Kai-F. Kreusler
Fachgebiete/Charakteristika
Kai-F. Kreusler wurde 1965 in Bremen geboren. Nach dem Abitur studierte er an der Universität in Stuttgart zunächst Betriebswirtschaftslehre sowie an der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen und in Hamburg Rechtswissenschaften. Die Zulassung zur Anwaltschaft erfolgte 1995. Herr Kreusler absolvierte erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht, entschied sich dann aber bewusst zunächst gegen die Zulassung als Fachanwalt, da er für seine hauptsächlich gewerblichen Mandanten umfassende Wirtschaftsberatung leistet und hier der Bereich des Arbeitsrechts nur einen -allerdings bedeutsamen - Teilbereich seiner Tätigkeit abbildet.
Herr Rechtsanwalt Kreusler ist berechtigt vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten aufzutreten. Er spricht fließend Englisch und daneben auch Französisch.
Seine Mandanten betreut Rechtanwalt Kai-F. Kreusler im Wirtschafts- und Handelsrecht sowie im, Wettbewerbs- und Markenrecht.
Rechtsanwalt Kai-F. Kreusler ist überwiegend beratend im großen Bereich des Wirtschaftsrechts tätig. Hier berät und vertritt Sie der erfahrene und engagierte Jurist bei allen auftretenden Problemen. Dies beinhaltet unter anderem auch das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, das Marken- und Wettbewerbsrecht sowie die Themenbereiche Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge. Er berät bei Mietvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag, Leasingvertrag, Franchisevertrag und natürlich auch bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Selbstverständlich vertritt Herr Kreusler Sie auch bei der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen vor Gericht.
Das Gesellschaftsrecht und Handelsrecht stellen wesentliche Tätigkeitsschwerpunkte Rechtsanwalt Kreuslers dar. Hier berät der Jurist Sie von der Gründung einer Gesellschaft oder eines Unternehmens bis hin zur Liquidation oder in insovenzrechtlichen Fragen. Wie in vielen weiteren Rechtsgebieten besteht auch hier ein übergreifender Zusammenhang zu anderen Rechtsgebieten, vorwiegend dem Handelsrecht. Hier kümmert sich Kai-F. Kreusler für Sie um Franchiseverträge, Lizenzverträge und Handelsvertreterverträge. Zu seinen Leistungen zählen des Weiteren vertragliche Gestaltung und Beratung bei Gründung und Betrieb von Personen- und Kapitalgesellschaften, Beratung bei der Auswahl von Gesellschaftsformen, Umwandlung, Verträge zwischen Gesellschaftern, Beratung bei Verwaltungsrats- und Gesellschaftsversammlungen. Vertrauen Sie hier auf die fachliche Kompetenz und die berufliche Erfahrung Herrn Rechtsanwalt Kreuslers in dieser schwierigen Materie.
Das besondere Spezialgebiet Herrn Rechtsanwalt Kreuslers ist aber der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
Dieses Rechtsgebiet umfasst Wettbewerbsrecht, Marken-, Patent-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrecht sowie Urheberrecht.
In unserer auf Leistungswettbewerb angelegten Volkswirtschaft haben die rechtsichere Gestaltung und Handhabung von Marketinginstrumenten und die Sicherung von Marken sowie deren Verteidigung gegen Angriffe und Rechtsverletzungen einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grund berät Rechtsanwalt Kreusler Unternehmen insbesondere bei Werbemaßnahmen, Marketingstrategien und bei allen sonstigen produktbezogenen Entscheidungen.
Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten stellen jeden, der sich erstmals oder nur hin und wieder mit diesem Rechtsgebiet befasst, vor vielfältige Schwierigkeiten. Die Hauptursache liegt darin, dass materielles und prozessuales Wettbewerbsrecht wie kein anderes Gebiet durch Richterrecht bestimmt ist. Materiell-rechtliche Probleme ergeben sich häufig bereits daraus, den konkreten Streitfall einer bestimmten Fallgruppe zuzuordnen. Keineswegs weniger Fragen stellen sich wegen des richtigen prozessualen Vorgehens. Dies gilt vor allem deshalb, weil Wettbewerbsstreitigkeiten in der Regel im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgefochten werden.
Um sich gegenüber Ihrem Konkurrenten, klagebefugten Verband oder gar Abmahnvereinen behaupten oder durchsetzen zu können, brauchen Sie einen Spezialisten wie Rechtsanwalt Kai-F. Kreusler. Dieser weiß, wie eine Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine Schutzschrift oder ein Verfügungsantrag zu formulieren ist, was bei der Vollziehung einer Beschlussverfügung zu beachten ist, wie das Hauptsacheverfahren vermieden werden kann, welches Rechtsmittel zulässig und zweckmäßig ist oder wie ein Anspruch auf Schadenersatz vorbereitet und durchgesetzt oder abgewehrt werden kann. Aufgrund der besonderen Erfahrungen im Fotoeinzelhandel sowie der Augenoptik und Hörakustik ist Herr Rechtsanwalt Kreusler gerade im Wettbewerbsrecht mit den Besonderheiten dieser Branchen vertraut. Auch in allen Rechtsfragen des Internets finden sie in Herrn Rechtsanwalt Kreusler einen kompetenten Ansprechpartner.
Ein weiterer Schwerpunkt von Rechtsanwalt Kreusler liegt im Urheberrecht. Das Recht am geistigen Eigentum — das bedeutet das Recht derjenigen Rechtsgüter, die ihren Ursprung in der schöpferischen geistigen Kraft des Menschen haben — ist eine der komplexesten und schwierigsten Rechtsmaterien überhaupt. Besondere Erschwernisse liegen darin, dass ein hoher Grad an Abstraktionsvermögen erforderlich ist, dass diese Rechtsmaterien von einer sich schnell wandelnden Rechtsprechung begleitet werden und dass die hierzu geschaffenen Informationsquellen spärlicher und schlechter auffindbar sind als in anderen Rechtsgebieten.
Zum Urheberrecht gehören die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Hinzu kommen verwandte Schutzrechte. Urheberrechtlich relevante Leistungen werden von Schriftstellern, Journalisten, Komponisten, Fotografen, bildenden Künstlern, Grafikern, Architekten, Regisseuren, Wissenschaftlern, Programmierern und sonstigen Kreativen erbracht. Es gilt der Grundsatz, dass es dem Schöpfer selbst überlassen bleibt zu entscheiden, wie, wann und in welcher Form ein Werk veröffentlicht wird und in welchem Umfang es vom Nutzer verändert werden darf. Beim Geltendmachen von Ansprüchen und bei Nutzungshandlungen ist zunächst zu klären, ob tatsächlich eine urheberrechtlich relevante Leistung vorliegt und wer Berechtigter ist. Bei der Vertragsgestaltung ist auf den Umfang und den Zweck der Einräumung von (Teil-) Rechten und auf die Realisierung einer mindestens angemessenen Gegenleistung zu achten.
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