veröffentlicht am 08. März 2010
Aufgrund
der Tatsache, dass immer mehr Hersteller und Händler Abmahnungen und Strafen
kassieren, weil die Regeln des Elektrogerätegesetzes (richtig: Gesetz über das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von
Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) ) nicht eingehalten werden, wollen
wir hier in einem Überblick die wichtigsten Punkte aus diesem Bereich ansprechen.
Ganz
aktuell werden Händler abgemahnt, die batteriebetriebene Markenuhren (TAG
Heuer, Linnhoff) verkaufen, da die Marken nicht bei der EAR registriert sind.
Das
Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 16.07.2008, Az. AN 11 K 07.2233) sowie
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 02.04.2009, Az. 20 ZB 08.3013) haben bereits entschieden,
dass batteriebetriebene Luxusuhren als Elektrogeräte i.S.v. § 3 Abs. 1 ElektroG
anzusehen sind, auch wenn diese Uhren wahrscheinlich nie in den Abfallstrom
gelangen.
Beachtlich
an dieser Fallkonstellation ist, dass nicht die Hersteller der Produkte sondern
die Online-Händler abgemahnt werden.
Deshalb
soll hier zum einen erläutert werden, wann eine Registrierung für Elektro- und
Elektronikgeräte erforderlich ist und wie man möglichst schnell und unkompliziert
eine ordentliche Registrierung bei der EAR-Stiftung erhält.
Zum
anderen soll gezeigt werden, wie man sich vor Abmahnungen der Konkurrenten wegen
Verstößen gegen das ElektroG schützen kann.
Das ElektroG
Durch
das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 16.02.2005 wurden
die EU-Richtlinien 2002/95/EG zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe
in Elektro- und Elektronikgeräten („RoHs" = Restriction of the use of certain
hazardous substances) und der
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte („WEEE"= Waste
Electrical and Electronic Equipment) in nationales Recht umgesetzt.
Das
Gesetz dient der Verringerung von Schadstoffen und der Vermeidung bzw. Reduzierung
von ständig zunehmenden Massen an Elektroschrott.
Um
die umweltfreundliche Entsorgung der Altgeräte sicherzustellen sind kommunale
Sammelstellen vorhanden, bei denen der Verbraucher nicht mehr benötigte Geräte
abgeben kann.
Die
Hersteller der Geräte müssen sich um die weitere Verwertung und das Recycling
der Geräte kümmern.
Hierzu,
so schreibt es das Gesetz vor, müssen sich Hersteller registrieren lassen und
nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer nach August 2005 hergestellten
Geräte, welche an Endverbraucher abgegeben wurden, sichergestellt ist; und zwar
auch über den Zeitpunkt einer möglichen Insolvenz hinaus!
Die
Regelungen gelten gleichermaßen für Geräte, die an gewerbliche Abnehmer verkauft
werden. Allerdings muss das Recycling des Altbestandes
(im August 2005 bereits auf dem Markt) von den Abnehmern selbst übernommen werden.
Pflichten nach ElektroG
Das
ElektroG gibt dem „Hersteller" auf, sich registrieren zu lassen und den im
ElektroG genannten Entsorgungspflichten nachzukommen.
Diese
Pflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch den Importeur oder den
Händler treffen (siehe unter „Wer ist Hersteller?").
Wer
Geräte an Endverbraucher verkauft (B2C) muss zusätzlich jährlich eine insolvenzsichere
Garantie (siehe unter „Insolvenzsichere Garantie")
beibringen, durch die sichergestellt wird, dass die bei der Entsorgung
entstehenden Kosten von dem Hersteller getragen werden.
Ferner
müssen die Produkte entsprechend dem § 7 ElektroG gekennzeichnet werden.
Schließlich
muss der Hersteller monatlich die in den Verkehr gebrachte Menge von Waren
anzeigen.
Die Stiftung
Elektro-Altgeräte-Registrierung als zuständige Stelle
Das
Umweltbundesamt hat im Wege der Beleihung die mit dem ElektroG verbundenen
Aufgaben auf die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtete Stiftung
Elektro-Altgeräte Register (EAR) übertragen.
Das
Umweltbundesamt übt die Rechts- und Fachaufsicht über die EAR aus, um eine
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen.
Zuständig
ist nach § 14 ElektroG also die Stiftung EAR.
Hier
kann der Hersteller sich registrieren. Auch die Anzeigepflichten bestehen gegenüber
der EAR.
Mehr
Informationen über die EAR finden Sie auf der Webseite der Stiftung www.stiftung-ear.de.
Verstoß gegen die Registrierungspflicht
Der
Vertrieb von nicht registrierten Elektro- und Elektronikgeräten ist verboten (§
6 Abs. 2 S. 5 ElektroG).
Ein
Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist wettbewerbswidrig und abmahnbar.
Ferner
drohen empfindliche Geldbußen durch das Bundesumweltamt, wenn Geräte ohne
vorherige Registrierung in den Verkehr gebracht werden.
Das
Umweltbundesamt kann denjenigen, der im Sinne des § 23 ElektroG ordnungswidrig
handelt, mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- Euro belegen.
Ordnungswidrig
handelt, wer sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Elektro- und Elektronikgesetz
(ElektroG) nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt oder entgegen § 6
Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) solche Produkte in
Verkehr bringt.
Die
Höhe des Bußgeldes bemisst sich im Einzelfall nach:
- der Dauer
der Regelüberschreitung,
- der Menge der Geräte, die in den Verkehr gebracht worden sind,
- und einem möglichen „Geständnis" (bzw. Kooperationsbereitschaft).
Kann ich mit einer
deutschen Registrierung EU- weit verkaufen?
Mittlerweile
ja.
Vor
dem 18.02.2008 brauchten Hersteller entweder in jedem EU-Land eine Niederlassung
oder entsprechende Händler, die Herstellerpflichten übernehmen. Diese Regelung
hat vor allem kleineren Unternehmern schwere Probleme bereitet, so dass die
Regelung dahingehend geändert wurde, dass eine Registrierung in Deutschland nun
ausreicht, um EU-weit verkaufen zu können.
Was kostet die
EAR-Registrierung?
Für
jede Registrierung erhebt die Stiftung EAR Gebühren nach der Kostenverordnung
des Bundesministeriums für Umwelt (ElektroGKostV).
Das
ElektroG kennt keine Mengenuntergrenzen, so dass sich jeder Hersteller für jede
noch so kleine Menge an zu verkaufenden Geräten registrieren lassen muss.
Dies
hat zur Folge, dass auch Hersteller, die reale Entsorgungskosten von wenigen
Euro haben, eine Registrierungsgebühr von 700-800 Euro sowie jährliche Kosten
von mehreren hundert Euro zahlen müssen.
Für
Hersteller, die sehr geringe Mengen Elektroschrott (bei Elektrogeräten weniger
als 30 Kilo pro Jahr) produzieren, gibt es eine Härtefallregelung, durch welche
der Hersteller teilweise oder ganz von den Gebühren befreit werden kann.
Der
sog. kleine Härtefallantrag vermindert die Kosten für die Prüfung und Erweiterung
von Garantien.
Mit
dem sog. großen Härtefallantrag kann die Verringerung oder der Wegfall der Kosten
für die Stammregistrierung sowie für die Ergänzung oder Änderung der Registrierung
oder der Mengendaten erreicht werden.
Solche
Anträge sind allerdings sehr zeitaufwändig und bedürfen der Offenlegung jeder
Menge Informationen über das Unternehmen gegenüber der EAR-Stiftung.
Wer
ist Hersteller?
Hersteller
ist, wer gewerbsmäßig das Gerät unter dem Markennamen herstellt und in
Deutschland erstmals in den Verkehr bringt.
Daneben
gilt als Hersteller, wer - ohne das Gerät selbst hergestellt zu haben - dieses
erstmals gewerbsmäßig nach Deutschland einführt oder aus Deutschland in ein
anderes EU-Land ausführt. Hierunter fallen also Importeure jeder Art, die die
Geräte in Deutschland (sei es in einem Laden oder auch über das Internet)
verkaufen!
Als
Dritter im Bunde gilt auch derjenige Händler als Hersteller, der Neugeräte in
Deutschland zum Verkauf anbietet (es ist egal, ob tatsächlich bereits ein
einziges Gerät verkauft wurde), obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass
der Hersteller der Geräte nicht bei der EAR registriert ist.
Händlern
ist deshalb zu raten, sich vor dem Verkaufsangebot in der Online-Datenbank der
EAR-Stiftung (auf der Webseite www.striftung-ear.de)
darüber zu informieren, ob die erforderliche Registrierung von dem Hersteller
durchgeführt wurde.
Stellt
der (Online-) Händler dabei fest, dass die Geräte nicht registriert sind, so
hat er diese, wenn er sie trotzdem verkaufen will, selbst zu registrieren.
Faktisch
ist es also so, dass die Pflicht zur Registrierung die gesamte Vertriebskette
trifft und erst dann erfüllt ist, wenn irgendjemand in der Kette die Produkte
hat registrieren lassen.
Welche Geräte sind
registrierungspflichtig?
Die
Registrierungspflicht erstreckt sich auf alle Geräte eines Herstellers, auf die
das ElektroG nach Maßgabe des § 2 Anwendung findet.
Danach
gilt das Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte der folgenden Gerätekategorien (GK):
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische
Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester
industrieller Großwerkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und
Freizeitgeräte
8. Medizinprodukte mit Ausnahme
implantierter und infektiöser Produkte
9. Überwachungs- und
Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte.
In
Anlage I zum ElektroG sind dann
beispielhaft und nicht abschließend Gerätearten (GA) aufgeführt, die in diese
Kategorien fallen. Die Anlage I kann auf der Webseite des Bundesministeriums
für Justiz eingesehen werden (http://www.gesetze-im-internet.de/elektrog/anhang_i_33.html).
Nicht
registrierungspflichtig sind nach dem Ausnahmekatalog des Gesetzes zunächst:
1. Glühbirnen und Haushaltsleuchten
2. ortsfeste industrielle
Großwerkzeuge
3. implantierte und infektiöse
Medizinprodukte
4. Geräte die der Wahrung der
Sicherheitsinteressende der BRD dienen oder eigens für militärische Zwecke
bestimmt sind (so
ein Panzer geht einfach schlecht in den Sammelbehälter...)
Soweit
so gut.
Nun
folgen allerdings zwei Punkte, welche die Registrierung so kompliziert machen,
wie sie sich dann in der Praxis gestaltet.
Punkt
Nr. 1: Elektrogerät vs. Bauteil
Das
Gesetz gilt nach § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, „sofern sie nicht Teil
eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fällt".
Deshalb
muss vor der Registrierung festgestellt werden, ob es sich bei der Ware um ein
Elektrogerät handelt oder um ein Bauteil.
handelt
es sich bei dem Produkt lediglich um ein Bauteil, ist in einem zweiten Schritt
zu prüfen, ob das Bauteil Teil eines Gerätes ist, welches nicht in den
Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
Darüber,
was sich der Gesetzgeber unter Bauteil vorstellt, schweigt sich das Gesetz aus.
Mit
„Elektrogerät" ist wohl das „typische Endgerät" gemeint, also ein solches das
der Verbraucher so nutzt, wie er es gekauft hat, ohne dass das Gerät großartig
um- oder eingebaut würde.
Die
Stiftung EAR geht allerdings von der Definition aus, dass Elektrogeräte alle
Geräte „mit eigenständiger Funktion" sind, die dem Verbraucher angeboten werden
und die der Verbraucher ohne aufwendige Installation in Betrieb nehmen und
bestimmungsgemäß nutzen kann.
Problematisch
ist hierbei die Einordnung von Hardware für den PC.
Diese
muss zwar vom Verbraucher eingebaut werden und ist damit kein typisches
Endgerät, hat aber trotzdem eine eigenständige Funktion.
Hier
muss danach unterschieden werden, ob die Produkte im B2C-Bereich an gewerbliche
Kunden vertrieben werden, die aus den Teilen dann komplette Computer zusammenstellen
und diese weiter an den Verbraucher verkaufen, oder ob die Teile direkt an den
Endkunden abgeben werden, damit dieser sie selbst einbaut.
Im
ersten Fall wird derjenige registrierungspflichtig sein, der den PC verkauft.
Im
zweiten Fall muss bereits die Hardware selbst registriert werden, da der Verbraucher
sie eigenständig nutzt und dann später separat entsorgt.
Wer
sich nicht sicher ist, ob seine Geräte registrierungspflichtig sind, kann bei
der Stiftung EAR einen Feststellungsantrag einreichen und sich so vorab
Klarheit über das „Ob" der Registrierung schaffen.
Punkt
Nr. 2: Registrierung aller Marken und Gerätearten
Das
Gesetz unterscheidet für die Registrierung zwischen Gerätekategorie (GK) und
Geräteart (GA). Die Gerätekategorien sind in § 2 ElektroG normiert. Die
dazugehörigen Gerätearten finden sich in der Anlage 1, deren Auflistung aber
nicht abschließend ist.
Die Gerätearten
und die dazugehörigen Produkte finden sich auch auf der Webseite der EAR:
http://www.stiftung-ear.de/e1767/e1775/e1916/e2256/geraeteartenuebersicht_ger.pdf
Registriert
werden müssen alle Marken und Gerätearten.
Hierzu
ein Beispiel:
Der
Hersteller will Produkte unter der Marke „Jo Kurt" und der Marke „Krypto" verkaufen.
Unter der Marke „Jo Kurt" will er mp3-Player und Fernsehgeräte verkaufen, unter
der Marke „Krypto" ebenfalls mp3-Player aber auch Kühlschränke.
Hierzu
muss er vier Anmeldungen durchführen, wobei die erste Anmeldung als seine
Stammregistrierung gilt und die weiteren als Ergänzungsregistrierungen (alles
kostenpflichtig):
1.
Marke Krypto / mp3-Player
2.
Marke Krypto/ Kühlschrank
3.
Marke Jo Kurt/ mp3-Player
4.
Marke Jo Kurt/ Fernsehgeräte
Es
geht also nicht, die Geräteart „mp3 Player" nur einmal für zwei Marken zu registrieren.
Die
Merkformel lautet: Pro Geräteart
und pro Marke eine neue Anmeldung.
Die
Anmeldung erschöpft sich aber in einer Anmeldung pro Geräteart. Es ist bspw.
nicht erforderlich verschiedene Zollgrößen derselben Fernsehmarke gesondert zu
registrieren.
Wie läuft die
Registrierung ab?
Die
Registrierung erfolgt online auf der Webseite der EAR Stiftung. Danach müssen
einige Unterlagen auch noch per Post eingereicht werden. Die Unterlagen müssen
immer mit den Angaben in der Online-Registrierung übereinstimmen.
In
dem Registrierungsantrag müssen die Marke, die Firma, der Ort der Niederlassung
oder der Sitz, die Anschrift und der Name des Vertretungsberechtigten des jeweiligen
Herstellers angegeben werden, vgl. § 6 Abs. 2 ElektroG.
Die
EAR verlangt neben einer insolvenzsicheren Garantie im B2C-Bereich auch Fotos
der Geräte, auf denen erkennbar ist, dass die Marke direkt und dauerhaft auf den Geräten
selbst aufgebracht ist.?
Unter
dem Menüpunkt „Testregistrierung" bietet die Stiftung EAR jedem Betroffenen die
Möglichkeit, sich kostenlos und unverbindlich mit dem elektronischen Registrierungsvorgang
und den nötigen Dateneingaben vertraut zu machen.
Sobald
eine kostenpflichtige Registrierung über das ear-System beantragt wurde, wird
die Stiftung EAR nach Prüfung die Registrierung einen elektronisch übermittelten
Bescheid samt Registriernummer erteilen (Stammregistrierung).
Bereits
vor Erteilung der Registrierung können über die Schaltfläche „Ergänzungsregistrierungen"
weitere Registrierungen jeweils für eine Marke und/oder Geräteart im EAR-System
beantragt werden. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass alle
erforderlichen Registrierungsanträge rechtzeitig gestellt werden.
Wichtig! Eine rechtsgültige Registrierung für eine Marke und
Geräteart liegt erst dann vor, wenn dem Hersteller der Registrierungsbescheid
bekannt gegeben ist, nicht bereits mit der Stellung des Registrierungsantrags.
Nachdem
der Registrierungsantrag gestellt wurde, erteilt die EAR Stiftung eine Interims-ID,
die lediglich dazu dient, während des Prozesses Zugriff auf das Online-System
zu ermöglichen. Sie dürfen diese Nummer keinesfalls statt der Registrierungsnummer
verwenden!
Häufiger
Fehler bei der Registrierung: „Keine Marke", Kategorie statt Geräteart
Fehler
bei der Deklarierung der anzumeldenden Geräte führen zu Verzögerungen in dem
Registrierungsprozess und sollten deshalb vermieden werden.
Ein
typischer Fehler, gerade im Bereich OEM-Produkte ist, im Feld für die Markenbezeichnung
"keine Marke" anzugeben.
„Marke"
meint die Bezeichnung, unter der die Elektro- und Elektronikgeräte Ihres Unternehmens
in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Die Bezeichnung muss sich
unmittelbar auf dem Gerät selbst befinden und die eindeutige Identifizierung
des Herstellers ermöglichen. Sollte sich auf den von Ihrem Unternehmen in den
Verkehr zu bringenden Elektro- und Elektronikgeräten wieder Erwarten keine
eigenständige Markenbezeichnung befinden, so wäre die Registrierung für jene
Bezeichnung zu beantragen, die Ihr Unternehmen zur Erfüllung seiner
Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG auf den Geräten aufbringt und
anhand der Ihr Unternehmen eindeutig zu identifizieren ist.
Eine
Registrierung mit der Marke „keine Marke" ist nach der Rechtsprechung des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, das für Entscheidungen der Stiftung EAR
allein erstinstanzlich in
Deutschland zuständig ist, rechtswidrig, da eine Identifizierbarkeit des
Herstellers hier nicht gegeben sei.
Ein
weiterer Fehler ist es, statt der Geräteart lediglich die Gerätekategorie anzugeben.
Dies führt dazu, dass der Antrag korrigiert werden muss, was ebenfalls mit Zeitverzögerungen
verbunden ist.
In den Antrag
muss die korrekte und vollständige Bezeichnung der Geräteart (nicht der
Kategorie) aus dem EAR-Regelbuch, dort der Regel EAR 02-003 übernommen werden.
Das Regelbuch findet sich unter http://www.stiftung-ear.de/e47/e129/e1222/e1223/regeln1241/Regelbuch_UEbersicht_ger.pdf
Die insolvenzsichere Garantie
Wie
wir bereits festgestellt haben, müssen Hersteller im B2C-Geschäft, also beim Direktverkauf
an Endkunden, eine insolvenzsichere Garantie abgeben.
Die
Garantie darf sich maximal auf zwölf Monate erstrecken und muss deshalb jährlich
neu abgegeben werden!
Diese
Garantie formgerecht beizubringen, bereitet den Herstellern und Händlern immer
wieder große Probleme.
Das
ElektroG gibt keine Garantiearten verbindlich vor. Der Unternehmer bestimmt die
Garantieart. Grundsätzlich ist zwischen individuellen (z.B.
Bürgschaft etc.) und gemeinschaftlichen Garantiearten (z.B. Fonds etc.) zu unterscheiden. Beispiele für
Garantiearten sind: Festgeldkonto, revolvierende Bürgschaften,
Ausfall-Versicherungen, kollektive Systeme mit Rückabsicherung durch
Versicherung des Restrisikos bzw. Fonds zur Deckung des Restrisikos.
Bei
kleinen Garantiebeträgen bis etwa € 700,- schlägt die EAR vor, ein Treuhandkonto
über den Garantiebetrag bei einem Kreditinstitut anzulegen. Dies darf kein sog.
Anderkonto sein, da ein solches nicht insolvenzsicher im geforderten Sinne ist.
Hierfür
hat die EAR Muster-Treuhandverträge auf ihrer Webseite veröffentlicht. Treuhänder
kann jede zuverlässige, neutrale und handlungsfähige natürliche oder juristische
Person (z.B. Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) sein.
Die
insolvenzsichere Garantie kann aber auch durch eine (Bank-) Bürgschaft nachgewiesen
werden. Hierfür findet sich ebenfalls ein Musterformular auf der Webseite der
EAR.
Die
für alle Muster jeweils zwingend nötige Anlage „Garantiebeträge - Garantiegültigkeitszeiträume"
kann dort ebenfalls heruntergeladen werden.
Die
Garantieunterlagen sind zwingend im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie
einzureichen.
Alle
Angaben in der Garantieerklärung müssen mit den Angaben im Registrierungssystem
der EAR übereinstimmen.
Bei
großen Garantiebeträgen ab etwa € 1.000,- können kollektive Garantiesysteme beansprucht
werden.
Unter www.garantiesystem-altgeraete.de, www.aon-altgeraete-garantie.de, www.garantiegesellschaft-lampen.de, www.weee-all-garantie.de und bei anderen Institutionen
könne hierüber Informationen eingeholt werden.
Für den Inhalt der Garantie gibt es besondere
Regeln, die von der Art der Garantie abhängen.
Für alle Garantien müssen jedoch mindestens folgende
Regeln eingehalten werden:
1. Ausreichender Garantiebetrag für den erforderlichen
Gültigkeitszeitraum der Garantie (Die erforderlichen Daten können mit Hilfe der
Regel 02-003 des Regelbuchs der EAR errechnet werden)
2. Ausreichende Laufzeit der Garantievereinbarung, d.h. mindestens
für die mittlere Nutzungsdauer der betroffenen Geräte (die sich ebenfalls aus
der Regel 02-003 ergibt)
3. Übernahme der im EAR-Regelbuch vorgegebenen Definition des
Garantiefalls in der Garantie- und Treuhandvereinbarung
4. Erklärung, für welche der in § 14 Abs. 5 Satz 3 ElektroG
genannten Berechnungsmethoden (Vorwärts- Finanzierung oder Umlage-Finanzierung)
der Hersteller optiert
5. Vorbehaltlose Anerkennung der Feststellungs- und
Anweisungsbefugnis von EAR hinsichtlich des Eintritts des Garantiefalls
6. Festlegung eines Treuhänders als Begünstigten; EAR kann und
darf nicht Treuhänder sein
7. Abschluss und Vorlage eines Treuhandvertrages, in welchem die
Rechte und Pflichten des Treuhänders festgelegt werden
8. Vereinbarung eines Abtretungs-, Beleihungs- und
Verpfändungsverbotes über den Garantiebetrag
9. Vermeidung von Regelungen, die den schnellen Zugriff des Treuhänder
auf den Garantiebetrag verhindern (z.B. Kündigungsfristen, Einredevorbehalte)
10. Bestätigung des Bankkontos durch die Bank
11. Informationen anhand derer die Zuverlässigkeit des Treuhänders
geprüft werden kann
12. Bei Bürgschaft: selbstschuldnerisch + auf erstes schriftliches
Anfordern, ohne Befreiungsoption
Die
Ermittlung der Garantiehöhe lässt sich mit dem Hilfsblatt der EAR bewerkstelligen.
Dies ist zu finden unter: http://www.stiftung-ear.de/e47/e129/e1222/e1223/regeln1243/Garantiedaten_ger.pdf
Welche
Kennzeichnungspflichten gibt es?
Elektro-
und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der EU
erstmalig in den Verkehr gebracht wurden, müssen dauerhaft so gekennzeichnet
werden, dass der Hersteller und das Datum des Inverkehrbringens identifizierbar
sind.
Der
Hersteller wird dadurch identifizierbar, dass sein Name, die Handelsmarke, das
Warenzeichen oder der registrierte Firmenname direkt auf dem Produkt angegeben
wird.
Der
Hersteller muss bereits bei der Registrierung angeben, welche Kennzeichnung er
verwenden möchte.
Ist
das Produkt bereits in ein anderes EU-Land importiert worden und dort gekennzeichnet
worden, erübrigt sich eine Zweitkennzeichnung, wenn das Produkt lediglich
erstmalig auf den Deutschen Markt gebracht werden soll.
Um
eine Feststellung dessen zu ermöglichen, dass das Produkt erstmalig nach dem
13.08.2005 in den Verkehr gebracht wurde, reicht die Angabe des Produktionsdatums
direkt auf dem Produkt. Bei einer Verschlüsselung des Datums müssen die nach
der DIN EN 50419 anerkannten Methoden gewählt werden.
Ferner
muss auf allen Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können (auch
„dual-use" Geräte), ein Symbol mit einer durchgestrichenen Mülltonne angebracht
sein.
Alle
Angaben müssen „dauerhaft" auf dem Gerät angegeben sein.
Die
Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung wird dadurch getestet, dass die Kennzeichnung
für 15 Sekunden mit einem wasserdurchtränkten Tuch und dann für weitere 15
Sekunden mit einem mit Petrolether getränkten Tuch per Hand abgerieben wird.
Der
Test ist bestanden, wenn die
Kennzeichnung danach noch lesbar ist. Ist die Kennzeichnung per Aufkleber
aufgebracht, darf dieser nach dem Test keine Wellen aufweisen.
Das
Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne muss ausnahmsweise nicht direkt auf
dem Gerät angebracht werden, wenn dies aufgrund der Größe oder der Funktion des
Produkts nicht möglich ist. Dann reicht ein Anbringen auf der Verpackung, der
Bedienungsanleitung oder auf dem Garantieschein.
Verstoß gegen die
Kennzeichnungspflicht
Die
Stiftung EAR ist für den Vollzug des § 7 ElektroG (Kennzeichnung) nicht zuständig.
Die
Nicht-Kennzeichnung ist allerdings wettbewerbswidrig und damit abmahnbar.
Was ist mit der
Registrierungsnummer? Wer muss sie führen und in welcher Form?
Nach
erfolgter Registrierung erteilt die Stiftung EAR per Bescheid eine 8-stellige Registriernummer.
Diese muss der Hersteller im schriftlichen Geschäftsverkehr führen, also auf
seinem Briefkopf und in seiner E-Mail Signatur angeben, und zwar im vorgegebenen
Format: WEEE-Reg.Nr. DE xxxxxxxx.
Verstoß gegen die
Führungspflicht der Registriernummer
Das
Nichtführen der Registriernummer wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis
zu 50.000,- € geahndet (§ 23 ElektroG).
Auch
dieser Verstoß ist zugleich wettbewerbswidrig, so dass bei Nichtführen der Registriernummer
Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherzentralen drohen.
Fazit
Hersteller,
Importeure und Händler sind gut beraten, sich mit den Vorschriften des ElektroG
vertraut zu machen oder sich fachkundigen Rat von uns einzuholen.
Sie
haben gelesen, wie aufwendig und fehlerträchtig diese Registrierung ist. Daher
können wir nur dazu raten, die Registrierung durch uns vornehmen zu lassen. So
schalten Sie auch das Abmahnungsrisiko aus.
Das Bundesumweltamt
macht konsequent von seinem Recht Gebrauch, bei Verstößen hohe Geldstrafen zu
verhängen!
Und
auch die Konkurrenz schläft nicht... Wer einmal die Begriffe „ElektroG Abmahnung"
bei Google eingibt, erhält tausendeTreffer.
©
Verena Rigtering, Stefan Müller-Römer, Feb. 2010, Alle Rechte vorbehalten