Baugenehmigungsverfahren des Nachbargrundstücks – Klagebefugnis des Nachbarn
Jeder Grundstückeigentümer erfreut sich an dem Blick ins Grüne und der heimischen Ruhe. Um so mehr sind diejenigen nicht erfreut, die die Bebauung des Nachbargrundstücks „ertragen“ müssen. Der Gedanke liegt da nicht fern, den Neubau zu verhindern.
Baugenehmigungsverfahren
Die Genehmigung eines Bauantrags hängt u.a. von den rechtlich geschützten Belangen des Nachbarn ab. Das BauBG und die jeweiligen Bauordnungen der Länder enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die beim Bau, Umbau oder einer Nutzungsänderung eingehalten werden müssen.
Dem Nachbarn wird von Amts wegen eine Ausfertigung der Baugenehmigung samt Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Im Falle von mehr als 20 Beteiligten, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt.
Der Nachbar, der die Beeinträchtigungen faktisch hinnehmen muss, kann unter gewissen Voraussetzungen Widerspruch bei der örtlichen Baubehörde einlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, besteht die Möglichkeit der Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
Voraussetzung, sowohl für den Widerspruch als auch die Klageerhebung, ist die so genannte Klagebefugnis. Die ist nur dann gegeben, wenn der Nachbar geltend machen kann, in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzt zu sein. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass man gegen eine behördlich erteilte Baugenehmigung nur dann klagen darf, wenn Rechtsnormen verletzt, die gerade dazu da sind, Nachbarn vor Beeinträchtigungen zu schützen. Das sind z.B. baurechtliche Vorschriften über Abstandsflächen zum Nachbargrundstück oder über die Höhe von Wänden und Mauern. Aber auch Rechtsvorschriften über die Nutzungsart eines Grundstücks entfalten eine Schutzwirkung zugunsten des Nachbarn. Liegt kein Verstoß gegen eine Nachbar schützende Vorschrift vor, so bleibt die Nachbarklage erfolglos.
Mieter nicht klagebefugt
Mieter oder Pächter eines Grundstücks sind in der Regel nicht klagebefugt, es sei denn, es droht die Beeinträchtigung von Leben oder Gesundheit. Die Voraussetzungen hierfür werden von der Rechtsprechung aber besonders hoch angesetzt. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das sich durch permanentes Hundegebell, ausgehend vom Nachbargrundstück, gesundheitlich beeinträchtigt sah (Az.:1 A 10305/05). Zwar erkannte das Gericht
massive Lärmbelästigungen an, da der beklagte Nachbar eine Hundezucht betrieb. Es mangelte aber an einer Klagebefugnis des leidgeprüften Ehepaars, da sie nur Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts, und keine Eigentümer oder Nießbraucher des Grundstücks waren.
Keine Beeinträchtigung durch Ambulanz für Behinderte
Nicht alles, was der Einzelne subjektiv als störend empfindet, kann objektiv Abwehransprüche begründen. So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 13 K 2396/04) eine Klage gegen eine Baugenehmigung für eine medizinisch-therapeutische Behindertenambulanz abgewiesen. Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Nutzung gegen den Gebietscharakter des Wohngebiets verstoße und fühlte sich in ihren Rechten verletzt. Das Gericht
wies die Klage zurück. Schließlich sei die Nutzungsart des in Frage stehenden Grundstücks von der Gemeinde als so genannter „Gemeinbedarf“ ausgewiesen. Darunter falle zweifellos die Errichtung einer Pflegestätte für schwer behinderte Menschen.
Außerdem könne durch geistig Behinderte keine Störung im Sinne einer Belästigung angenommen werden. Die Argumente der klagenden Nachbarn, dass die Behinderten gewisse “Laute“ ausstoßen, die einer starken Belästigung gleichkämen, wies das Gericht
mit Hinweis auf das Grundgesetz, vor allem auf die Persönlichkeitsrechte der behinderten Menschen, entschieden zurück.
Baugenehmigung unter Auflagen
Um den nachbarrechtlichen Interessenausgleich zu gewährleisten, kann die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt werden, wie z.B. bestimmte Ruhezeiten für einen Spielplatz vorgeschrieben oder ein Hundezüchter verpflichtet werden, seine Tiere in bestimmter Art und Weise unterzubringen. Einen entsprechenden Antrag muss der Nachbar – eventuell unter Wahrung von Fristen – bei der zuständigen Baubehörde stellen.
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