Urlaub! Traum oder Alptraum?

Sommerzeit ist Reisezeit. Diese Vorstellung wird meist mit einer Zeit der Entspannung und Regeneration aber auch mit einer Abwechslung von den Ärgernissen des Alltags in Verbindung gebracht. Man möchte "die Seele mal baumeln" lassen. Dieser Traum kann aber dann jäh zum Alptraum werden, wenn der so lang geplante Urlaub sich zu einem Abenteuer der besonderen Art entpuppt, wenn das Traumhotel zum Beispiel mehr einer alptraumartigen Baustelle gleicht. Sie sollten deshalb ihre Reise gut vorbereiten! Studieren Sie die Reiseprospekte mit einem kritischen Auge auf die angedeuteten Missstände: bei einem "naturbelassenen Strand" müssen Sie zum Beispiel mit Kieselsteinen und Unrat rechnen, oder hinter der Formulierung "neu eröffnetes Hotel" kann sich noch ein im Bau befindlicher Swimmingpool vor dem Hotel verbergen. Viele Pauschalreisende müssen erst vor Ort feststellen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht den im Katalog angepriesenen entsprechen. So kann es sein, dass sich auf dem Grundstück, dass an Ihr gebuchtes Fünf-Sterne-Hotel angrenzt, eine Großbaustelle befindet, auf der bereits in den frühen Morgenstunde die Arbeit beginnt. Aber auch das Nicht-Funktionieren der Sanitäranlagen oder der Klimaanlage in dem "Luxushotel" hat schon manchen Pauschalreisenden aus seinen Urlaubsträumen hochschrecken lassen.
Reiseveranstalter weisen oft nach erfolgter Reise Ansprüche auf Schadensersatz oder Reisepreisminderung aus formellen Gründen zurück. Daher sollte man sowohl vor, während oder nach einer Reise einige Dinge beachten, um später erfolgreich sein Recht durchsetzen zu können.

Wie bekomme ich mein Recht?
Als Grundregel für jede Geltendmachung von Mängeln gilt: zuerst Mangel aufzeigen mit entsprechender Fristsetzung zur Nachbesserung. Konkret bedeutet dies, dass man zunächst seine Beschwerde bei der zuständigen Reiseleitung bekannt macht. Führt dies nicht zum Erfolg, besteht die Möglichkeit ein Fax an den Reiseveranstalter in Deutschland zu senden. Die immer schriftlich zu erfolgende Mängelanzeige sollte stets von der Reiseleitung vor Ort gegengekennzeichnet werden, da dieser eine hohe Beweiskraft nach Reisebeendigung zukommt. Weiter kann Beweis auch durch einen Mitreisenden erbracht werden, wobei dessen Personalien aber bekannt zu machen sind.
Findet keine Nachbesserung des Mangels statt oder ist dieses, wie zum Beispiel bei Baulärm, unmöglich, müssen die Mängel von dem Reisenden dokumentiert werden. Dies ist deshalb erforderlich, da der Geschädigte im Falle eines Rechtsstreits vollen Beweis erbringen muss. Beweismittel können neben anderen Reisenden als Zeugen auch Videoaufnahmen und/oder Fotos sein.
Die "Frankfurter Tabelle" gibt dem Verbraucher hinsichtlich der Höhe der Reisepreisminderung eine Orientierung. Letztlich legt das zuständige Gericht im Falle eines Rechtsstreits die konkrete Höhe fest.

Beachtung der Frist
Ansprüche, die sich aufgrund von Reisemängeln ergeben, sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Um dem Erfordernis der Nachweisbarkeit hinsichtlich der Einhaltung der Frist nachzukommen, empfiehlt es sich, die Mängelanzeige mittels Einschreiben mit Rückschein dem Reiseveranstalter zuzusenden.

 

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