Reklamation beim Gebrauchtwagenkauf

Jasmin Art träumte schon seit Jahren von einem Cabrio. Ungefähr 6 Monate nach dem Kauf eines circa 4 Jahre alten Wagens stellte sie einen Defekt am Fahrzeug fest. Ohne den Verkäufer zu benachrichtigen ließ sie den Defekt beheben und wollte von Verkäufer die Reparaturkosten ersetzt haben. Der Verkäufer verweigerte die Zahlung und erhielt vor Gericht Recht.

Käufer muss Frist zur Nacherfüllung setzen
Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) und wurde auch dort mit folgender Begründung abgewiesen: Dem beklagten Autohändler wurde keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben (2005; Az.: VIII ZR 49/05). Sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers wegen Sachmängeln setzen grundsätzlich voraus, dass eine angemessene Frist zur Nacherfüllzung gesetzt wurde (§ 439 BGB). Wenn der Mangel vom Käufer oder einer dritten Partei behoben wird, ohne dass der Verkäufer zuvor Gelegenheit dazu hatte, so verliert der Käufer seine Mängelansprüche. Ansonsten wird der im Gesetz ausdrücklich geregelte Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs umgangen.

Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich
Es kann jedoch vorkommen, dass die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder der sofortige Rücktritt ohne vorhergehende Fristsetzung gerechtfertigt ist. Das ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dann der Fall, wenn die Leistung endgültig vom Verkäufer verweigert wird oder besondere Umstände vorliegen (§ 281 Abs. II BGB). Besondere Umstände liegen jedoch nicht vor, wenn man nur darauf hinweist, dass man auf sein Fahrzeug angewiesen sei oder dass eine Reise kurz bevor stehe.

Händler verweigert Nacherfüllung
Wenn ein Händler jegliches Tätigwerden unter Hinweis auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss verweigert, so ist die Fristsetzung für den Käufer entbehrlich: Zudem setzt sich der Händler ins Unrecht, da beim Kauf einer Privatperson von einem Unternehmer ein vollständiger Ausschluss der Sachmängelhaftung beim „Verbrauchsgüterkauf“ nicht zulassen. Wenn ein Vertrag Klauseln enthalten, wie „Gekauft wie gesehen“ oder „Jegliche Gewährleistung ausgeschlossen“, sind diese nicht wirksam. Die Privatperson kann so einen Vertrag ohne Probleme unterschreiben.
Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte „Gebrauchtwagengarantie“. Diese Garantie ist eine Absicherung, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Wenn ein Verkauf durch den Gebrauchtwagenhändler verweigert wird, weil der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt, so ist dies im Hinblick auf die Vertragsabschlussfreiheit rechtlich  nicht zu beanstanden. Es ist jedem freigestellt, ob und mit wem er einen Vertrag unterzeichnet.

Rücktritt vom Vertrag
Wenn bei einem gebrauchten Fahrzeug nach vier Jahren der Kat ersetzt werden muss, so ist dies ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes und keine gewöhnliche Verschleißerscheinung. Wenn zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind, so hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bei einer Meldung des Mangels hätte Jasmin Art den Kaufpreis also erstattet bekommen und als Schadensersatz einen Ersatzwagen für die Italienreise zur Verfügung gestellt bekommen.

 

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