Stromtarife unterliegen nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB

Schlappe für die Verbraucher :

Stromtarife unterliegen nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ,BGH 28.3.2007, VIII ZR 144/06

 

Die jüngsten, zum Teil erheblichen Erhöhungen der Strompreise hatten viele Verbraucher zum Anlass genommen, sich zur Wehr zu setzen. Auf die Ratschläge selbsternannter Experten und vieler Verbraucherschutzvereine hatten sie die Zahlung der höheren Entgelte unter Hinweis auf § 315 BGB verweigert. Nach § 315 BGB findet eine so genannte Billigkeitsprüfung statt, wenn die Leistung von einer Partei einseitig bestimmt werden soll. Diese Billigkeitsprüfung obliegt den Gerichten und die Energiekonzerne wurden im Rahmen anhängiger Verfahren zur Offenlegung ihrer Betriebskalkulationen aufgefordert.


Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass eine solche Billigkeitsprüfung bei Strompreisen nicht möglich ist. Die Vorschrift des § 315 BGB sei, so der BGH, weder unmittelbar noch entsprechend auf Stromtarife anwendbar, weil die Stromanbieter die Tarife in der Regel nicht einseitig bestimmten und wegen der Liberalisierung des Strommarkts auch keine Monopolstellung innehätten. Der Kunde kann m.a.W. den Stromanbieter wechseln, wenn er mit der Preiserhöhung des alten Anbieters nicht einverstanden ist und ist deshalb nicht auf die gerichtliche Kontrolle der Preise angewiesen.


Verbraucher, die den anderslautenden Veröffentlichungen in den Medien gefolgt sind und die höheren Strompreise bislang nicht gezahlt haben, sollten dies nach dieser Grundsatzentscheidung schnellstens nachholen. Zwar ist dieses Urteil nur für die Beteiligten rechtlich bindend, jedoch werden viele untere Instanzen in diesem Sinne entscheiden und die zahlungssäumigen Verbraucher verurteilen. Kunden, die bereits mit erheblichen Beträgen im Rückstand sind, müssen zudem damit rechnen, dass der Stromanbieter von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und den Stromanschluss sperrt.

 

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Autor dieses Artikels

Maria Mohr
Kiel

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