Stefan Meyer

Fachgebiete/Charakteristika

Stefan Meyer, geboren 1964, absolvierte nach dem Abitur zuerst eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen, bevor er an der Universität in Hamburg Rechtswissenschaften studierte. Seine Referendariatszeit verbrachte er ebenfalls in Hamburg und in Lübeck. Herr Meyer, seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen, ist vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftretungsberechtigt. Seit 2002 ist er Fachanwalt für Steuerrecht.

Der Tätigkeitsschwerpunkt Rechtsanwalt Meyers liegt im Verkehrsrecht. Im Verkehrszivilrecht sind regelmäßig nicht nur Autofahrer, sondern ebenso Fußgänger, Radfahrer oder sonstige Verkehrsteilnehmer wie beispielsweise Inlineskater betroffen. Beim Ausgleich der finanziellen Folgen Ihres Verkehrsunfalls steht Ihnen Stefan Meyer hilfreich zur Seite, wobei es vor allem um Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche geht. Dabei kommt es insbesondere immer wieder zum Streit über den Ausgleich von Reparaturkosten, Gutachterkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten oder über Schmerzensgeld. Um möglichst geringe Kosten selbst tragen zu müssen, bedarf es der Beachtung spezieller verkehrsrechtlicher Regelungen.

Da die meisten Autofahrer verkehrsrechtsschutzversichert sind, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig Rechtsanwalt Meyer hierzu zu befragen. Auch ohne Rechtsschutzversicherung ist der Weg zum Rechtsanwalt aber regelmäßig zu empfehlen, um den Schaden von vornherein zu begrenzen. Er muss zunächst überprüfen, ob ein Teil der beiderseitig entstandenen Kosten möglicherweise selbst zu tragen ist, denn gerade im Verkehrsrecht ist eine quotenmäßige Aufteilung des Schadens üblich. Dies hat seine Ursache darin, dass im Verkehrsrecht eine Haftung nicht immer ein persönliches Fehlverhalten voraussetzt (eigenes Verschulden), sondern sich hier eine (Mit-)Haftung bereits allein aus der allgemein-abstrakten Gefahr durch die Benutzung eines Kfz ergeben kann (Betriebsgefahr).

Die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren umfasst hauptsächlich die anwaltliche Vertretung gegenüber Vorwürfen von Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß und weiteren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Dem betroffenen Mandanten wird die Möglichkeit gegeben, den Bußgeldbescheid überprüfen zu lassen und Einspruch dagegen einzulegen. Einige Handlungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wertet der Gesetzgeber nicht als bloße Ordnungswidrigkeiten, sondern als Straftaten, beispielsweise Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Straßenverkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Auch ein Mandant, der ein Problem hat, bei dem Strafrecht und Verkehrsrecht zusammentreffen, wird von Rechtsanwalt Meyer kompetent beraten und betreut.

Herr Meyer ist befugt, die Bezeichnung “Fachanwalt für Steuerrecht” zu führen. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

Das deutsche Steuerrecht ist äußert komplex. Die Tätigkeit Stefan Meyers im Steuerrecht beinhaltet vielfach die Interessenvertretung des Steuerpflichtigen wegen eines Steuerbescheides. Hier wird er tätig in Einspruchsangelegenheiten oder in Klagesachen gegenüber dem Finanzamt. Daneben geht es vielfach darum, dass eine festgesetzte Steuer zurzeit nicht gezahlt werden soll. Hier stellt Rechtsanwalt Meyer beispielsweise Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Stundung/Zahlungsaufschub oder gar Erlass der Steuerschuld. Außerdem ist der Jurist Ihr Ansprechpartner, wenn das Finanzamt die Zwangsvollstreckung betreibt und vollstreckungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Zum steuerlichen Bereich gehört selbstverständlich auch die Interessenwahrnehmung in einem Steuerstrafverfahren. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist hier frühzeitig erforderlich, zum Beispiel bereits bei einer eventuell durchgeführten Durchsuchung nebst Beschlagnahme. Spätestens im Anhörungsverfahren ist jedoch steueranwaltliche Hilfe und Beratung geboten. Oft kann schon durch eine sachgerechte Einlassung eine für den Verfolgten günstige Entscheidung herbeigeführt werden, ohne dass es überhaupt zu einer weiteren Strafverfolgung oder gar Anklage kommt.

Die strafbefreiende Selbstanzeige gilt als Königsweg zur Behebung von Problemen mit dem Steuerstrafrecht im Frühstadium. Wird erst die Steuerfahndung aktiv, bedeutet das oft den dramatischen Einstieg in ein Verfahren. Die Rechte gegenüber der Steuerfahndung sind bei Unternehmern und Verbrauchern häufig unbekannt. Die Verteidigung im Steuerstrafverfahren bedeutet immer auch die Klärung der Probleme im Steuerrecht, zum Beispiel bei einer Steuerschätzung. Des Weiteren umfasst die Beratung durch Rechtsanwalt Meyer beispielsweise Maßnahmen gegen Denunziation und bei Gefahr von anonymen Anzeigen Missgünstiger, sogenannte “Windhundverfahren” sowie die Beratung zu den Folgen fehlerhafter Anträge.


 

Fachanwalt für Steuerrecht

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Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamburg
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Nähere Infos unter www.brak.de

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