP-Adressen mitteilen, zu
dem betreffenden Zeitpunkt sei zu der konkreten IP-Adresse keine Session gefunden
worden. Dies könne nur bedeuten, dass unter den zur Anzeige gebrachten
angeblichen Taten auch solche waren, die es nicht gegeben habe. Dies habe man
nur zufällig bemerkt, weil die angeblich benutzte IP-Adresse zum betreffenden
Zeitpunkt überhaupt nicht in Benutzung gewesen sei. Ob und wie oft eine mitgeteilte
IP-Adresse zur Tatzeit von einem Unbeteiligten anderweitig genutzt worden sei,
lasse sich daher nicht mit Sicherheit sagen.
Derartige
Fehlverknüpfungen sind nach Erfahrung der Staatsanwaltschaften kein Einzelfall.
Bei einigen Verfahren habe die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden
IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen. In einem Fall
habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Erklärt werden können solche Zuordnungsprobleme
etwa durch Schwierigkeiten bei der Zeitnahme - sowohl beim ermittelnden
Unternehmen als auch beim Provider (vgl. LG Köln, Beschluss v. 25.09.2008, Az.
109-1/08).
Es
wurde bisher noch nicht sorgfältig von den Gerichten nachgeprüft, ob die von
den Anti-Piracy-Firmen verwendete Software überhaupt richtig funktioniert. Im
Moment liegt die Beweislast bei den Anschlussinhabern, die sich natürlich ein
entsprechenden Gutachten nicht leisten können, was ein weiterer Grund ist, auf
das Vergleichsangebot der Rechteinhaber auch im Unschuldsfall einfach zu zahlen.
Es werden immer wieder Fälle bekannt, die an einer
Funktionstüchtigkeit der Software zweifeln lassen. In einem Fall hat die
Software „FileWatch" einen Upload protokolliert, obwohl ein modifizierter
eMule-Client ("0-Upload-Mod") genutzt wurde, der nicht zum Upload
geeignet ist.
Bei
der massenhaften Übertragung von IP-Adressen von einer Liste in die nächste ist
es nicht nur einmal zu Zahlendrehern gekommen. Es sollte also nicht egal sein,
wie die Ermittlungsfirmen arbeiten.
Anti-Piracy
Firmen werben offen damit, FAKE-Dateien ins Netz stellen zu können.
Auf
der Webseite der Ermittlungsfirma Logistep AG (früher DigiProtect) kann man
Folgendes lesen:
"Die Logistep AG kann
Täuschungsdateien (Fake-Dateien) ins Internet stellen, welche durch eine
Verifizierung nicht auffallen. Wir nennen diese Form unserer Täuschungsdatei
auch "Killer-Fake", denn eine solche Datei wird durch alle P2P-Plattformen
akzeptiert und verbreitet sich anschließend wie ein Virus. Es besteht auch
keine Möglichkeit seitens der P2P-Plattformen einen solchen Effekt zu unterbinden."
Das heißt in der Zusammenfassung, dass
wertlose Dateien - also solche mit Inhalten, die nicht der Beschreibung
entsprechen und/oder sich nicht öffnen lassen - mit dem gleichem Hash-Wert der
streitgegenständlichen Datei im Internet zum Download angeboten werden.
Die proMedia GmbH (ermittelt für die Mandanten der Kanzlei Rasch)
hat bereits 2008 bewiesen, dass sie nicht immer verlässliche Ergebnisse
produziert, als die Firma versehentlich legale, unter CC-Lizenz veröffentlichte
Musikdateien beim Webhoster „rapidshare" gelöscht hat.
Die
Ermittlungsmethoden sind entgegen der Aussage in den Abmahnungen eben nicht
„beweissicher". Und die Beweisführung ist auch nicht einwandfrei.
Die
von den Abmahnanwälten vorgelegten Screenshots sind fälschungsanfällig und der
gesamte Prozess des Monitoring ist bisher nur unzureichend begutachtet worden. Dass
die Ermittlungsfirmen auch Rechtsdienstleistungen erbringen und damit gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstoßen, wird der Grund dafür gewesen sein, dass diese sich
jetzt mehrheitlich in die Schweiz „verzogen" haben.
Es
gibt drei sehr interessante Aufsätze zu den Themen Beweis- und Manipulationsfähigkeit
von Hash-Werten und zu der Ermittlungssoftware Filewatch, durch die der Beweiswert
der vorgelegten Ergebnisse doch sehr entkräftet wird.
Die
Aufsätze finden Sie im Internet unter den folgenden Adressen:
http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/HashDateien.pdf
http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/PDF/Gedanken%20zu%20FileWatch.pdf http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/PDF/Gedanken%20zum%20Gutachten%20DigiProtect.pdf.
Viele
berichten von den unterschiedlichsten Ungereimtheiten und Unverschämtheiten in
den Abmahnungen. In dem bereits zitierten Artikel von Holger Bleich in der c't
(s.o.) werden Fälle genannt in denen der Anschlussinhaber geloggt wurde, obwohl
er nachweislich für drei Monate in den USA war. Der Router war mit WPA2
verschlüsselt.
Im
nächsten Fall hat der Provider auf Nachfrage des Abgemahnten angegeben,
überhaupt keine Auskunft über seine Adresse erteilt zu haben. Einem unserer Mandanten
ist es ebenso ergangen.
In
einem anderen von uns betreuten Fall hat ein beauftragter Telekommunikationstechniker
an keinem der zwei internetfähigen Firmen-Computer den behaupteten Zugriff auf
eine Tauschbörse feststellen können.
Die
„Mobilmachung" beim Landgericht Köln lässt jedoch vermuten, dass das Geschäft
mit kostenpflichtigen, rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen der Musik- und
Filmindustrie auch im Jahre 2010 florieren wird. Der Verein gegen den Abmahnwahn
berichtet in der Jahresstatistik
für 2009 von ca. 453.000 Abmahnungen (fast eine Verdoppelung zum Vorjahr!).
Die
beim Bundestag eingereichte Petition zur Abschaffung der kostenpflichtigen Abmahnung wird daran eher nichts ändern. Es
bleibt also nur, mit massivem Gegenlobbyismus darauf hinzuarbeiten, dass sich das
Bundesjustizministerin bald in die Materie eingearbeitet hat (vgl. hierzu
Stellungnahme des Bundesjustizministeriums in c't 2010, S. 157) und sich mit
der berechtigten Kritik an der Handhabung der §§ 101 und 97a UrhG (für § 97 a UrhG vgl. Hoeren, CR 6/2009,
S. 378) auseinandersetzt.
Letzte Fragen, die es zu
beantworten gilt:
Wird Madonna durch Filesharing arm?
Die
Antwort ist Nein!
Das
Thema „Raubkopie" ist ein alter Hut. Bereits in den 80-er Jahren gab es eine Kampagne
der Musikindustrie mit Titeln wie „Hometaping kills Music". 1981 haben die Dead
Kennedys darauf mit „Home taping is killing record industry profit" geantwortet.
Schon damals war es kaum verständlich, warum es nicht möglich sein sollte,
einen Mitschnitt aus dem Radio unter Freunden zu tauschen.
Wenn
jetzt Anti-Piracy-Firmen im Verbund mit einigen Anwälten unter der Flagge mit
der Aufschrift „Turn Piracy into Profit" „in See stechen", ist dies nichts
weiter als eine gute gesteuerte Profitmaximierungskampagne.
Die
Musikindustrie und auch die von ihr beauftragten Anwälte verdienen bestens an
der Tauschbörse. DigiRightsSolution (Ermittlungsfirma) hat Zahlen benannt, die
verständlich machen, wie profitabel das Geschäft mit der Illegalität tatsächlich
ist: 25% der Abgemahnten zahlen nämlich sofort, bei einer Pauschale von 450 € (und
das ist noch billig!) gehen davon 90,- € an den Rechteinhaber.
DigiRightsSolution
wirbt mit der Aussage: „Der Ertrag bei erfassten und bezahlten illegalen
Downloads ist das 150-fache! Das bedeutet, wenn 1250 Rechtsverletzer erfasst
werden, die zahlen, müssten zur Erwirtschaftung des entsprechenden Ertrags
150.000 Downloads legal verkauft werden."
Und
das in Zeiten, in denen eine goldene Schallplatte, trotz der gesenkten Voraussetzungen,
unerreichbar scheint.
Kaum
jemand hat die scheinbare Logik, die die Musik- und Filmindustrie für sich reklamiert,
bisher so schön auf den Punkt gebracht, wie die neunte große Strafkammer des LG
Köln, die darauf hingewiesen hat, dass
„die gemeinhin reklamierten ‚Millionenschäden' durch
Tauschbörsen zumeist auf der hypothetischen Annahme beruhen, die getauschten
Dateien würden bei Unterbindung des Datentausches käuflich erworben. Dies
dürfte indes aus wirtschaftlichen Gründen wenig realistisch sein. Vielmehr ist
anzunehmen, dass durch den kostenlosen Tausch von urheberrechtlich geschützten
Werken ein ‚Konsum' generiert wird, der unter kommerziellen Bedingungen
ansonsten schlicht unterbleiben würde." (Urteil vom 25.09.2008,
Az. 109-1/08).
Es
stellt sich also die Frage: Ist es den Rechteinhabern eigentlich wichtig, dass
die illegal getauschten Dateien aus dem Netz verschwinden?
Die Antwort ist Nein!
Die
Rechteinhaber lassen sich ab Kenntnis von dem Rechtsverstoß bis zu 8 Monate
Zeit, um dem abgemahnten Anschlussinhaber mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zu drohen. In einem solchen Fall fehlt es an der Dringlichkeit, so
dass eine einstweilige Verfügung überhaupt nicht erwirkt werden kann. Dass
wissen aber die Anschlussinhaber nicht.
In
einigen Fällen kann man die abgemahnte Datei im Zeitpunkt der Abmahnung ein
halbes Jahr nach dem angeblichen Download noch im Internet finden. In einem zuletzt
von uns betreuten Fall war die Datei über eine Internetseite verfügbar auf der eine
Funktion eingerichtet ist, mit der jedermann Rechtsverstöße der Nutzer melden kann.
Ist
es den Rechteinhabern wichtig, jeden einzelnen zur Zahlung zu bewegen?
Nein.
Das
Erlösmodell rechnet sich schon durch diejenigen, die direkt zahlen. Gerichtsverfahren
werden auch von den abmahnenden Kanzleien vermieden und nur in Einzelfällen
durchgeführt.
Selbst
bei dem Erfolg, den die Kanzleien vor den Gerichten unverständlicherweise
haben, verwundert es nicht weiter, dass in den meisten Fällen die Rechteinhaber
ihren Anspruch nicht bis zum Ende durch verfolgen, wenn man sich den Profit
ansieht, der mit nur einem einzigen Abmahnschreiben gemacht wird, weil eben ein
gewisser Prozentsatz der Abgemahnten sofort zahlt.
©
Verena Rigtering, Feb. 2010, Alle Rechte vorbehalten