Betrachten Sie die durch den Rechner ermittelten Ergebnisse als Näherungswerte. Eine Haftung für die Berechnungsdaten können wir natürlich nicht übernehmen.
StVO § 12
(1) Das Halten ist unzulässig- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
- auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
- auf Bahnübergängen,
- soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
- Haltverbot (Zeichen 283),
- eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
- Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
- Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
- Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),
- rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
- bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
- an Taxenständen (Zeichen 229).
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
- vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
- innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
- außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
- Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
- Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
- Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
- Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
- Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Neue Kanzleien - Wir stellen vor
Aktuelle Rechtstipps
- Bereich Verkehr:
"Führerscheintourismus: Bald ist Schluss mit lustig"
mehr
Kanzlei Bernd Goecke, Speyer - Bereich Handel & Wirtschaft:
"Kick-Back-Zahlungen zukünftig gesetzlich ausgeschlossen?"
mehr
Kanzlei Siegfried Reulein, Nürnberg - Bereich Steuern & Finanzen:
"Auch erfahrene Anleger mit chancenorientierter Anlagestrategie sind über Risiken aufzuklären"
mehr
Kanzlei Siegfried Reulein, Nürnberg - Bereich Mieten & Wohnen:
"Videoüberwachung von Wohnimmobilien"
mehr
Kanzlei Joachim Tschuck, Darmstadt - Bereich Mieten & Wohnen:
"Schützt Selbstmordgefahr vor Räumungsvollstreckung?"
mehr
Kanzlei Joachim Tschuck, Darmstadt