Peter Janowitz

Fachgebiete/Charakteristika

Peter Janowitz wurde 1965 in Düsseldorf geboren. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen-Nürnberg absolvierte er das anschließende Referendariat am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 1994 ist er als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Herr Janowitz ist an Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftretungsberechtigt. Er hat solide Grundkenntnisse in Englisch und Spanisch.

Wichtig an seinem Beruf ist ihm der direkte Kontakt zu seinen Mandanten, für die er ein großes Engagement aufweist. Peter Janowitz hat stets im Blick, worauf es dem Mandanten ankommt.

Rechtsanwalt Janowitz bietet kompetente Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten “rund um die Immobilie”. Bei Errichtung, Neubau, Aus- und Umbau, Sanierung, Veräußerung, Erwerb, Verwaltung und Vermietung von Immobilien steht er mit Rat und Tat zur Seite. Gerne hilft er Ihnen aber auch bei allen weiteren Fragen aus dem Immobilienrecht weiter.

Einen Schwerpunkt hat Rechtsanwalt Janowitz auf das private Baurecht gelegt. Seine Tätigkeit umfasst Gestaltung, Verhandlung und Abwicklung von Verträgen (BGB, Kaufvertrag, Werkvertrag, VOB/B, Architektenvertrag, Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag, Generalunternehmervertrag, Generalübernehmervertrag, Subunternehmervertrag, Vergabe, Leistungsverzeichnis (LV), Leistungsprogramm, Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen et cetera) und die umfassende baugleitende Betreuung (Nachtragsverhandlung, Nachtrag, Vergütung, Mängelanzeige, Mangel, Baumangel, Behinderungsanzeige, Behinderung, Fristsetzung, Begehung, Dokumentation, Bautagebuch, Abnahme, Abnahmeprotokoll, Vorbehalt, Einbehalt, Sicherheit am Bau und so weiter).

Des Weiteren vertritt Rechtsanwalt Janowitz Sie als Auftraggeber bei der Durchsetzung oder als Auftragnehmer bei der Abwehr von Mängelanspruch, Schadensersatzanspruch und sonstigen Ansprüchen aus Kaufvertrag, Werkvertrag und insbesondere Bauvertrag, Bauträgervertrag (Nachbesserung, Ersatzvornahme, Ersatzvornahmekosten, Kostenerstattung, Minderung, Schadensersatz, Rücktritt, Vertragsstrafe, Zurückbehaltungsrecht, Verjährung et cetera), die sich aus Verträgen mit einem Handwerker, Generalunternehmer, Generalübernehmer, Bauträger, Architekten, Statiker, Planer oder anderen Sonderfachleuten ergeben. Mängel können sich ergeben aus Verstößen gegen vertragliche Abreden, Missachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik oder aber gegen einschlägige DIN-Vorschriften oder ENEV.

Auch über die in Rechnung gestellte Vergütung oder das Honorar kommt es häufig zu Rechtsstreitigkeiten (Einheitspreis, Pauschalpreis, Festpreis, Stundenlohn, Nachtrag, Abschlagsrechnung, Schlussrechnung, Prüfbarkeit, Fälligkeit, Verjährung). Auch die Insolvenz während des Bauverfahrens, die vorzeitige Kündigung eines Bauvertrages, der Umgang mit Sicherheiten am Bau (Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft, Bürgschaft, Verlangen nach und Verwertung der Sicherheit, § 17 VOB/B, Bauhandwerkersicherungshypothek) schaffen besondere Probleme, welche bewältigt werden müssen.

In all diesen Bereichen steht Ihnen Rechtsanwalt Janowitz mit Rat und Tat zur Seite und bietet außergerichtliche Beratung sowie Vertretung bei den Themen einstweiliger Rechtsschutz, einstweilige Verfügung, Mahnbescheid, Mahnverfahren, Klage, Klageverfahren, selbständiges Beweisverfahren, Schiedsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, Insolvenzverfahren, Berufung, Beschwerde, Widerspruch, Einspruch.

Einen weiteren Schwerpunkt stellen das Architektenrecht und das Ingenieurrecht dar. Hier berät und vertritt Rechtsanwalt Janowitz Architekten, Ingenieure sowie Bauherren. Das Architekten- und Ingenieurrecht umfasst die Vertragsgestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen, Honorarfragen (HOAI) sowie Mängelansprüche und Haftungsfragen.

Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist unter anderem der Umfang der geschuldeten Leistungen zu regeln. Ferner sind hier im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (HOAI) zulässige Preisvereinbarungen zu treffen. Schließlich ist zu regeln, in welchem Umfang der Bauherr dem Architekten oder Ingenieur Vollmacht erteilen will, um zum Beispiel Anordnungen auf der Baustelle zu treffen, Zusatzleistungen zu vergeben oder die Abnahme zu erteilen.

In Bezug auf das Honorar entsteht zwischen den Parteien häufig Streit über die Frage, ob die Forderung des Architekten oder Ingenieurs der Höhe nach begründet ist (sind Mindestsatz, Mittelsatz oder Höchstsatz berechtigt, welche Honorarzone ist einschlägig, welche Leistungsphasen wurden erbracht, ist ein Umbauzuschlag berechtigt, wie sind Nebenkosten abzurechnen, liegen besondere Leistungen vor, welche zusätzlich zu vergüten sind?) und ob die Rechnung den strengen Vorgaben der HOAI entspricht, das heißt insbesondere, ob die notwendige Kostenermittlung zur Bezifferung der sogenannten anrechenbaren Kosten vorliegt, nach welchen sich das Honorar bestimmt (Kostenberechung, Kostenschätzung, Kostenanschlag, Kostenberechnung, § 10 HOAI). Das Tätigkeitsfeld umfasst aber auch Honorarfragen wie zum Beispiel Ansprüche auf zusätzliches Honorar bei verlängerter Bauzeit, Vergütung bei Mehrfachplanung oder bei geänderter Planung sowie die Gültigkeit von Honorarvereinbarungen, Bindung des Architekten und Ingenieurs an die Schlussrechnung et cetera. Häufig ist aber schon grundsätzlich streitig, ob ein vergütungspflichtiger Auftrag überhaupt erteilt wurde.

Ein wesentlicher Punkt des Architekten- und Ingenieurrechts ist schließlich das Haftungsrecht. Häufig macht der Bauherr gegenüber dem haftpflichtversicherten Architekten Schadensersatzansprüche geltend. Derartige Ansprüche auf Schadenersatz bestehen nicht erst dann, wenn sich ein Mangel der Architektenleistung bereits im Bauwerk realisiert hat. Streitpunkte sind hier insbesondere Bausummenüberschreitung, Planungsmängel, Fehler in der Bauüberwachung (Überwachungsmängel, Koordinierungsmängel), Zurückbehaltungsrecht an und Herausgabe von Planungsunterlagen und Bauakten.

Vor einem Hausbau wird in der Regel zunächst ein Grundstück benötigt. Daher liegt eine zusätzliche Stärke von Rechtsanwalt Janowitz im Immobilienrecht. Das Immobilienrecht umfasst Erwerb (Kauf, Übertragung zu Lebzeiten, Übertragung im Wege des Erbrechts, Schenkung, Erbbaurecht, Vormerkung), Belastung (Grundschuld, Hypothek, Dienstbarkeit, Reallast), Nutzung (Miete, Pacht, kostenfreie Überlassung) und Veräußerung von Grundstücken als auch die Planung (Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und Bebauung von Grundstücken sowie die Einwirkungen Dritter auf Grundstücke.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass Rechtsanwalt Janowitz auch der Umgang mit Grundbuchamt und Katasteramt bestens vertraut ist (Grundbuch, Grundbuchauszug, Flurkarte, katasteramtliche Fortschreibung).

Im Miet- und Pachtrecht ist Rechtsanwalt Peter Janowitz unter anderem befasst mit der Erhebung und Abwehr einer Räumungsklage. Ferner gehören zu seinem Tagesgeschäft folgende Bereiche: Beratung und Vertretung bei ordentlicher wie außerordentlicher Kündigung, Abmahnung, Untervermietung, Geltendmachung und Abwehr von Forderungen (Mietzins, Kaution), Anzeige der Mietmängel, Geltendmachung und Abwehr von Mietminderung, Schadensersatz, Mieterhöhung, Renovierungspflicht (Schönheitsreparaturen) und Kostenerstattung, Räumungsschutz (Räumungsfrist), Überprüfung und Durchsetzung der Betriebskostenabrechnung und Nebenkosten, Beratung, Gestaltung und Abschluss von Mietaufhebungsvertrag, Mietvertrag und Pachtvertrag.

Weiterer Schwerpunkt ist das Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht). Gerade eine Mehrheit von Beteiligten führt oft zu Problemen und Streitigkeiten. Dies erfordert Kenntnis und versierten Umgang mit Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Miteigentumsanteil, Verwaltervertrag, WEG-Verwalter, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Sondernutzungsrecht, baulichen Veränderungen, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Abrechnungsspitze, Wohngeld, Umlage, Sonderumlage, Eigentümerversammlung (ETV), Beirat, Einberufung/Einladung und Abstimmung, Stimmrecht, Stimmrechtsausschluss, Wohnungseigentümerbeschluss, dessen Anfechtung und den sonstigen Besonderheiten des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Doch Rechtsanwalt Janowitz ist nicht nur im Immobilienbereich tätig, sondern auch im Familienrecht. Jede dritte Ehe endet heute nicht durch Tod eines der Ehepartner, sondern vor dem Familienrichter. Die Betroffenen mag es vielleicht ein wenig trösten, dass sie mit ihrem Schicksal also nicht allein sind. Es entsteht aber vor allen Dingen das Bedürfnis und die Notwendigkeit, sich mit dem weiten Feld des Familienrechts auseinanderzusetzen. Was ist vor einer Eheschließung zu bedenken? Welche Rechte und Pflichten habe ich während der bestehenden Ehe? Was wird aus den Kindern nach Trennung und Scheidung? Wer hat Anspruch auf Unterhalt, und wer muss wie viel Unterhalt an wen wie lange zahlen? Was wird aus Haus, Wohnung, Vermögen? Auf diese und weitere Fragen kann Rechtsanwalt Janowitz für Sie eine Antwort finden. Dabei ist es dem Juristen besonders wichtig, die Interessen des Mandanten zu wahren als auch mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl vorzugehen.

Im Tätigkeitsschwerpunkt Forderungseinzug vertritt Herr Janowitz in erster Linie mittelständische Unternehmen und Handwerksbetriebe. Die Zahlungsmoral von Unternehmen und Privatleuten ist oftmals schlecht, diese bedürfen einer nachdrücklichen Erinnerung an ihre Pflichten. Peter Janowitz vertritt die Interessen seiner Mandanten mit Sorgfalt und Nachdruck. Das offizielle Schreiben des Rechtsanwalts, in welchem er die möglichen Konsequenzen mitteilt, bewirkt häufig einen schnellen Zahlungseingang.

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