Bußgeldrechner - Parken

Wieder einmal falsch geparkt oder einfach nicht auf die Uhr geachtet?
Dann können Sie sich hier informieren, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.
Wählen Sie zwischen 4 verschiedenen Hauptkriterien.
Egal ob Sie unzulässig Halten, unzulässig Parken oder sonstige Parkvergehen nach StVO § 12 begangen haben, wir haben ganz persönlich für Sie alles übersichtlich aufgelistet.

Gesetzeswidrig geparkt nach:

Unzulässiges Halten (§ 12 StVO Abs. 1)
mit Behinderung
in zweiter Reihe

Unzulässiges Parken (§ 12 StVO Abs. 3)
mit Behinderung
in zweiter Reihe
länger als


Sie haben an einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt

Sonstiges
Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt
Mit KFZ-Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt
Vorrang des Berechtigten beim Einparken nicht beachtet
Nicht platzsparend gehalten oder geparkt
 


Betrachten Sie die durch den Rechner ermittelten Ergebnisse als Näherungswerte. Eine Haftung für die Berechnungsdaten können wir natürlich nicht übernehmen.

StVO § 12

(1) Das Halten ist unzulässig
  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
  4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
  5. auf Bahnübergängen,
  6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
    1. Haltverbot (Zeichen 283),
    2. eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
    3. Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
    4. Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
    5. Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),
    6. rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
  7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
  8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  9. an Taxenständen (Zeichen 229).


(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig
  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
  5. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
    1. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
    2. außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
  6. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  7. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
    1. Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
    2. Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
    3. Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
    4. Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
    5. Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
  8. vor Bordsteinabsenkungen.

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