Dr. Helmut Freund
Fachgebiete/Charakteristika
Dr. Helmut Freund wurde in Düsseldorf geboren. Er absolvierte sein Studium der Rechte an den Universitäten in Köln und Freiburg. Danach war er als Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichtes Düsseldorf tätig. Herr Dr. Freund promovierte 1966 an der Universität zu Köln zum arbeitsrechtlichen Thema “Die Mitbestimmung des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten”. Im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen erhielt er 1967 die Zulassung zur Anwaltschaft.
Rechtsanwalt Dr. Helmut Freund ist zivilrechtlich ausgerichtet. Er betreut Mandate aus dem Medizinrecht, Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht. Im Übrigen vertritt Dr. Freund seine Mandanten in Schiedsgerichtsverfahren und ist auch schon wiederholt zum Schiedsrichter berufen worden.
Rechtsanwalt Dr. Freund ist auf das Medizinrecht spezialisiert, das den Hauptschwerpunkt des Juristen bildet. Der Jurist bietet eine umfassende Beratung vom Arzthaftungsrecht, reinen Kassenarztrecht über Praxisnetzwerke bis hin zur vertraglichen Gestaltung von Kooperationen mit Krankenhäusern. Er übernimmt Betreuungen von Gemeinschaftspraxen von der Gründung bis zur eventuellen Auflösung.
Anlässlich einer ärztlichen Behandlung kommt es zwischen Patient und Arzt zu einem Vertrag. Danach ist der Arzt zu einer ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung und der Patient (oder seine Krankenversicherung) zur Zahlung des ärztlichen Honorars verpflichtet. Der Arzt muss alle Maßnahmen ergreifen, um die Beschwerden des Patienten zu erkennen. Dabei muss er alle Therapieformen einleiten, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Hierzu gehören sowohl die fachgerechte und sachgerechte Diagnose als auch die richtige Behandlung. Verstößt ein Arzt schuldhaft gegen seine ärztlichen Pflichten und ergibt sich für den Patienten hieraus ein Schaden (Sachschaden oder Körperschaden in Form von psychischen oder physischen Beeinträchtigungen), so kann sich hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ableiten. Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeldansprüche können auch nebeneinander geltend gemacht werden. Kommt es zu Behandlungsfehlern im Rahmen einer ärztlichen Behandlung, dann haftet der Arzt und/oder das Krankenhaus für die entstandenen Schäden. Unter Umständen steht dem Patienten auch ein Schmerzensgeld zu.
Des Weiteren ist Herr Dr. Freund bei Anspruch auf Krankentagegeld, bei Arbeitsunfähigkeit oder einem Heilbehandlungsfehler Ihr Ansprechpartner. In diesem Rechtsgebiet werden von ihm sowohl Ärzte, die sich Ansprüchen ausgesetzt sehen, als auch Patienten, die eine Geltendmachung etwaiger Ansprüche begehren, beraten und vertreten. Der Jurist ist seit 2003 Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit. Dadurch verfügt er über Kontakte zu Sachverständigen und weiteren spezialisierten Kollegen im Medizinrecht.
Außerdem berät und vertritt Herr Dr. Freund im Familienrecht und Erbrecht. Das Familienrecht beinhaltet Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Betreuung, Zugewinn, Hausrat, Ehewohnung, Vaterschaftsfragen, familienrechtliche Verträge. Im Erbrecht geht es vorrangig um die Erstellung von Testament, Erbvertrag, Vorsorgevollmacht und Patientenvollmacht, die Beratung im Erbfall inklusive der Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen, Pflichtteilsrecht et cetera. Verlassen Sie sich hier ganz auf die enorme Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Freund.
Das Gesellschaftsrecht ist traditionell ein weiterer Schwerpunkt von Rechtsanwalt Dr. Freund. Seine umfassende Tätigkeit beginnt mit allen Rechtsfragen bei der Gründung von Unternehmen und reicht über sämtliche Kapitalmaßnahmen bis hin zu Umstrukturierungen und möglichen Liquidationsverfahren. Hier spielen auch Nachfolgeregelungen bei Familiengesellschaften eine bedeutende Rolle — ganz gleich, ob es sich dabei um eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft handelt.
Im Vertragsrecht werden in der heutigen Praxis sehr häufig Verträge auf der Basis diverser Quellen (Musterverträge, alte Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen) erarbeitet. Aufgrund der häufig fehlenden inhaltlichen Abstimmung der verschiedenen Texte und Quellen führen derartige Stückwerke gerne in das nicht gewollte Dickicht der nachträglichen Auslegungsproblematik. Die Qualität eines Vertrages zeigt sich leider immer erst, wenn die Parteien sich über einzelne Punkte nicht mehr einig sind. Ist der Vertrag in dem jeweiligen Punkt dann nicht eindeutig, so kommt es schnell zum (Rechts-)Streit. Um diese Probleme zu vermeiden oder bereits vorhandene Probleme zu lösen, ist Dr. Helmut Freund der geeignete Ansprechpartner, der für Sie ein möglichst optimales Vertragswerk erstellt.
Im Haftungsrecht für Tierärzte geht es um die Feststellung, ob ein schuldhaft vorwerfbares tierärztliches Fehlverhalten beim behandelten Tier zu einem Schaden geführt hat. Im Rahmen des zwischen Tierarzt und Halter des Tieres im Regelfall geschlossenen Dienstvertrages schuldet der Tierarzt oder dessen Personal zwar keinen bestimmten Erfolg. Es muss bei der Behandlung aber der Standard einer fachlich fehlerfreien Behandlung eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, hat der Tierhalter unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Tierarzt. Das gilt auch im Fall der deliktischen Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Die in diesem Zusammenhang möglichen Pflichtverstöße sind zahlreich; die wichtigsten sind ärztliche Kunstfehler ( Heilbehandlungsfehler ), Aufklärungsfehler gegenüber dem Tierhalter, Diagnosefehler, Therapiefehler und Organisationsfehler. Von Einzelfällen abgesehen, in denen eine so genannte Beweislastumkehr eintritt, hat der Halter des Tieres zu beweisen, dass ein Pflichtenverstoß kausal einen Schaden herbeigeführt hat und dies dem Tierarzt vorwerfbar ist.
Geht es einem Tier nach einer Behandlung, die ihm helfen sollte, schlechter als vorher oder tritt sogar der Tod des Tiers ein, übernehmen häufig weder der behandelnde Tierarzt noch dessen Haftpflichtversicherer die Verantwortung. Der Tierhalter fühlt sich allein gelassen. Hier kann Ihnen Rechtsanwalt Dr. Freund mit seiner Erfahrung zur Seite stehen. Er hört Ihnen zu, trifft eine erste Einschätzung und sagt Ihnen, wie weiter vorzugehen ist. Neben der Verjährungsfrage ist die medizinische Situation gegebenenfalls mit Hilfe von tiermedizinischen Sachverständigen zu klären, Behandlungsunterlagen sind einzusehen und auszuwerten. Letztlich ist der entstandene materielle Schaden zu ermitteln und zu beziffern. Sollten sich Ihre Ansprüche nicht außergerichtlich durchsetzen lassen, unterstützt Sie Dr. Helmut Freund mit vollem Einsatz auch vor Gericht.
Mitgliedschaften:
- Verein der Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Düsseldorf
- Verein der Medizinrechtsanwälte
Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:
Kontakt
-
Dr. Helmut Freund - Kaiserswerther Str. 97
40476 Düsseldorf Stadtmitte / Pempelfort / Derendorf
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
- Telefon
- +49 (211) 5160663-0
- Telefax
- +49 (211) 459604

- Homepage
- http://www.freund-greuner.de
Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Nähere Infos unter www.brak.de
1182 Zugriffe seit dem 02.10.2006


