Winterpflichten bei Eis und Schnee
Während sich die Kinder
über Eis und Schnee freuen, fragt sich so mancher Erwachsene beim Blick auf den winterlich weißen Gehweg besorgt, wer denn eigentlich für die Räumung und Streuung zuständig ist und wer haftet, wenn jemand vor dem Haus ausrutscht und hinfällt.
Zunächst gilt der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer für die Räumung des Gehweges vor seinem Haus zuständig ist. Handelt es sich um eine Eigentumswohnanlage oder ein Mehrfamilienhaus, wird von der Hausverwaltung für diese Aufgabe meist ein professioneller Winterdienst herangezogen oder der Hausmeister übernimmt das Schneeräumen und Streuen.
In Einzelfällen kann die Verpflichtung aber auch im Mietvertrag
auf einen Mieter übertragen werden. Ist dies der Fall, muss man auch im Urlaub, bei Dienstreisen oder bei gesundheitlichen Problemen für die Räumung sorgen und gegebenenfalls die Vertretung regeln oder die Kosten für ein beauftragtes Unternehmen tragen. Der Vermieter bleibt verpflichtet, die Räumarbeiten zu überwachen und die ordnungsgemäße Ausführung zu überprüfen. Außerdem muss er seinem Mieter die notwendigen Streumittel und Arbeitsgeräte, also Schneeschaufel, Besen und Streusand, zur Verfügung stellen.
Unabhängig davon, wer für die Räumung zuständig ist, sind die zeitlichen Vorgaben der jeweiligen Gemeinde in der Gemeindesatzung zu berücksichtigen. In der Regel muss werktags ab 7.00 Uhr und an den Wochenenden oder Feiertagen ab 8.00 Uhr bis jeweils 20 Uhr ein gefahrloses Begehen des Gehweges ermöglicht werden. Bei heftigem Schneetreiben muss gegebenenfalls auch mehrfach täglich geräumt und gestreut werden.
Doch auch bei größter Sorgfalt kann man einen Unfall
manchmal nicht verhindern. Aber wer ist eigentlich verantwortlich, wenn zum Beispiel aufgrund einer plötzlichen Witterungsänderung ein Passant auf dem Gehweg oder Grundstückszugang stürzt und sich verletzt?
Grundsätzlich treffen die Schadensersatzpflicht und die Pflicht zur Zahlung von Schmerzensgeld
den Räumungspflichtigen. Jedoch ist das Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Denn wer erkennt, dass ein Weg vereist ist und diesen dennoch ohne die notwendige Vorsicht benutzt, muss sich dies nach der Rechtsprechung der Gerichte zurechnen lassen.
Während für den räumungspflichtigen Vermieter seine Haus- und Gebäudehaftpflicht eintritt, muss ein räumungspflichtiger Mieter eine private Haftpflichtversicherung abschließen, um derartige Kosten abzusichern.
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