Die Abmahnung im Internet – Risiko für Unternehmen und Verbraucher

veröffentlicht am 14. Dezember 2007

Immer häufiger sehen sich Personen und Unternehmen, die Im Internet tätig sind, kostenintensiven Abmahnungen ausgesetzt.

Was ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung wird unter Fristsetzung aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die für Zuwiderhandlungen eine Strafzahlung vorsieht. Hinzu kommen meist erhebliche Anwaltskosten und die Androhung des gerichtlichen Verfahrens. Parallel dazu werden häufig noch Schadensersatzforderungen gestellt.

Warum bekomme ich eine Abmahnung?

Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten Gründen erfolgen; wegen Markenrechtsverstößen (z.B. Verwendung fremder Markennamen in „Google-Adwords“), Urheberrechtsverstößen (z.B. wegen Filesharing) und bei Unternehmen insbesondere wegen Wettbewerbsverstößen (z.B. unzureichende Widerrufsbelehrung in den AGB eines Onlineshops).

Wie schütze ich mich präventiv vor Abmahnungen?

Erforderlich ist zunächst eine Analyse der Tätigkeitssituation. Wo komme ich mit rechtlichen Aspekten in Berührung? So sollte jeder Internetnutzer, der eine Domain betreibt, vor Registrierung überprüfen, ob durch die Verwendung des Domainnamens fremde Markenrechte berührt werden. Ein eigener Markenschutz kann sinnvoll sein. Ebenso müssen Anbieterkennungspflichten und Datenschutzbestimmungen beachtet werden. Für Betreiber von Online- bzw. eBay-Shops gelten erhöhte Anforderungen. Rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unerlässlich – unwirksame Klauseln können zugleich wettbewerbswidrig sein.

Wie verteidige ich mich gegen eine Abmahnung?

(1) Wenn die behauptete Rechtsverletzung zutrifft, sollte die Unterlassungserklärung abgegeben werden, wobei jedoch die Modalitäten angepasst werden können. Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren können häufig herabgesetzt werden, oder auch ganz entfallen (etwa bei Massenabmahnungen).

(2) Bei berechtigten Zweifeln am Abmahnungsgrund sollte die Erklärung nicht unterzeichnet werden. Es droht dann eine gerichtliche einstweilige Verfügung, wobei durch sogenannte Schutzschriften versucht werden kann, deren Erlass zu verhindern. Auch nach Erlass der Verfügung gibt es noch Verteidigungsmöglichkeiten (Achtung, vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang).

(3) Es muss geprüft werden, ob der Abgemahnte nicht sogar eine bessere Rechtsposition aufweist - dann kann eine eigene Abmahnung, bzw. die aktive Beschreitung des Rechtsweges im Wege der negativen Feststellungsklage - dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte - sinnvoll sein.

RA Lars Twelmeier, LL.M., jurawerk Rechtsanwälte, Braunschweig

Verfasser

  • Lars Twelmeier LL.M.
  • jurawerk Rechtsanwälte Twelmeier & Eisele PartG
  • Frankfurter Straße 2
    38122 Braunschweig