veröffentlicht am 22. Februar 2010
In der Presse ist bereits seit Jahren eine
anhaltende Diskussion über die Beteiligung von Mitarbeitern am wirtschaftlichen
Erfolg ihres Unternehmens als eine neue Form der Lohnpolitik im Gange. Der
Vorteil derartiger Beteiligungen liegt auf der Hand: Zum einen steigt dadurch
die Motivation der Mitarbeiter und deren Bindung an das Unternehmen. Zum
anderen kann ist eine wirtschaftliche Beteiligung stets erfolgsabhängig, dass
das gerade in Zeiten in denen die wirtschaftliche Entwicklung nicht langfristig
absehbar ist, an Stelle von dauerhaften Lohnerhöhungen auf gewinnabhängige
Entgeltbestandteile ausgewichen werden kann. In Großkonzernen, in aller Regel
in Form von Aktiengesellschaften (AG) organisiert sind, ist eine Beteiligung
der Mitarbeiter recht problemlos über die Ausgabe von Anteilsscheinen (Aktien)
möglich. Bei mittelständischen Betrieben, die in aller Regel als GmbH
organisiert sind, war eine solche Beteiligung hingegen bisher nur schwer
umzusetzen, da jeder Gesellschafter -egal ob Mitarbeiter oder Inhaber- nur auf
Dauer an der Gesellschaft beteiligt werden konnte und so bei mit der Zeit
wechselndem Personalbestand die Anzahl der Klein-Gesellschafter stetig
angestiegen wäre und die Gesellschaft letztendlich organisatorisch überfordert
hätte. Die Alternative bestand darin, einen Geschäftsanteil über einen
Treuhänder für die (jeweils wechselnden) Mitarbeiter halten zu lassen oder eine
Gesellschaft an der GmbH zu beteiligen, die jeweils aus den derzeit
beschäftigten Mitarbeitern besteht. Der Aufwand für solche Konstruktionen ist
jedoch recht hoch.
Mit Urteil vom 19.
9. 2005
(Az: II ZR 342/03) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt,
dass auch eine zeitlich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristete
Beteiligung von Mitarbeitern an einer GmbH zulässig ist. Zudem kann die bei
einem Ausschluss des Mitarbeiters aus der GmbH von dieser zu zahlende Abfindung
für den Geschäftsanteil der Höhe nach begrenzt oder sogar ausgeschlossen
werden.
Insbesondere Geschäftsführer oder leitende
Angestellte können daher problemlos für die Dauer der Betriebszugehörigkeit an
der Gesellschaft beteiligt werden („Managementmodell"). Da diese Mitarbeiter in
der Regel ohnehin Einblick in die Geschäftsunterlagen haben, stellt auch das
Einsichtsrecht nach § 51 a GmbHG kein Hindernis dar.
Sollen hingegen Arbeiter oder nicht leitende
Angestellte an der GmbH beteiligt werden, denen ein Einsichtsrecht in die
Geschäftsunterlagen nicht zustehen soll, muss weiterhin auf andere
Konstruktionen zurück gegriffen werden, da das Einsichtsrecht des
Gesellschafters nach § 51 a GmbHG nicht ausgeschlossen werden kann.
Ist der mittelständische Betrieb als
Personenhandelsgesellschaft, bspw. Als GmbH & Co. KG oder als UG & Co.
KG organisiert, sind ebenfalls Besonderheiten zu beachten. Zwar ist die
Beteiligung der Mitarbeiter als beschränkt haftende Kommanditisten möglich und
kann auch über den (nicht notariell zu beurkundenden) Gesellschaft- oder
Abtretungsvertrag passgenau geregelt werden, insbesondere auch Haftungsrisiken
des neu eintretenden Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Steuerlich sind jedoch
Besonderheiten zu beachten, da bei einer solchen Gesellschaftsform
Steuersubjekt der Mitarbeiter und nicht die Gesellschaft ist.
Letztendlich ist die genaue Ausgestaltung der
Mitarbeiterbeteiligung also von der Struktur des Betriebs, den Vorstellungen
des Inhabers und der Mitarbeiter sowie den steuerlichen und rechtlichen
Vorgaben abhängig, so dass jeweils eine auf den konkreten Einzellfall bezogene
Beratung sinnvoll ist.
Autor: Dr. Roman Köper, Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Handel- und Gesellschaftsrecht, anchor Rechtsanwälte
Mannheim
22.02.2010