veröffentlicht am 08. März 2010
Sie wurden abgemahnt?
Dann sind Sie nicht alleine.
Sie sollten aber nicht
alleine bleiben und sich nicht ohne anwaltliche Hilfe zu einer Abmahnung äußern. Sie können insoweit fast nur Fehler
machen.
Hier ein paar
aufklärende Hinweise vor dem Hintergrund der Abmahnungen im Musik- und
Filmgeschäft, die Sie trotzdem nicht daran hindern sollten, uns zu fragen.
Bekanntermaßen
wird derzeit viel Missbrauch mit illegalen Downloads von Musiktiteln und Filmen
über sogenannte Peer-to-Peer Tauschbörsen betrieben.
Warum
hat dies zivil- und strafrechtliche Konsequenzen?
Musikstücke
und Filme genießen einen vergleichbaren Schutz wie das sonstige Eigentum. Indem
nun in sogenannten Tauschbörsen Nutzer sich gegenseitig ihre Filme und Musik
zum Download anbieten, üben sie Rechte aus, die eigentlich dem Künstler
zustehen, wie beispielsweise der Verkauf einer Musik-CD und bringen diesen so
um seinen Gewinn. Da der illegale Up- und Download binnen kürzester Zeit ein erhebliches
Ausmaß angenommen hat, sieht die Musikindustrie zwar wohl nicht ihre Existenz
gefährdet, aber zumindest ihre Gewinne schwinden. Seit geraumer Zeit wird daher
versucht, diesem Problem mit Hilfe von Abmahnungen beizukommen.
Verfahrensablauf
Und
das geht dann so: Strafverfahren werden
angestrengt, um den Anschlussinhaber zu
ermitteln. Diese Verfahren werden häufig, ohne dass der Beschuldigte je zur
Sache vernommen wird, wegen Geringfügigkeit (und mit Verlaub - bei 40.000 Abmahnschreiben
in einem Jahr allein durch Carsten Rasch - wohl auch aus Prozessökonomie und
zur Verhinderung der Kriminalisierung einer ganzen Gesellschaft) eingestellt.
Sodann
wird das zivilrechtliche Schwert gezückt. Der über die IP-
Adresse ermittelte Anschlussinhaber erhält ein Abmahnschreiben dem eine Unterlassungserklärung beigefügt ist, die er in einer kurzen Frist zu unterschreiben hat; ansonsten
wird mit einem gerichtlichen Eilverfahren und noch höheren Kosten gedroht. Den
größten Anteil der dabei entstehenden Kosten machen meist die Gebühren des abmahnenden
Anwalts aus. Die Betroffenen sehen sich vor die Situation gestellt: Zahlen,
oder warten und dann noch mehr zahlen.
Unter
anderem werden solche Abmahnungen von Anwälten wie Stefan Auffenberg in Berlin
oder den Waldorf Rechtsanwälten in München verschickt. Beim Verein gegen Abmahnwahn sowie bei Wikipedia kann nachgelesen werden, wer im Einzelnen was
abmahnt.
Sollten
Sie ein solches Abmahnschreiben bereits erhalten haben, stehen Sie, auch wenn sich
der Inhalt der Schreiben oftmals so liest, nicht völlig rechtlos da, sondern
haben durchaus die Möglichkeit sich erfolgreich gegen die Vorwürfe zu
verteidigen.
Dabei
ist aufgrund der Vielzahl offener Rechtsfragen und taktischer Möglichkeiten eine
anwaltliche Betreuung unbedingt empfehlenswert. Keinesfalls sollten Sie mit dem
abmahnenden Anwalt telefonieren und im Rahmen eines solchen Telefonats evtl.
Tatsachen mitteilen, die Ihnen später noch schaden können. Es gilt wie bei polizeilichen
Vernehmungen: Nicht hingehen, nichts sagen und anwaltlichen Rat holen.
Folgende
kurze Zusammenfassung soll Aufschluss geben über die wichtigsten tatsächlichen
Punkte und die derzeitige Rechtssprechung in diesem Bereich.
Die Abmahnung
Die
Abmahnung enthält die Aufforderung ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu
unterlassen. Die Abmahnung dient dazu, einen Streit um eine Rechtsverletzung außergerichtlich
zu beenden.
Die
Abmahnung kann mit einfachem Brief oder auch per Fax oder Mail versendet
werden.
Eine
Abmahnung kann extrem kurze Fristen enthalten, die unbedingt zu beachten sind!
Eine
Abmahnung enthält meist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung -
manchmal auch Unterwerfungserklärung genannt. Eine solche muss aber nicht dabei
sein. Dann muss man die Erklärung selbst auf setzen. Ob diese Erklärung richtig
formuliert ist, können Sie als Nicht-Jurist nicht beurteilen. Hier müssen Sie
sich Rat holen, wenn Ihnen nicht alles egal ist.
Die Unterlassungserklärung bzw.
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Der
Abmahnung ist meistens eine vorformulierte Erklärung beigefügt, die Sie unterschreiben
sollen. Wie immer im Leben ist höchste Vorsicht geboten, wenn Sie etwas
unterschreiben sollen, was Sie nicht wirklich verstehen!
Je
nach Formulierung der Erklärung kann die Abgabe einem Schuldanerkenntnis
gleichkommen. Es besteht im Einzelfall durchaus die Möglichkeit, die Erklärung
abzuändern, um eine vorteilhaftere Regelung zu erhalten, insbesondere
hinsichtlich der zu tragenden Kosten. Diesen Part können Sie nämlich durchaus
auch abändern oder durchstreichen. Es kann u.a. ratsam sein,
die geforderte Erklärung nur „unter Nichtanerkennung einer Rechtspflicht und
Protest gegen die Kostenlast" abzugeben. Auch
das bzw. die Konsequenzen daraus können Sie als Nicht-Jurist definitiv nicht alleine
beurteilen.
Wird
die Erklärung unverändert unterschrieben, hat man sich meist auch zur Schadensersatzzahlung
verpflichtet. Die Schadensersatzforderungen und Anwaltsgebühren sind oftmals viel
zu hoch angesetzt. Beispielsweise wird in den Abmahnschreiben oftmals nicht
beachtet, dass die Höhe der Abmahngebühren in
einfach gelagerten urheberrechtlichen Fallen, in denen der Verletzer außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs handelt und es sich um die erste anwaltliche Abmahnung
handelt, gesetzlich auf 100 € begrenzt ist.
Wir
können Ihnen dabei behilflich sein, überzogene Schadensersatzforderungen abzuwehren
oder zumindest erheblich zu reduzieren.
Von
einer „Die spinnen ja wohl, ich mach gar nichts"- Strategie wird aus den o.g.
Gründen dringend abgeraten. Dann kann es richtig teuer werden!
Sobald
nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - und sie muss immer
strafbewehrt sein - eine erneute Rechtsverletzung stattfindet, wird die angedrohte
Vertragsstrafe fällig. Auch beim Thema Vertragsstrafe gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten,
die Sie alleine nicht wissen und beurteilen können.
Der
Schadensersatzanspruch
Der
Schadensersatzanspruch besteht aus dem entstandenen Schaden und den Anwaltsgebühren.
Der tatsächliche Schaden ist
nur schwer nachweisbar und wird meist mit pauschalierten Forderungen geltend
gemacht. Es kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Musikindustrie ein
Schaden durch die Tauschbörsen entsteht. Die genaue Schadenssumme ist jedoch
nur schwer zu ermitteln. Die Höhe des entgangenen Gewinns lässt sich überhaupt nicht
eindeutig festlegen.
Der
Schadensersatz kann nur von demjenigen verlangt werden, der die Rechtsverletzung
begangen hat. Insofern haften Eltern nicht für den durch ihre Kinder angerichteten
Schäden. Kinder können allerdings selbst für den Schaden zur Verantwortung
gezogen werden, wenn sie älter als 8 Jahre sind und die nötige Einsichtsfähigkeit
besitzen.
Die
Anwaltsgebühren müssen dagegen auch dann von den Eltern getragen werden, wenn die
Kinder die Rechtsverletzung begangen haben. Anwaltsgebühren können konkret
berechnet werden.
Das
Amtsgericht Mannheim hat immerhin entschieden, dass bei einem Schreiben, das
tausendfach verschickt worden ist, nicht auch tausendfach die volle Anwaltsgebühr
verlangt werden kann. In anderen Fällen sind die Gerichte davon ausgegangen,
dass die Anwaltsgebühr nicht schon deshalb entfällt, weil der Anwalt in jeder
Abmahnung immer wieder dieselben vorgefertigten Textbausteine einfügt und somit
viel weniger Aufwand hat.
Da
verschiedene Rechtsanwaltskanzleien Urheberrechtsverletzungen in den
Tauschbörsen abmahnen, kann es passieren, dass Sie von unterschiedlichen Anwälten
in Anspruch genommen werden. Es kann auch passieren, dass nach Abgabe einer
Unterlassungserklärung die gleichen Kanzlei wegen eines alten Sachverhalts noch
einmal abmahnt. Solche Mehrfach-Abmahnungen sind in der Regel missbräuchlich.
„Zahlen
über Zahlen..."
Mit
den folgenden Ausführungen soll versucht werden, die vielen Zahlen in dem Abmahnschreiben
verständlicher zu machen.
Streitwert/ Gegenstandswert
Bei
dem Streitwert, auch Gegenstandwert, handelt es sich um das wirtschaftliche
Interesse des Rechtsinhabers, d.h. es wird grob geschätzt, was das verletzte
Recht wert ist. Zur Beurteilung dieses Interesses werden die Verwertungsrechte des
Rechtsinhabers herangezogen. Es handelt sich bei dem Gegenstandwert also nicht
um den Preis der zum Download bereitgestellten Musikstücke. Der Streitwert wird
von den abmahnenden Kanzleien meist mit € 10.000,-- pro Musikstück beziffert.
Der
Streitwert ist auch nicht mit dem Schadensersatz zu verwechseln. Keinesfalls
werden von Ihnen also € 10.000,-- pro Musiktitel als Schadensersatz verlangt.
Die
Gerichte nehmen bei privaten Urheberrechtsverletzungen auch bei mehreren
Musiktiteln einen maximalen Gesamtstreitwert von 100.000 € an. Meist geht die Musikindustrie
allerdings nur wegen drei oder vier herunter geladenen Musikstücken vor. Der
Streitwert beläuft sich dann auf € 30.000 bis € 40.000.
Anwaltskosten - Geschäftsgebühr
Rechtsanwaltsgebühren
hängen ebenfalls von dem gerichtlich festgesetzten Streitwert ab. Im Falle
einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt fällt gemäß dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Geschäftsgebühr an. Je höher der
Streitwert, desto höher die Gebühr; allerdings ist die Progression degressiv.
Weiterhin
fällt eine Pauschale in Höhe von € 20,00 für die Auslagen des Rechtsanwaltes
für Post- und Telkommunikationsdienstleistungen an.
Im
Vergütungsverzeichnis des RVG ist für die Geschäftsgebühr ein Gebührenrahmen
angegeben. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Geschäftsgebühr nach dem
Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten. Die sog. Regelgeschäftsgebühr hat den
Faktor 1,3. Mehr kann bei solchen Abmahnungen nie verlangt werden! Entsprechend
den o.g. Gerichtsentscheidungen eher weniger wegen der Einfachheit der Sache.
Ob
die von der Gegenseite geforderten Anwaltsgebühren gerechtfertigt sind, muss im
Einzelfall geprüft werden.
Die Ermittlung des Anschlussinhabers
Sie
fragen sich wahrscheinlich, wie überhaupt bewiesen werden kann, dass die Musik
über ihren PC heruntergeladen wurde...
Der
PC hat eine Adresse, die sogenannte IP-Adresse, zu der bei Ihrem Internetanbieter
die Daten des Anschlussinhabers (Name, Anschrift etc.) gespeichert sind.
IP-Adressen werden im Internet
verwendet, um Daten von ihrem Absender zum vorgesehenen Empfänger
transportieren zu können. Wie bei einer Postanschrift auf einem Briefumschlag
werden Datenpakete mit einer IP-Adresse versehen, die den Empfänger eindeutig
identifiziert. Aufgrund dieser Adresse können die „Poststellen", die Router,
entscheiden, in welche Richtung das Paket weiter transportiert werden soll. Im
Gegensatz zu Postadressen sind IP-Adressen nicht an einen bestimmten Ort gebunden.
Man
muss zwischen sogenannten „statischen" und „dynamischen" IP-Adressen unterscheiden.
Wenn
einem PC bei jeder neuen Verbindung mit einem Netz eine neue IP-Adresse zugewiesen
wird, spricht man von dynamischer Adressierung. Im Internetzugangsbereich wird
dynamische Adressierung vor allem von Internet-Service-Providern eingesetzt, die
Internet-Zugänge über Wählleitungen anbieten. Vorteil der dynamischen
Adressierung ist, dass im Durchschnitt deutlich weniger als eine IP-Adresse pro
Kunde benötigt wird, da nie alle Kunden gleichzeitig online sind. Ein
Verhältnis zwischen 1:10 und 1:20 ist üblich.
Statische
Adressierung wird prinzipiell überall dort verwendet, wo eine dynamische
Adressierung technisch nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Im
Internet-Zugangsbereich wird statische Adressierung vor allem für Router an
Standleitungen verwendet. Statische Adressen werden meist manuell konfiguriert,
können aber auch über automatische Adressierung zugewiesen werden.
Bei
der in der Abmahnung angegebenen IP-Adresse handelt es sich meist um eine
dynamische Adresse. Mit der IP-Adresse kann lediglich festgestellt werden, dass
jemand zu diesem Zeitpunkt den Internetzugang des jeweiligen Providers (z.B.
T-Online; Netcologne etc.) genutzt hat. Name und Adresse gehen aus der IP- Adresse
nicht hervor.
Um
den Anschlussinhaber zu ermitteln, wird eine Anzeige gegen Unbekannt bei der
Staatsanwaltschaft gestellt. Um die Daten des konkreten Nutzers zu erfahren
wird die IP-Adresse von den Ermittlungsbehörden protokolliert und der
Service-Provider aufgefordert, die gespeicherten Daten an die Staatsanwaltschaft
herauszugeben. Jeder Provider ist im Zuge des staatsanwaltlichen Auskunftsverfahrens
zur Herausgabe der Daten an die Strafermittlungsbehörden verpflichtet. Der
Provider darf seine Kunden über die Datenauskunft nicht informieren und erteilt
somit weder mündlich noch schriftlich Auskunft.
Anwälte
können dann im Strafverfahren Akteneinsicht nehmen und so bereits frühzeitig an
die Adresse des Anschlussinhabers gelangen, um gegen diesen zivilrechtlich
vorzugehen.
Seit
1.1.2008 gilt ferner das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, wonach Telefon- und
Internetfirmen Verbindungsdaten sechs Monate lang speichern müssen. Ab wann
welcher Provider die Speicherung vornimmt, kann bei Wikipedia nachgelesen werden.
Anwälte
der Musikindustrie wollen die Daten, die eigentlich nur im Kampf gegen den
Terror genutzt werden sollten, möglichst bald für zivilrechtliche Zwecke
nutzen. Laut Gesetz ist die Nutzung nur für "erhebliche" sowie
"mittels Telekommunikation begangene" Straftaten erlaubt. Nunmehr hat
das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Eilanordnung entschieden, dass
Verbindungsdaten nur bei "besonders schweren Straftaten" zur
Ermittlung herangezogen werden dürfen (Beschluss vom 11. März 2008, Az.: 1 BvR
256/08). Hierzu gehören Mord, Raub, Kinderpornographie, Geldwäsche, Korruption,
Steuerhinterziehung sowie Betrug. Zusätzlich muss die Straftat „schwerwiegend"
sein und der Verdacht durch "bestimmte Tatsachen" begründet und eine
Aufklärung ohne die Daten wesentlich erschwert sein. Leichte Fälle von Betrug
fallen ebenso wenig hierunter wie Urheberrechtsverletzungen.
Datenschützer
meinen nun, dass Staatsanwaltschaften gar nicht mehr verpflichtet sind, als
verlängerter Arm der Musikindustrie Anschlussinhaber zu ermitteln. Seitens der
Musikindustrie geht man allerdings nicht davon aus, dass sich die gängige
Praxis ändert, da eben keine Verbindungsdaten, sondern lediglich die Namen zu
bereits ermittelten Daten abgefragt würden. Festzustellen bleibt jedoch, dass
der Datenabruf bei Urheberrechtsverletzungen durch den illegalen Download von
Musik nach diesem Gesetz vorerst ausgeschlossen ist. Binnen sechs Monaten soll
die Bundesregierung einen Bericht über die Bedeutung der Vorratsspeicherung für
die Strafverfolgung vorlegen. Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht
erneut.
Die
Haftung für Dritte - Eingehackt?
Auch
für das Verhalten von Dritten kann der Anschlussinhaber verantwortlich gemacht
werden, wenn er nicht alles Zumutbare getan hat, um zu verhindern, dass
Rechtsverletzungen über seinen Anschluss begangen werden.
WLAN
Systeme (Funknetzwerke) sind anfällig für unberechtigte Zugriffe von dritter
Seite. Dritte können sich unbemerkt in das Netzwerk einloggen und das Internet
„mitbenutzen". Der Anschlussinhaber hat die Pflicht sich so gut wie möglich
gegen solche Zugriffe von außen zu schützen, damit über seinen Anschluss keine
Rechtsverletzungen begangen werden. Andernfalls haftet er, obwohl er nicht
selbst eine solche Verletzung begangen hat! (sog. Störerhaftung)
Zu
der Frage, welche einzelnen technischen Maßnahmen der Anschlussinhaber vornehmen
muss, gehen die Ansichten der Gerichte auseinander. Insgesamt gilt: Je höher
die Absicherung, desto geringer die Wahrscheinlichkeit einer Haftung.
Bei
unverschlüsseltem WLAN entsteht die volle Haftung des Anschlussinhabers.
(LG
Mannheim, Beschluss v. 25.01.2007, Az. 7 O 65/06, MMR
2007, 537; LG Hamburg, CR 2006, 780; OLG
Karlsruhe, Beschluss v.11.06.2007 - 6 W 20/07; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007,
I-20 W 157/07, zitiert nach Juris, OLG Hamburg, Beschluss v. 11.10.2006Az.: 5 W
152/06; OLG Köln, Beschluss v. 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06)
Das
gilt selbst dann, wenn zur Zeit des Anbietens von Musikstücken in einem Filesharing-
Programm der PC des Anschlussinhabers ausgeschaltet war. In dem Moment wo das
WLAN eingeschaltet und nicht ausreichend gesichert ist, ist der Anschlussinhaber
als sogenannter Mitstörer verantwortlich.
(LG
Frankfurt a.M., Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06)
Um
eine Haftung zu vermeiden, ist für die Absicherung eines WLAN im Zweifel mindestens
erforderlich, alle Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die eine Standardsoftware
erlaubt (Firewall u.ä.), verschiedene Benutzerkonten mit jeweils eigenem
Passwort für die Nutzer des Computers anzulegen und die Verschlüsselung des
WLAN- Netzes vorzunehmen. Die Standardeinstellungen des Routers sind dabei
ausreichend.
(OLG
Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007, 1-20 W 157/07)
Das
OLG Frankfurt hat am 01.07.2008 (11 U 52/07) erneut ausgeurteilt, dass der
Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter über eine
passwortgeschützte WLAN- Verbindung haftet. Die Revision wurde zugelassen, so
dass nun der Bundesgerichtshof die streitige Frage beantworten wird.
Das
WLAN muss mindestens per Wired Equivalent Privacy (WEP) verschlüsselt werden.
Wegen der leichten Umgehbarkeit der WEP Verschlüsselung könnten die Gerichte
zukünftig eine WPA bzw. Advanced Encryption Standard (AES) bei WPA2
Verschlüsselung fordern.
Bei
der Passwortsicherung ist auf geeignete Passwörter zu achten. Längere Passwörter,
welche aus einer Zahlen-Buchstabenkombination bestehen und monatlich gewechselt
werden, geben dabei eine höhere Sicherheit.
Bei
Nichtbenutzung oder Abwesenheit sollte das WLAN ausgeschaltet sein.
Vergleichbare
Probleme ergeben sich bei einer klassischen Kabelverbindung, wenn Dritte über
ein Netzwerk auf die Internetverbindung zugreifen können.
Sie fühlen sich technisch
überfordert? Pech gehabt!
Denn Gerichte sind in einzelnen
Entscheidungen schon davon ausgegangen, dass es Ihnen zuzumuten ist, auch
kostenpflichtig fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
(LG Köln, Beschl.v. 7.9.08 - 28 O
266/06; OLG Hamburg 5 W 61/06 ( 308 O 139/06), OLG Hamburg 5 W 152/07 ( 308 O
552/06), OLG Hamburg 5 W 152/06 ( 308 O 552/06), LG Hamburg 308 O 480/06,
dagegen mit beachtlichen Gründen OLG Frankfurt, 1.7.2008, 2/3 O 19/07)
Die
Haftung für Familienangehörige, insbesondere Kinder
Oftmals
werden die Musikstücke oder Filme von den Kindern oder sonstigen Familienangehörigen
des Anschlussinhabers in Filesharing- Systemen runtergeladen.
Auch
gegenüber den Familienangehörigen, welche ebenfalls den PC nutzen, ist der
Anschlussinhaber im Rahmen seiner Prüfpflichten zur Absicherung des Systems
verpflichtet.
Die
gegenüber den Kindern bestehende Aufsichtspflicht erfordere ein einleitendes
Belehrungsgespräch der Kinder sowie eine laufende Überwachung.
Hier
lassen die Gerichte dann ihre Phantasie spielen, wie eine Aufsicht denn so aussehen
könnte.
Das
Landgericht München hat festgestellt, dass Eltern ihr Internet nutzendes, siebzehnjähriges,
technisch versierteres Kind darauf hinweisen müssen, dass eine Internetnutzung
zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, weil ein mit dem Internet verbundener
Computer ein gefährlicher Gegenstand sei (LG München v. 19.6.2008, K&R
2008, 474).
Gemeinsam
mit dem LG Hamburg (LG Hamburg, MMR 2006, 700; 2007, 131) ist es der Ansicht,
dass neben dem einleitenden Belehrungsgespräch auch eine laufende Überwachung
dahingehend stattfinden muss, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in
diesem Rahmen bewegt. Der Aufsichtspflichtige müsse sich schließlich auch darum
kümmern, womit sich das Kind in der Freizeit beschäftige, es gelegentlich beobachten
und beim Aufräumen des Kinderzimmers (siebzehnjähriges Kind!) und beim Säubern
der Kleidung auf Gegenstände achten, die eine Rechtsverletzung nahe legen
(welche sollen das sein? Internet in der Hosentasche???). Das Landgericht Köln
geht sogar soweit, dass Eltern den Familiencomputer nach Tauschsoftware durchsuchen
müssen (LG Köln 28 O 266/06). Das dürfte tatsächlich zu weit gehen, weil viele
Eltern, das mangels Kenntnissen gar nicht können.
Nicht
nur bei uns und in der Literatur stößt diese Rechtssprechung auf heftige
Kritik. Das alles klingt nach familieninternem Überwachungsstaat, und ist
deshalb auch sicher nicht das letzte Wort der Gerichte. Aber die Lobby der
Medienindustrie ist stark und in den letzten Jahren bei der Politik gut zu
Gehör gekommen.
Es sei nur auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main verwiesen.
Hier wurde entschieden, dass ein Ehemann seine Frau, der er seinen Account für
den Handel auf einer Verkaufsplattform überlässt, nicht ständig überwachen
muss, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 16.05.2006, Az.: 11 U 45/05; ebenso LG München I 7 O 2827/07, LG Mannheim
2 O 71/06, LG Mannheim 7 O 76/06).
Gleiches hat das Gericht nun auch im Bezug auf die im Haus
lebenden Kinder ausgesprochen (OLG
Frankfurt, 1.7.2008, 2/3 O 19/07).
Insgesamt
ist nach den bisherigen Entscheidungen jedenfalls sicher, dass der Anschlussinhaber
nicht pauschal für jeden Rechtsverstoß seiner Familienangehörigen haftet,
sondern eine Prüfung im Einzelfall stattfinden muss.
Das Strafverfahren
Die
Staatsanwaltschaft wird auf die Strafanzeige gegen Unbekannt, gestellt von der Gegenseite,
tätig. Die Musikindustrie nutzt das Strafverfahren lediglich als Vehikel, um
die Adresse des Anschlussinhabers herauszufinden. Auf eine Bestrafung des
Anschlussinhabers durch den Staat kommt es den Verletzten dabei eher nicht an.
Erst
wenn mehr als 1000 Musikstücke auf der Festplatte gefunden worden sind, ordnen
einige Staatsanwaltschaften in Deutschland eine Hausdurchsuchung an.
Sie
sind nicht verpflichtet, die Polizei bei der Hausdurchsuchung zu unterstützen. Allerdings
können Sie eine solche auch nicht verhindern, da die Polizei berechtigt ist,
sich mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zutritt zu verschaffen.
Die
Polizeibeamten werden dann Ihren Computer suchen. Um eine komplette Hausdurchsuchung
zu verhindern, empfiehlt es sich, den Beamten mitzuteilen, wo sich der Computer
befindet. Die Polizei wird höchstwahrscheinlich den Computer beschlagnahmen,
wozu sie auch berechtigt ist. Sie haben allerdings das Recht, sich von Daten,
die Sie zwingend für die Ausbildung oder den Beruf benötigen, eine Kopie zu
erstellen. Wird später festgestellt, dass tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung
mit dem Computer begangen wurde, kann dieser sogar eingezogen werden. Eine Einziehung
wird jedoch in den meisten Fällen nicht stattfinden, so dass Sie Ihren PC
zurückbekommen. Die illegal herunter geladenen Dateien werden allerdings gelöscht.
Bitte
beachten Sie, dass Sie während der Hausdurchsuchung nicht zur Aussage gegenüber
der Polizei verpflichtet sind!!! Nicht einmal eine spätere polizeiliche Vorladung
zur förmlichen Vernehmung muss befolgt werden. Erst auf eine Ladung zur
richterlichen Vernehmung müssen Sie reagieren.
Es
ist Ihr gutes Recht sich erst zu einem späteren Zeitpunkt in Ruhe zum Sachverhalt
zu äußern.
Da
es Ihrer Entlastung dienlich sein kann, wenn Sie zu den gegen Sie gerichteten
Vorwürfen Stellung nehmen, ist es ratsam eine schriftliche Stellungnahme durch
einen Anwalt abzugeben, statt selbst zur Polizei zu gehen.
Der
Anwalt kann dem Staatsanwalt dann auch die Beweismittel benennen, die ihre
Aussage stützen. Ziel wird es sein, eine Einstellung des Verfahrens zu
erwirken.
Nachdem
die Ermittlungen der Polizei abgeschlossen sind, teilt die Polizei dem
Staatsanwalt das Ermittlungsergebnis mit.
Wenn
keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden ist, wird der Beschuldigte meist
auch nicht vernommen. Wird dann das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt,
ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet den Beschuldigten hierüber zu informieren.
Der Beschuldigte erfährt so erst durch das Abmahnschreiben, dass ein Strafverfahren
gegen ihn geführt wurde.
Wenn
die Staatsanwaltschaft sich bis zum Erhalt des Abmahnschreibens durch die
gegnerischen Anwälte nicht gemeldet hat, ist das Strafverfahren mit höchster
Wahrscheinlichkeit bereits eingestellt worden.
Grundsätzlich
entscheidet der Staatsanwalt selbst, ob er ein Verfahren einstellt. Es
existieren jedoch Richtlinien für die Staatsanwaltschaft, wie mit Fällen des
illegalen Austauschs von Musik umzugehen ist.
Es
gilt die Grundregel, dass bei weniger als 500 gefundenen Musikstücken auf der Festplatte
das Verfahren eingestellt wird. Bei weniger als 1000 Musikstücken wird das
Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldsumme eingestellt. Weitere Ermittlungen
führt die Staatsanwaltschaft meist dann durch, wenn mehr als 1000 Musikstücke
auf der Festplatte zum Upload angeboten wurden.
Nur
in den krassen Fällen, in denen mehrere 1000 Stücke zum Upload angeboten
werden, droht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Der Tagessatz bemisst sich
nach dem Netto-Monatseinkommen geteilt durch 30. Bei einem Netto- Verdienst von
€ 1.500 monatlich, liegt der Tagessatz bei € 1.500 : 30 = 50 €. Bei 90
Tagessätzen ergibt das eine Geldbuße von 4.500 €. Selbst in diesen Fällen kann
bei anwaltlicher Vertretung oft eine Reduzierung der Tagessätze erreicht werden.
Bei
einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen gilt der Angeklagte als vorbestraft.
Vorstrafen werden in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen.
Jugendliche
können ab dem 14. Lebensjahr nach Jugendstrafgesetz bestraft werden.
Das
Strafverfahren wird allerdings immer zunächst gegen den Anschlussinhaber, also
die Eltern geführt. Anwälte könne dabei helfen, dass ein Ermittlungsverfahren
gegen die Kinder verhindert wird. Selbst wenn gegen einen Minderjährigen eine
Strafe verhängt wird, ist diese meist so gering, dass keine negativen Folgen
für das Ausbildungsverhältnis daraus erwachsen.
Allerdings
werden bei Jugendlichen nicht bloß Vorstrafen, sondern auch andere Entscheidungen
und Anordnungen, sowie eingestellte Verfahren in das Erziehungsregister
eingetragen. Anders als beim Bundeszentralregister, wird eine Eintragung auch
nicht bereits nach einer bestimmten Frist, sondern erst mit Vollendung des 24.
Lebensjahres gelöscht.
Oftmals
weiß derjenige, der Musik aus dem Internet heruntergeladen hat, gar nicht, dass
er dabei gleichzeitig selbst Dateien auch anderen zum Download anbietet, hier
also auch ein Upload von seinem PC aus stattfindet.
Zur
Begehung einer hiermit verbundenen Straftat ist vorsätzliches Handeln notwendig.
Dieser Vorsatz liegt bei Unwissenheit nicht vor, so dass eine strafrechtliche
Verfolgung in solchen Fällen ausscheidet.
Anders
ist dies im Zivilverfahren, da für den Schadensersatzanspruch vorsätzliches
Handeln nicht erforderlich ist.
© Mandy Rigtering, Stefan
Müller-Römer, Juli 2009, Alle Rechte vorbehalten