Gefährliche Bürgschaft
Wer sich heutzutage selbständig machen, sein Geschäft modernisieren oder sich einfach nur einen großen Traum erfüllen möchte und nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügt, kommt in der Regel um die Inanspruchnahme eines Kredites nicht herum. Doch einen Kredit
gewährt keine Bank ohne Sicherheiten. Ist kein Grundstück vorhanden, das belastet werden kann, stellt sich meist als nächstes die Frage nach einem Bürgen. So gut das Verhältnis zum Ehepartner, zu den Eltern oder zu engen Freunden auch sein mag, sollte man sich doch im Klaren darüber sein, was eine Bürgschaft
bedeutet und welche Risiken damit verbunden sind. Nicht umsonst sieht der Gesetzgeber für einen Bürgschaftsvertrag zwingend die Schriftform vor. Doch allzu oft überwiegen die Gefühle und die Gutmütigkeit die Zweifel und man unterschreibt in der Hoffnung, es werde schon alles gut gehen.
Auch, wenn nach dem Gesetz
die Haftung des Bürgen erst dann eintritt, wenn beim ursprünglichen Schuldner nichts zu holen ist und eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist, gibt es eine wichtige Ausnahme. Die „Einrede der Vorausklage“, mit der der Bürge den Gläubiger an seinen Schuldner verweisen kann, gibt es nämlich bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft
gerade nicht.
Wer also als Selbstschuldner haftet – und das ist in der überwiegenden Anzahl der Bürgschaftserklärungen der Fall – kann bereits beim ersten Zahlungsverzug
anstelle des Schuldners in Anspruch genommen werden. Da meist jedoch nahe Verwandte, die Ehefrau oder der Lebenspartner bürgen, ist am Ende nicht nur der Schuldner sondern die gesamte Familie mitverschuldet.
Dieser Praxis der Banken hat die Rechtsprechung jedoch einen Riegel vorgeschoben. So hat der Bundesgerichtshof bereits vor vielen Jahren festgestellt, dass eine „Angehörigenbürgschaft“, bei der ein krasses Missverhältnis zwischen dem Umfang der eingegangenen Verpflichtung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht, sittenwidrig und damit nichtig ist. Denn in der Regel befinden sich die Angehörigen in einer psychischen Zwangslage. Obwohl sie sich der Gefahr bewusst sind, wollen sie der nahe stehenden Person helfen.
Als Anhaltspunkt für die Sittenwidrigkeit dient unter anderem die Höhe des Einkommens oder Vermögens des Bürgen. Kann er von dem pfändbaren Teil seines Einkommens nicht einmal die Zinsen
aus dem Kreditvertrag bestreiten, spricht das dafür, dass die Bürgschaft
allein aus emotionalen Gründen übernommen wurde. Waren diese Umstände der Bank auch bekannt, kann sie sich auf diesen Vertrag nicht mehr berufen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Bürge ein Eigeninteresse an dem Kredit
hatte. Fährt etwa die Ehefrau regelmäßig mit dem kreditfinanzierten Familienauto, ist sie als Mitdarlehensnehmer anzusehen. Sie kann sich in diesem Fall nicht auf eine finanzielle Überforderung berufen.
Wie so oft gilt auch bei einer Bürgschaft, dass man sich im Zweifel am besten bereits vor Vertragsschluss bei einem Spezialisten über die Risiken informiert.
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