veröffentlicht am 05. Oktober 2009
Für Abfindungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gibt es keine Steuerfreibeträge mehr. Der Gesetzgeber hat sie abgeschafft. Die Altregelung gemäß § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz, die Steuerfreibeträge vorsah, gilt nur noch übergangsweise für vor dem 01.01.2006 entstandene Ansprüche auf Abfindung bzw. vor dem 01.01.2006 getroffene entsprechende Gerichtsentscheidungen; bei einer am 31.12.2005 anhängigen Klage können noch die Steuerfreibeträge nach der Altregelung geltend gemacht werden, aber nur, wenn die Abfindung dem Arbeitnehmer bis zum 01.01.2008 zufloss (§ 52 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz).
Nach wie vor möglich ist jedoch die Steuerermäßigung der Abfindung. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst war. Dies ist bei einer Arbeitgeberkündigung unproblematisch. Endet das Arbeitsverhältnis auf Grund eines Aufhebungsvertrages, sollte die arbeitgeberseitige Veranlassung im Vertrag ausdrücklich aufgeführt werden. Wird die Abfindung in Raten gezahlt, gilt die Steuerermäßigung grundsätzlich nur, wenn alle Zahlungen mindestens in einem Kalenderjahr zufließen (Zusammenballungsprinzip).
Die Steuerermäßigung erfolgt durch die sog. Fünftelungsregelung. Das bedeutet, dass die Steuer so berechnet wird, als sei die Abfindung verteilt auf fünf Jahre zugeflossen. Je niedriger sich der Arbeitnehmer in der Progression befindet, desto günstiger wirkt sich die Regelung für ihn aus. Der steuerlich ermäßigende Effekt der Fünftelungsregelung nimmt mit steigendem Einkommen ab (Ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von ca. 55.000,00 € bei Alleinstehenden und ca. 110.000,00 € bei Verheirateten gibt es praktisch keine Steuervorteile mehr).
Roland Sudmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mannheim
05.10.2009