Florian Baier
Fachgebiete/Charakteristika
Florian Baier wurde 1959 in Neuburg an der Donau geboren. Sein Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Universität Bayreuth. Das Referendariat im Anschluss an das erste juristische Staatsexamen leistete er in Traunstein und Passau. Seine Zulassung zur Anwaltschaft erfolgte im Juli 1988 direkt nach dem zweiten juristischen Staatsexamen. Bevor er 1994 zusammen mit Günter Lenze die heutige Kanzlei Lenze, Baier, Kraus, Dr. Steinigen, Dr. Hörmann & Huber gründete, war Herr Baier zunächst von 1988 bis 1993 als Rechtsanwalt in einer Traunsteiner Anwalts- und Steuerkanzlei tätig. Florian Baier spricht gut Englisch. Er ist an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt.
Rechtsanwalt Florian Baier betreut die Referate Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht privates Bau- und Architektenrecht und Immobilienrecht.
Im privaten Baurecht sind überwiegend die rechtlichen Beziehungen zwischen Bauherr und Bauunternehmer geregelt. Grundlage ist der zwischen ihnen geschlossene Bauvertrag. Bauleistungen sind dabei alle Leistungen, mit denen Bauwerke unmittelbar geschaffen, erhalten oder geändert werden (zum Beispiel die Herstellung eines Rohbaues oder eines schlüsselfertigen Hauses, Erbringung sämtlicher Werkleistungen). Somit sind im privaten Baurecht auch die klassischen Werkverträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt (Bauvertrag zur Erstellung eines Hauses, Erstellung einer Heizungsanlage, Malerarbeiten et cetera). Des Weiteren umfasst das private Baurecht die Beziehungen zwischen Bauherr und Architekt, wenn der Bauherr einen Architekten mit der Erbringung von Architektenleistungen wie beispielsweise Planung oder der Bauaufsicht beauftragt. Breiten Raum der anwaltlichen Tätigkeit Herrn Baiers nimmt auch die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen für Mängel am Bauwerk und sonstigen Werkleistungen in Anspruch.
Im oft mit dem Baurecht verbundenen Architektenrecht und Ingenieurrecht berät und vertritt Rechtsanwalt Florian Baier Architekten, Ingenieure und Bauherren beispielsweise bei:
- Honorarstreitigkeiten: Ansprüche auf zusätzliches Honorar bei verlängerter Bauzeit, Vergütung bei Mehrfachplanung oder bei geänderter Planung, Gültigkeit der Pauschalpreisvereinbarung, wenn der Pauschalpreis unter den Mindestsätzen liegt, Bindung des Architekten an die Schlussrechnung, Prüffähigkeit der Schlussrechnung
- Vertragsgestaltung und Vertragsabschluss: Beschreibung des Leistungsumfangs unter Bezugnahme auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Preisvereinbarung bei Auftragserteilung, Erbringung von Architektenleistungen und Ingenieurleistungen im Rahmen von Generalübernehmerverträgen und Generalunternehmerverträgen, Ausgestaltung der Architektenvollmacht
- Mängelanspruch und Schadensersatzanspruch: Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen auf Schadensersatz und Honorarminderung, Bausummenüberschreitung, Planungsmängel, Überwachungsmängel, Zurückbehaltungsrecht an und Herausgabe von Planungsunterlagen und Bauakten
Das Immobilienrecht umfasst die Gebiete privates Baurecht, Grundstücksrecht und Kaufrecht für Immobilien. Die rechtlichen Fragen um die Immobilie sind vielfältig und erfordern Expertenwissen, weil es regelmäßig um große Werte geht. Ob es nun um die Errichtung einer Immobilie, die Verfügung über eine solche in vertraglicher Form oder im Erbfall, um die Belastung oder Beteiligung geht, Herr Baier verfügt über weit reichende Erfahrungen. Außerdem beinhaltet dieses Rechtsgebiet das Immobilienkaufrecht, Gewährleistungsrechte bei Privatimmobilien oder Gewerbeimmobilien, das Erbbaurecht, die Immobilienfinanzierung und Grundpfandrechte, das gewerbliche Mietrecht und Pachtrecht.
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:
Kontakt
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Florian Baier - Ludwigstraße 22
83278 Traunstein
Bayern
Deutschland
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- +49 (861) 98885-0
- Telefax
- +49 (861) 98885-20

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- http://www.lenze-rae.de
Spezialitäten
Rechtsanwalt Florian Baier ist seit 2006 berechtigt, die Bezeichnung “Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht” zu führen. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Mietrecht beinhaltet das Wohnraummietrecht sowie das gewerbliche Mietrecht mit jeweils großem Konfliktpotential. Statt dauernder Auseinandersetzungen über Hausordnung, Berechtigung der Mietminderung oder Mieterhöhung, Mängel, Betriebskosten oder Nebenkostenvorauszahlung, Kaution, Kündigung, Mietsicherheit, Mietzeit, Schönheitsreparaturen oder Modernisierungsmaßnahmen müssen Lösungen gefunden werden, die auch langfristig Bestand haben. Dabei ist Ihnen Rechtsanwalt Florian Baier – vorwiegend im gewerblichen Bereich – behilflich.
Das Tätigkeitsspektrum von Rechtsanwalt Florian Baier im Wohnungseigentumsrecht (WEG) reicht von der Beratung und Prüfung von Kaufverträgen über die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung, die Durchsetzung der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bis zur Beratung von Verwalter und Eigentümergemeinschaft. Herr Baier berät Sie beispielsweise über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum, zu Sondernutzungsrechten, bei Fragen zu Teilungserklärung, Teilungsvertrag und Gemeinschaftsordnung, Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan, Wohngeld, Instandhaltungsrücklage Sonderumlage und baulichen Veränderungen.
Mitgliedschaften:
- Deutscher Anwaltverein (DAV)
- Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und WEG im DAV
- Arbeitsgemeinschaft Baurecht im DAV


