veröffentlicht am 28. April 2006
1.) Rechengrundlage
Der Mindestunterhalt eines Kindes orientiert sich an dessen Existenzminimum. Dieser wurde von 1924 Euro auf 1932 Euro angehoben.
Der Mindestunterhalt eines Kindes im Alter von 6-11 Jahren beträgt 322 Euro. Der Betrag entsteht aus der gesetzlichen Formel: 1/12 des doppelten Existenzminimums, also 1/12 von EUR 3864.
Jüngere Kinder erhalten von den 322 Euro 87% als Mindestunterhalt, also 281 Euro im Monat.
Ältere Kinder ab dem 18. Lebensjahr erhalten 117%, also 377 Euro.
Jüngere Kinder bis zum 6. Geburtstag erhalten nun mehr Geld. Durch die Erhöhung des Kindergeldes müssen die Eltern allerdings weniger zahlen.
Kindern zwischen Sechs und Elf Jahren erhalten im Vergleich zum Vorjahr genauso viel Geld, die Erhöhung des Kindergeldes führte jedoch auch hier zu einer geringeren Nettolast der Eltern.
Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sowie volljährige Kinder erhalten ebenfalls mehr Geld. Die Unterhaltszahlungen der Eltern sind ebenfalls gestiegen. Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren müssen die Eltern nun zwischen 7,00 und 15,00 Euro mehr zahlen und für unterhaltsberechtigte Kinder ab 18 Jahre sind es 14,00 bis 29,00 Euro mehr an monatlichen Kosten für die zahlenden Eltern.
Dem entsprechend sind die konkreten Zahlen wie folgt:
Für die erste Altersgruppe bis zum 6. Geburtstag schwanken die zu leistenden Zahlungen - abhängig von der Höhe der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen - zwischen 199,00 EUR und 368,00 EUR monatlich.
In der zweiten Altersgruppe (Kinder zwischen 6-11 Jahren) sind es 240 Euro.
In der dritten Altersgruppe (Kinder zwischen 12-17 Jahren) sind es 295 Euro.
Nach Auskunft des OLG Düsseldorf ist geplant, die nächste Anpassung zum 01. Januar 2011 vorzunehmen.
Kindergeld
Das Kindergeld wurde zum 01.01.2009 erhöht: das erste und zweite Kind erhalten je 10,00 Euro mehr monatlich (164,00 Euro), das dritte Kind erhält nun 170,00 Euro und ab dem vierten Kind sind es 195,00 Euro monatlich.
Wenn der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält, wird es bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Kindesunterhalt, bei Volljährigen wird es ganz auf den Kindesunterhalt angerechnet.
Düsseldorfer Tabelle 2009
Hinweis: Da es heute leider nahezu unmöglich ist, komplexe Rechtsmaterien in komprimierter Form darzustellen, ersetzt der Blick auf die Düsseldorfer Tabelle keine einzelfallbezogene Beratung! Es gibt viel zu viele Besonderheiten des Einzelfalles und diverse Ausnahmen.
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Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in € |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
|
Prozentsatz |
Bedarfs- kontrollbetrag |
||||
|
|
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
|
|
|
|
Alle Beträge in Euro |
|||||||
|
1. |
bis 1.500 Euro 281 |
281 |
322 |
377 |
432 |
100 |
770/900 |
|
2. |
1.501-1.900 |
296 |
339 |
396 |
454 |
105 |
1000 |
|
3. |
1.901-2.300 |
310 |
355 |
415 |
476 |
110 |
1100 |
|
4. |
2.301-2.700 |
324 |
371 |
434 |
497 |
115 |
1200 |
|
5. |
2.701-3100 |
338 |
387 |
453 |
519 |
120 |
1300 |
|
6. |
3.101-3.500 |
360 |
413 |
483 |
553 |
128 |
1400 |
|
7. |
3.501-3.900 |
383 |
438 |
513 |
588 |
136 |
1500 |
|
8. |
3.901-4.300 |
405 |
464 |
543 |
623 |
144 |
1600 |
|
9. |
4.301-4.700 |
428 |
490 |
574 |
657 |
152 |
1.700 |
|
10. |
4.701-5.100 |
450 |
515 |
604 |
692 |
160 |
1.800 |
Zu den Anmerkungen siehe: Düsseldorfer Tabelle http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2009/2009-01-05_ddorfer_tab.pdf