Dr. Christoph Reusch
Fachgebiete/Charakteristika
Christoph Reusch wurde 1941 in Homburg an der Saar geboren. Nach einer langjährigen Tätigkeit als Richter am Oberverwaltungsgericht wurde Herr Dr. Reusch 2006 als Rechtsanwalt zugelassen. Er spricht gut Englisch.
Aufgrund seiner Tätigkeit als Richter am Oberverwaltungsgericht verfügt Rechtsanwalt Dr. Christoph Reusch über große Erfahrungen im Verwaltungs- und im Verfassungsrecht. Im Verwaltungsrecht übernimmt der Jurist Ihre Mandate aus dem öffentlichen Baurecht und Planfeststellungsrecht, Vergaberecht, BAföG(-Recht) und Hochschulrecht.
Im Verfassungsrecht geht es vorwiegend um die Prüfung der Verletzung von Grundrechten, aber auch um die sonstigen Verfassungsvorschriften der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz und des Grundgesetzes. Wenn jemand der Meinung ist, durch einen staatlichen Hoheitsakt oder ein gerichtliches Verfahren in einem Grundrecht verletzt zu sein, kann er nach der Erschöpfung des normalen Rechtsweges das Verfassungsgericht des jeweiligen Bundeslandes oder das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen. Von praktischer Bedeutung sind dabei vornehmlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des speziellen Verfassungsgebots der fairen Verfahrensführung aus der Verfassung des Bundeslandes. Weitere Grundrechte sind exemplarisch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, die Wissenschaftsfreiheit, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, der besondere Schutz von Ehe und Familie, die Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, das Post- und Fernmeldegeheimnis, die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, das Recht auf Eigentum, das Asylrecht und das Petitionsrecht. Auch das Amtshaftungsrecht und das Staatshaftungsrecht sind Gegenstand des Verfassungsrechts.
Im Verwaltungsrecht geht es um die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Bürger und dem Staat in seinen unterschiedlichen Formen, also als Bundesrepublik Deutschland, Land Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz, Kreis, Stadt oder Gemeinde. Das Spektrum ist weitgefächert und reicht von Baugenehmigungsfragen über Planungsrecht und behördliche Genehmigungen aller Art bis hin zum Schulrecht sowie dem Disziplinarrecht der Beamten, dem Gebührenrecht und dem Gewerberecht und Konzessionsrecht.
Das öffentliche Baurecht ist vielschichtig und ohne weiteres nicht eingrenzbar. In vielen Fällen bestehen Berührungen zu anderen Rechtsgebieten des Verwaltungs-, aber auch des Zivilrechts. In Betracht kommen zum Beispiel Immissionsschutzrecht, Fachplanungsrecht, Naturschutzrecht/Forstrecht/Wasserrecht, Abgabenrecht, Erschließungsbeitragsrecht, Denkmalschutz oder zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Das öffentliche Baurecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, die sich auf die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der Errichtung von baulichen Anlagen sowie auf die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen beziehen. Häufig wiederkehrende Fragen in diesem Bereich beziehen sich auf Baugenehmigung, Vorbescheid, Baunachbarrecht aus Sicht des Bauherrn und aus Sicht des Nachbarn, Bebauungsplan, Beitragsrecht Erschließungsbeitrag, Straßenbaubeitrag, Ausgleichsbetrag et cetera.
Das öffentliche Baurecht regelt die städtebauliche Bebauungsplanung (BauGB) und die Anforderungen an die Ausführung des einzelnen Bauwerks (LBauO). Gerade das Bauplanungsrecht verlangt vom Bauwilligen die Bewältigung zahlreicher Rechtsfragen, wenn die Gemeinde durch Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan bestimmt, wie Grundstücke baulich genutzt werden dürfen. Zur Durchsetzung ihrer Planung kann sie Maßnahmen wie Veränderungssperre, Zurückstellung, Teilungsgenehmigung, Vorkaufsrecht sowie Enteignung und Erschließung ergreifen. Auch die Bauordnungen der Länder enthalten viele konstruktive und gestalterische Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Nutzung oder den Abbruch von baulichen Anlagen. Bei einem Landschaftsschutzgebiet oder Wasserschutzgebiet kommt es oft zu schwierigen Verhandlungen mit der Behörde über Ausnahmen und Befreiungen. Liegen alle Voraussetzungen vor, hat der Bauwillige einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wobei die Rechte etwaiger Nachbarn gewahrt werden müssen. Gerichtlicher Rechtschutz wird oft unumgänglich, wenn die Behörde die Genehmigungserteilung ablehnt und Stilllegungsverfügung, Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung erlässt.
Rechtsanwalt Dr. Christoph Reusch betreut seine Mandanten sowohl im Bauplanungsrecht als auch im Bauordnungsrecht. Die Beratung erstreckt sich dabei von der Phase der Planaufstellung bis zur Genehmigung und Ausführung von Projekten. Die Bezüge zum Umweltrecht und insbesondere zum Immissionsschutzrecht werden von ihm hergestellt und beherrscht. Darüber hinaus berät er in Planfeststellungsverfahren, zum Beispiel beim Bau von Bundesfernstraßen und Eisenbahntrassen.
Dr. Christoph Reusch ist auf dem Gebiet Hochschulrecht, insbesondere dem Hochschulzulassungsrecht einschließlich Numerus-clausus-Verfahren und dem Prüfungsrecht erfolgreich tätig, aber auch bei Angelegenheiten des allgemeinen Hochschulrechts wie zum Beispiel Exmatrikulation oder Studiengebühren. Er wiegt die Erfolgsaussichten im Einzelfall ab und berät Sie über die Chancen eines Vorgehens gegen das Vergabeverfahren. Darüber hinaus übernimmt der Jurist für Sie die komplette Betreuung sämtlicher Antragsverfahren und Klageverfahren. Hierbei profitieren Sie von seiner großen Erfahrung.
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