veröffentlicht am 22. Februar 2010
Wird Ware aus dem Ausland bezogen, so
gilt in aller Regel das UN-Kaufrecht (CISG). Kommt die Ware mangelhaft in
Deutschland an, stellt sich die Frage, wer für die Mängel bzw. den Schaden in
Anspruch zu nehmen ist. Oft wird dabei übersehen, dass auch beim
internationalen Handelskauf strenge Rügefristen gelten.
Keine Probleme bestehen dann, wenn der
Kauf frei zum Bestimmungsort (bspw. DDP) oder Bestimmungshafen (bspw. CIF)
erfolgt ist. Wird dann ein Schaden festgestellt, ist hierfür der Verkäufer
verantwortlich. Der Käufer kann die Bezahlung bis zur Neulieferung oder
Beseitigung des Mangels oder Schadens verweigern. Allerdings muss die Ware
unverzüglich nach Ankunft des Gutes untersucht und der Mangel gerügt werden
(Art. 38 Abs. 1 CISG). Wenn die Ware direkt an Kunden weitergeleitet wird, muss
die Untersuchung in der Regel erst nach Ankunft der Ware beim Kunden untersucht
werden (Art. 38 Abs. 3 CISG).
Erfolgte der Kauf hingegen ex work
(EXW), so trägt der Verkäufer das Risiko einer Beschädigung der Sache nur bis
zur Übergabe an die Transportperson. Gleiches gilt, wenn keine Vereinbarung
getroffen wurde (Art. 67 CISG). Allein die Tatsache, dass die Fracht gesondert
vom Verkäufer fakturiert wird, reicht nicht aus um eine Verpflichtung des
Verkäufers zum Transport anzunehmen, so dass auch in solchen Fällen das
Transportrisiko der Käufer trägt. Kommt in diesen Fällen die Ware beschädigt
an, stellt sich die Frage, ob die Beschädigung auf dem Transportweg eingetreten
ist (dann Haftung des Frachtführers beschränkt auf die gesetzlichen
Höchstgrenzen) oder ob die Ware bereits beschädigt an den Frachtführer
übergeben wurde (dann Haftung des Verkäufers in voller Höhe). Hier ist es
wichtig, die Ansprüche koordiniert geltend zu machen um sich einen Rückgriff
sowohl auf den Verkäufer als auch auf den Frachtführer offen zu halten. Auf die
Frage, wo die Ware auf Mängel nach den Vorschriften des CISG zu untersuchen
ist, hat dies allerdings keinen Einfluss. Es gilt das oben Gesagte. Allerdings
ist eines zu beachten: Die Mängelrüge nach dem CISG betrifft nur das Verhältnis
zum Verkäufer und gegen ihn gerichtete Ansprüche. Wenn die Ware am
Bestimmungsort gleich an den Kunden weitergeleitet wird, kann die nach dem CISG
erforderliche Untersuchung zwar noch beim Kunden vorgenommen werden. Dennoch
ist dringend anzuraten, die Ware bereits am Bestimmungsort vor der
Weiterleitung an den Kunden zumindest auf erkennbare Transportschäden zu
untersuchen. Denn sollte sich später heraus stellen, dass die Mängel oder
Schäden auf dem Transportweg eingetreten sind, muss man dem Frachtführer
nachweisen, dass dies bereits vor der Ankunft am Bestimmungsort und vor der
Weiterleitung an den Kunden (die ja nicht mehr zum Auftrag des Frachtführers
gehört) geschehen ist.
Insbesondere
wenn regelmäßig Ware aus dem Ausland bezogen wird, lassen sich durch
internationale Einkaufsrahmenverträge die Risiken eines Importgeschäfts in
erheblichem Umfang reduzieren.
Autor: Dr. Roman Köper, Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Handel- und Gesellschaftsrecht, anchor Rechtsanwälte
Mannheim
22.02.2010