veröffentlicht am 28. Dezember 2007
Die Urheberrechtsnovelle (sog. 2. Korb) tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Dabei handelt es sich um ein zweites Gesetz, dass das Urheberrecht novelliert. Bereits 2003 trat das erste Gesetz (der sog. 1. Korb) in Kraft. Mit dem zweiten Gesetz soll das Urheberrecht weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Ziel hierbei ist, einen Ausgleich der Interessen der Urheberrechtsinhaber und Verwerter zu schaffen.
Bundes Justizministerin Zypries: „Das Gesetz bringt die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich.“
Die Novelle beinhaltet im Wesentlichen vier Kernpunkte:
Was wird neu?
Die Privatkopie von einem nicht kopiergeschützten Werk ist weiterhin erlaubt. Private Kopien sind also dann erlaubt, wenn zur Anfertigung der Kopie kein Kopierschutz umgangen werden muss. Die Regelung, dass Kopien einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten sind, wurde nun auch ausdrücklich auf illegale Inhalte aus dem Internet erweitert.
„In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen.“ (Quelle: BMJ)
Die Pauschalvergütung wird auf die Geräte und Speichermedien erhoben, welche zur Vornahme von zulässiger Vervielfältigung benutzt werden. Keine Vergütungspflicht besteht für die Geräte, welche zwar ein digitaler Speicherchip haben, aber dienen ganz anderen Zwecken (z.B. Handy, Kamera, usw.).
Ein weiterer Wechsel liegt im System der Feststellung der Höhe der Vergütung. Die Tarife sind nicht mehr gesetzlich definiert, sondern die Verwertungsgesellschaften und die Vertretern der Industrie dürfen diese frei aushandeln.
Die Vereinbarungen für Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten sind ab 1.1. 2008 zulässig. „Der Verwerter verpflichtet sich aber den Urheber zu informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt.“ (Quelle: BMJ) Danach steht dem Urheber ein dreimonatiges Widerrufsrecht zu; es betrifft alle Medien außer Film. Durch diese Neuregelung ist es auch den Archiven ermöglicht, ihre Bestände für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich zu machen.
Die öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven dürfen ab heute ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zeigen. Die Anzahl der Vervielfältigungen ist aber an die Anzahl der Bestände der jeweiligen Einrichtung gebunden.