veröffentlicht am 13. März 2007
Nach dem AGG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Benachteiligungen zu treffen. Dazu muss er in geeigneter Art und Weise auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Dieser Verpflichtung nachzukommen ist für den Arbeitgeber auch deshalb wichtig, um sich so gegen mögliche Schadenersatzansprüche der Arbeitnehmer zu schützen. Besonders geeignet für die Information und Schulung der Arbeitnehmer ist ein umfassendes Merkblatt, das durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erstellt werden sollte. Im Wesentlichen ist folgendes zu beachten:
1. Für wen gilt der Diskriminierungsschutz?
Der Diskriminierungsschutz des AGG gilt für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen, Leiharbeitnehmer/innen, Auszubildende, Praktikanten/innen, Bewerber/innen, sogar ausgeschiedene Arbeitnehmer/innen, soweit es um nachwirkende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis geht).
2. Welchen Schutz bietet das AGG?
Das AGG soll die Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals schützen. Kein Beschäftigter darf wegen eines Diskriminierungsmerkmals schlechter behandelt werden, als ein anderer in vergleichbarer Situation. Allerdings ist nicht jede Ungleichbehandlung verboten, es gibt insofern Ausnahmen.
3. Welche Diskriminierungsmerkmale sieht dass AGG vor?
a) Rasse und ethnische Herkunft
z.B. Hautfarbe, Sprache, Haarfarbe, Abstammung, Volkstum oder Nationalität etc.
b) Religion und Weltanschauung
z.B. Christentum, Islam, Hinduismus, Buddhismus; allerdings nicht die allgemeine politische Gesinnung
c) Behinderung
z.B. körperliche Behinderungen, Entstellungen, Seh-, Hör- und Sprachbehinderungen, etc.
d) Geschlecht
e) sexuelle Identität
z.B. Homosexualität, Bisexualität, Heterosexualität, Transsexualität, etc.
f) Alter
z.B. ältere oder jüngere Arbeitnehmer
Zu sexuellen Belästigungen gehören insbesondere unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen; sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen.
Die Vorschriften des AGG gelten sowohl für den Arbeitgeber selbst als auch die Vorgesetzten. Das Benachteiligungsverbot richtet sich aber auch an Arbeitskollegen untereinander sowie an Dritte (z.B. Kunden oder Lieferanten). Wer einen Kollegen wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt, belästigt oder sexuell belästigt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten und kann deshalb vom Arbeitgeber durch Versetzung, Abmahnung oder gar Kündigung gemaßregelt werden.
Der Betroffene kann sich beim Arbeitgeber beschweren und Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche haben. Diese Ansprüche müssen innerhalb von 2 Monaten nach Kenntniserlangung von der Benachteiligung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.