Dr. sc. jur. Dr. jur. Dieter Bohndorf

Kurzprofil


 

Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:

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Dr. sc. jur. Dr. jur. Dieter Bohndorf
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Fachgebiete/Charakteristika

Dr. Dieter Bohndorf wurde 1936 geboren. Er studierte an der Humboldt-Universität in Berlin Jura. Der Jurist war bis 1990 Dozent für Strafrecht an der Humboldt-Universität, an der er auch promovierte und habilitierte. Dr. sc. jur. Dr. jur. Bohndorf ist einer der Mitbegründer der Kanzlei kbz. Rechtsanwälte und seit 1991 als Rechtsanwalt zugelassen. Dr. Dieter Bohndorf ist vor allen Amts- und Landgerichten auftretungsberechtigt.

Spezialitäten

Dr. Dieter Bohndorf ist ein Spezialist auf dem Gebiet Strafrecht. Hier übernimmt er auch Mandate aus dem Wirtschaftsstrafrecht. Dabei beschränkt sich seine Beratungsleistung für Mandanten respektive Unternehmen nicht auf die Krise, gerade auch die strafrechtliche Präventivberatung hat er zu einem besonderen Tätigkeitsschwerpunkt entwickelt und ausgebaut.

Die Abwehr von staatlichen Sanktionen oder Zwangsmaßnahmen ist die wichtigste Aufgabe, zu der ein Anwalt als Ihr Strafverteidiger in Erscheinung tritt. Neben dem Ordnungswidrigkeitenrecht (das sich nicht nur auf den verkehrsrechtlichen Bußgeldbescheid bezieht) und dem allgemeinen Strafrecht mit Straftatbeständen wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Raub, Mord sind dabei insbesondere die Fachbereiche Wirtschaftsstrafrecht, Insolvenzstrafrecht und Steuerstrafrecht, Umweltstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Sexualstrafrecht und Kapitalstrafrecht umfasst.

Ferner hat sich Dr. Dieter Bohndorf auf Strafverteidigung auf dem komplexen Gebiet Wirtschaftstrafrecht spezialisiert. Dazu zählen Tatvorwürfe im Sinne der §§ 263 bis 300 Strafgesetzbuch, also Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Scheckkartenmissbrauch, Urkundsdelikte, Bankrott, Insolvenzdelikte und Straftaten gegen den Wettbewerb wie die Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Da das deutsche Strafrecht fragmentarisch ist, finden sich zahlreiche Strafnormen des Wirtschaftstrafrechts außerhalb des Strafgesetzbuches, beispielsweise mit § 84 GmbHG die Insolvenzverschleppung oder mit §§ 106 ff. Urheberrechtsgesetz Straftaten in Form der Verletzung von Urheberrechten. Wirtschaftskriminalität zeichnet sich oft durch folgende Merkmale aus: Nur ein kleiner Teil der Straffälligkeit ist von Anfang an geplant. Sie geht oft mit einer Opfertäuschung oder Verschleierung des eigentlichen Sachverhalts einher, was in der Regel der Herbeiführung einer Vermögensschädigung dienen soll. Oft ist festzustellen, dass Wirtschaftstraftaten neben Steuerhinterziehungen begangen werden. Bisweilen dient auch eine allgemeine Straftat wie ein Urkundsdelikt der Vorbereitung einer Steuerhinterziehung (Scheinrechnung, Belegfälschung et cetera).

Publikationen

Dr. Dieter Bohndorf veröffentlichte bis 1991 mehrere Lehrbücher und Artikel in juristischen Fachzeitschriften im Bereich Strafrecht.

Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Brandenburg
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Nähere Infos unter www.brak.de

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