Obhutspflichten des Mieters bei Abwesenheit
Jeder Bürger hat das verfassungsrechtlich verankerte Recht zur Selbstbestimmung, insbesondere seinen Aufenthalt frei wählen zu dürfen. Daher ist es logisch, dass der Mieter von seinen Rechten Gebrauch macht und zur Urlaubszeit seine Wohnung leer stehen lassen kann. Wie ist es jedoch zu beurteilen, wenn während der Abwesenheit des Mieters ein Wohnungsschaden auftritt. Wer haftet für einen Wasserschaden in Abwesenheit des Mieters?
Obhutspflicht des Mieters
Auch wenn gesetzlich keine Verpflichtung vorhanden ist, eine angemietete Wohnung tatsächlich zu bewohnen, trifft den Mieter eine so genannte Obhutspflicht. Das heißt, der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass Schäden in und an der Wohnung – soweit abschätzbar – vermieden werden. Diese Obliegenheitspflicht gilt auch dann, wenn er abwesend ist. So handelt ein Mieter grob fahrlässig, wenn er vor Abreise nicht alle Wohnungsfenster in der Weise schließt, dass Wasser nicht ins Wohnungsinnere dringen kann.
Aus Gründen des Einbruchschutzes sind gekippte Fenster zu schließen.
Bei längerer Abwesenheit verlangt die Obhutspflicht vom Mieter, bei der Hausverwaltung einen Schlüssel für eventuelle Notfälle zu hinterlegen. So geht der Mieter kein Risiko
ein, dass er bei Unglücksfällen schadensersatzpflichtig wird.
Wer jedoch die Ferien in den eigenen vier Wänden verbringt, möchte auch hier nicht auf „Party“ oder gemütliches Zusammensein mit Freunden verzichten. Die Frage, ob man im Gemeinschaftsgarten oder auf dem Balkon Feste feiern oder grillen darf, beschäftigt seit vielen Jahren die Gerichte. Inwiefern dies zulässig ist, hängt vom jeweiligen Mietvertrag
ab, ob der am Haus angrenzende Garten oder Hinterhof von den Mietern überhaupt genutzt werden darf.
Dies gilt nicht beim Balkon oder der Terrasse. Als „Bestandteil der Mietsache“ darf man hier grundsätzlich Gäste empfangen und Speisen servieren und zubereiten. Allerdings muss dabei stets im Rahmen des Nachbarrechts auf die Nachbarn entsprechend Rücksicht genommen werden.
Rauch- oder Lärmbelästigungen muss kein Mithausbewohner hinnehmen. Was im Einzelfall noch zumutbar ist, ist unter Fachleuten umstritten. Auch die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. So urteilte ein Gericht, dass eine Mieterin nicht öfters als zweimal pro Monat auf ihrem Balkon grillen durfte. Das Landgericht Stuttgart gestattete hingegen nur dreimal Grillen im Kalenderjahr. Aber auch die Geruchsbelästigung muss auf ein Minimum reduziert sein und das Grillen nach 22 Uhr eingestellt sein. . Bei besonderen Gelegenheiten, z.B. anlässlich eines Geburtstages, soll nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg das Grillen auch bis 24.00 Uhr als sozialadäquat hinzunehmen sein (OLG Oldenburg, AZ: 13 U 53/02).
Fallen die Gäste gegenüber Mitmietern und Nachbarn unangenehm auf, so kann ein Bußgeld verhängt werden. Zum Beispiel wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn dringt. Dies stellt nach der Rechtsprechung eine erhebliche Belästigung und einen Verstoß gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes dar (OLG Düsseldorf, AZ: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).
Grillverbot gemäß Mietvertrag
Um Streit zwischen den Mietparteien im Haus zu verhindern, ist es Vermietern gestattet ein Grillverbot im Mietvertragf estzuhalten. Halten sich die Mieter nicht an diese strenge Vorgabe, kann der Vermieter sie abmahnen und im Wiederholungsfall fristlos kündigen. In solchen Fällen ist es dann unrelevant, ob der Mieter einen Holzkohle- oder Elektrogrill benutzt hat. Aktenzeichen: Landgericht Essen 10 S 438/01). Auch nach Unterzeichnung des Mietvertrages kann ein vertraglich vereinbartes Grillverbot durch den Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft durch entsprechende Änderungen der geltenden Hausordnung verhängt werden.
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