Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen

Gesetzliche Neuregelung zum 1. Juni 2005 - Pressemitteilung der Bundesregierung vom 30.05.2005

Die Kündigungsmöglichkeiten der Mieterinnen und Mieter mit so genannten Altmietverträgen, das heißt mit Verträgen, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, werden erheblich verbessert.

Im Zuge der Mietrechtsreform des Jahres 2001 wurde die Frist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter auf drei Monate festgelegt. Altmietverträge waren davon jedoch ausgenommen.

Seit dem 1. Juni 2005 gilt nun die kurze, dreimonatige Kündigungsfrist durch den Mieter auch für diese Altmietverträge, in denen die bis September 2001 geltenden Kündigungsfristen festgelegt waren.

Unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben, können Sie künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen.

Die Kündigungsfristen der Vermieter werden davon nicht berührt.

 

 

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