veröffentlicht am 08. Januar 2009
Am 01.01.2009 trat das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in Kraft. Geändert wurden die Freibeträge, die deutlich erhöht wurden. Die Steuersätze wurden für Geschwister, Neffen und Nichten und weitläufigere Verwandte drastisch erhöht.
Die Bewertungsmaßstäbe für Immobilien wurden weitgehend an den wirklichen Wert angepaßt. Die neuen Steuerwerte werden vor allem in Ballungsgebieten häufig zu höheren Steuerwerten der geerbten Immobilien führen als das bisher nach dem sogenannten „vereinfachten Ertragswertverfahren" der Fall war.
Ehegatten erben das selbst genutzte „Familienheim" in Zukunft erbschaftsteuerfrei, wenn sie nach dem Erbfall 10 Jahre lang mit Hauptwohnsitz dort leben. Für Kinder gilt das auch bis zu einer Grenze von 200 m².
Auch die Unternehmensbewertung wurde gegenüber der bisherigen Rechtslage geändert. Kleinstbetriebe werden bei Fortführung durch den Erben im Interesse der erhaltenen Arbeitsplätze weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont, bei ertragstarken Unternehmen kann die Erbschaftsteuer jedoch zu einer existenzbedrohenden Belastung führen. Problematisch wird das vor allem in den Branchen, in denen der Erbe für die Fortführung des Unternehmens selbst eine besondere Qualifikation benötigt, also vor allem für Arztpraxen, Apotheken, Anwalts- oder Steuerberaterkanzleien.
Bei Erbschaften, die kurz vor Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, gibt es zwar ein Wahlrecht des Erben, die Erbschaft mit den neuen Steuerwerten zu versteuern. Allerdings bleibt es bei den alten Steuerfreibeträgen, die wesentlich niedriger waren. Diese Option lohnt sich also praktisch nicht.
Die neuen Freibeträge und Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen sind:
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Freibeträge |
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Personengruppe |
Steuerklasse |
Freibetrag in € |
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Ehegatte |
I |
500.000,- |
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Kind (auch Adoptivkind und Stiefkind) |
I |
400.000,- |
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Enkel |
I |
200.000,- |
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Sonstige Abkömmlinge (z. B. Urenkel, Eltern bei Erbschaften) |
I |
100.000,- |
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Eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner |
III |
500.000,- |
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Sonstige Personen (Schwiegerkinder, Geschwister, Neffe, Nichte, geschiedener Ehegatte, Freunde...) |
II und III |
20.000,- |
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Steuersätze |
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Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich € |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II und III |
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75.000,- |
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7 % |
30 % |
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300.000,- |
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11 % |
30 % |
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600.000,- |
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15 % |
30 % |
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6.000.000,- |
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19 % |
30 % |
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13.000.000,- |
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23 % |
50 % |
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26.000.000,- |
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27 % |
50 % |
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über 26.000.000,- |
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30 % |
50 % |
Unverändert blieb die Regelung, dass die Schenkungen der letzten 10 Jahre bei der Erbschaftsteuer bzw. bei der Schenkungsteuer für spätere Schenkungen mit berücksichtigt werden. Wenn das Vermögen größer ist als die Freibeträge der späteren Erben, kann man sich Gedanken machen über Schenkungen im Abstand von 10 Jahren. Wenn das Ergebnis akzeptabel ist, lässt sich damit oft sehr viel Erbschaftsteuer sparen. Damit die Steuern nicht um jeden Preis gespart werden, lohnt sich eine professionelle Beratung beim Fachmann für Erbrecht und Erbschaftsteuer, der Ihnen einen fachmännischen Schenkungsvertrag speziell für Ihre persönlichen Verhältnisse entwirft.
08.01.2009