Urheberrecht im IT-Bereich

Entgegen dem weit verbreiteten Missverständnis, man müsse seine eigenen Werke ähnlich wie bei einer Marke oder einem Patent anmelden oder sonst wie registrieren, um Schutz nach dem Urheberrecht zu genießen, sind Werke im Sinne des Urhebergesetzes automatisch geschützt.
Auch die Kennzeichnung mit einem Copyright-Vermerk, der aus dem angloamerikanischen Recht entlehnt wurde, ist nach deutschem Urheberrecht nicht notwendig. Ein solcher Vermerk schadet aber auch nicht, denn er hebt explizit hervor, dass ein Bild, Text  urheberrechtlichen Schutz genießt.

Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, muss ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegen. Gemäß § 1 UrhG sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst durch das Urheberrecht geschützt. Kernpunkt des Urheberrechts ist somit der Begriff des Werkes; hierbei muss es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung handeln.

Kein Ideenschutz
Diese Schöpfung muss eine bestimmte Form angenommen haben, die der menschlichen Wahrnehmung zugänglich geworden ist. Es ist aber nicht nötig, dass diese körperlich fixiert wurde. Daraus kann abgeleitet werden, dass noch nicht umgesetzte bloße Ideen und Konzepte keinen Urheberschutz genießen. Im deutschen Urheberrecht ist also immer nur die konkrete Form, nicht jedoch die Idee selber geschützt. Demnach ist beispielsweise das Konzept einer Website, etwa die Idee, Baby-Aufkleber für die Auto-Heckscheibe online zu generieren und sie dann zu Hause auf Aufkleber-Folie ausdrucken zu können, nicht vom Urheberschutz umfasst.

Schöpfungshöhe
Neben der eigentlichen Schöpfung, also der körperlichen Umsetzung eines Konzeptes, erfordert ein Werk auch eine gewisse Höhe dieser Schöpfung. Als Schöpfungshöhe, auch Gestaltungshöhe oder Leistungshöhe genannt, wird im Urheberrecht das Maß an Individualität, gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sog. persönlich-geistige Schöpfung, in einem Produkt geistiger Arbeit bezeichnet. Um schutzfähig zu sein, muss sich diese persönlich-geistige Schöpfung wesentlich vom Durchschnittskönnen abheben. Somit kommen völlig banale und alltägliche Arbeiten nicht in den Genuss des Urheberschutzes.

Schutz der Website
Eine Website an sich wird wohl nur in seltenen Ausnahmefällen den Schutz des Urheberrechts für sich beanspruchen können. Der Grund hierfür liegt darin, dass einer Website in der Regel nicht die geforderte Schöpfungshöhe innewohnt. Denn jeder mit einigermaßen durchschnittlichen Programmierkenntnissen und mit der nötigen Hardware und Software ausgestattete Programmierer wird in der Lage sein, eine identische Website zu erstellen.

Die einzelnen Komponenten einer Website hingegen sind natürlich dem Urheberschutz zugänglich. Insbesondere sind hier schutzwürdig:

  • Texte
  • Fotografien
  • Bilder, z.B. Ausschnitte aus einem Stadtplan
  • Software
  • Datenbanken, u.U. auch sog. Linksammlungen

Bei der Umsetzung eines Internetprojektes ist es unbedingt notwendig, die gesetzlich verankerten urheberrechtlichen Vorgaben strikt einzuhalten. Noch vor Beginn sollte überprüft werden, ob auf Basis des Entwurfs Urheberrechte Dritter verletzt werden könnten. Weiterhin ist anzuraten, schon im Vorfeld entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Rechteinhabern zu treffen. Dies hilft, späteren teuren und zeitaufwändigen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt ist sowohl bei der Überprüfung auf Verstöße gegen Rechte Dritter als auch bei der Ausarbeitung einer Nutzungsvereinbarung behilflich.

 

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