Verhaftung/Festnahme
Bei einer Untersuchungshaft hört jeder Spaß auf! In aller Regel verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz und damit auch Ihre soziale Stellung. Daher gilt es, eine Untersuchungshaft und auch eine Haftstrafe unter allen Umständen zu vermeiden.
Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls
Der Richter hat vor Erlaß eines Haftbefehls zu prüfen, ob folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- dringender Tatverdacht:
wenn nach dem Ermittlungsstand die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat und eine spätere Verurteilung zu erwarten ist.
- Haftgrund: insbesondere
- Flucht
- Fluchtgefahr: wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die nach der kriminalistischen Erfahrung eine Flucht als naheliegend erscheinen lassen
- Verdunkelungsgefahr: wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte Zeugen oder Mitbeschuldigte beeinflussen oder Beweismittel vernichten oder beseitigen wird
- Wiederholungsgefahr: wenn Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor seiner Verurteilung erneut weitere im Gesetz beschriebene Straftaten begehen wird.
Bei bestimmten Arten der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) ist die Anordnung der Untersuchungshaft auch zulässig, wenn keiner der genannten Haftgründe vorliegt (z.B. bei Mord)
- Verhältnismäßigkeit:
Anordnung der Untersuchungshaft muß zur Bedeutung der Sache in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das ist nicht der Fall, wenn z.B. der Tatvorwurf nicht erheblich oder die zu erwartende Strafe zu gering, Meldeauflagen oder Kaution ausreichen, um die Fluchtgefahr zu bannen
vorläufige Festnahme (ohne richterliche Anordnung)
- Staatsanwaltschaft und Polizei sind bei Gefahr im Verzug zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
- Jeder, mithin auch die Polizei, ist befugt vorläufig festzunehmen, wenn jemand auf frischer Tat betroffen (= bei Begehung einer rechtswidrigen Tat - eine OWi reicht nicht - oder auch unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird) oder verfolgt wird und er – nach den objektiv erkennbaren Umständen - der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann (mutmaßlicher Täter kann sich nicht ausweisen).
Privatpersonen haben im Falle einer vorläufigen Festnahme den Festgenommenen unverzüglich der Polizei zu übergeben.
Der Festnehmende darf bei der Festnahme Gewalt anwenden, um den Verdächtigen festzuhalten, jedoch nur insoweit, als der Gewalteinsatz erforderlich ist, um den Verdächtigen am Weggehen zu hindern.
Die vorläufige Festnahme darf nur bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages, maximal also knapp 48 Stunden, dauern. Spätestens danach ist der vorläufig Festgenommene dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft vorzuführen oder zu entlassen.
Verhalten bei Verhaftung / vorläufiger Festnahme:
- Ruhe bewahren!
- Sagen Sie nichts zu der Ihnen vorgeworfenen Tat
- Rufen Sie sofort (!) einen Anwalt an. Tragen Sie stets die Rufnummer eines Anwaltes bei sich. Die Polizei muss Ihnen keine Rufnummer nennen
- Bei Verhaftung wegen Fluchtgefahr: Verweisen Sie auf Ihren festen Wohnsitz, an dem Sie (hoffentlich) gemeldet sind, auf ihre feste Arbeitsstelle und feste soziale Bindungen (Familie, Freunde).
Rechtsschutzmöglichkeiten nach einer Verhaftung:
- Antrag auf Haftprüfung. Der Haftprüfungstermin muß innerhalb von 2 Wochen durchgeführt werden.
- Haftbeschwerde
26.11.2008