Der Fachanwalt
Der Titel des Fachanwalts wird von den Rechtsanwaltskammern verliehen.
Zur Zeit werden folgende Fachanwaltstitel verliehen:
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht
- Fachanwalt für Steuerrecht
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Fachanwalt für Sozialrecht
- Fachanwalt für Familienrecht
- Fachanwalt für Strafrecht
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Versicherungsrecht
- Fachanwalt für Medizinrecht
- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Fachanwalt für Erbrecht
- Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
- Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Vorraussetzung für die Verleihung des Fachanwaltstitels durch die Rechtsanwaltskammern sind besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in dem Rechtsgebiet, für das die Fachanwaltsbezeichnung angestrebt wird.
Zum Erwerb der erforderlichen theoretischen Kenntnisse muss der Rechtsanwalt
einen Fachanwaltslehrgang besuchen, wobei der zeitliche Umfang dieses Lehrgangs mindestens 120 Stunden betragen muss. Im Rahmen dieses Lehrgangs finden Leistungskontrollen statt. Es werden Klausuren unter Aufsicht geschrieben, in denen das vermittelte Wissen des Lehrgangs abgefragt wird.
Zum Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen muss der Rechtsanwalt
nachweisen, dass er in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung in dem Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen des fachanwaltlichen Rechtsgebiets persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. So muss der Rechtsanwalt
bspw. im Verwaltungsrecht die selbständige Bearbeitung von 80 Fällen, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren, nachweisen. Im Familienrecht ist ein Nachweis über die selbständige Bearbeitung von 120 Fällen, wovon mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen, zu erbringen. Der genaue Umfang der zu erwerbenden besonderen praktischen Erfahrungen ist unter § 5 FAO nachzulesen.
Nach Erwerb und Nachweis der praktischen und theoretischen Kenntnisse wird dem Rechtsanwalt
auf Antrag von der Rechtsanwaltskammer der Fachanwaltstitel verliehen. Danach müssen die Fachanwälte jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, damit gewährleistet ist, dass die theoretischen Kenntnisse des Fachanwalts immer auf dem neuesten Stand bleiben.
Für den Verbraucher zeigt das Führen des Fachanwaltstitels, dass der Fachanwalt auf dem jeweiligen Rechtsgebiet nachgewiesenermaßen besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen hat.
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