Andreas Druwe

Fachgebiete/Charakteristika

Andreas Druwe wurde 1955 in Duisburg geboren. Nach dem Abitur studierte er Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg. Den Referendardienst leistete er in Ellwangen. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 1984. Seit 2002 ist Rechtsanwalt Druwe Fachanwalt für Strafrecht. Er ist berechtigt, an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten aufzutreten. Er kann für seine Mandanten auch in Französisch, Italienisch und Englisch korrespondieren.

Herr Druwe ist berechtigt, die Bezeichnungen “Fachanwalt für Strafrecht” und "Fachanwalt für Verkehrsrecht" zu führen. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) zuerkannt, wenn in dem bestimmten Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen gegeben sind, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

Beim Strafrecht handelt es sich um das Rechtsgebiet, das den Staat berechtigt, Vergehen und Verbrechen zu ahnden, also die Täter zu bestrafen. Strafrecht bedeutet nicht nur Verfahren wegen Diebstahl und Körperverletzung oder gar wegen Mord und Totschlag. Auch als Normalbürger können Sie schnell ins Fadenkreuz der Strafverfolgungsbehörden geraten. Oft kann eine unvollständige Steuererklärung oder ein Gläschen Wein zu viel vor dem Nachhauseweg mit dem Auto zu unerwartetem Kontakt mit Polizei oder Staatsanwaltschaft führen. In diesem Moment gilt es, Ruhe zu bewahren und sich zügig fachkundigen Rat und Beistand bei Herrn Druwe zu holen. Darüber hinaus übernimmt Herr Druwe schwerpunktmäßig Verteidigungen, die einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen. Schon das Ermittlungsverfahren kann mit großen Unannehmlichkeiten und Peinlichkeiten verbunden sein. Da Herr Druwe Erfahrung im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft hat, kann er Ihnen helfen, durch frühzeitiges Einschreiten drohende Unannehmlichkeiten und Zwangsmaßnahmen abzuwenden.

Im Verkehrsstrafrecht steht Rechtsanwalt Druwe zur Verfügung bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der mit einer Anklage oder einem Strafbefehl einhergeht. Er wird tätig bei Unfallflucht oder Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr. Auch bei Tatbeständen wie Fahren ohne Fahrerlaubnis und bei Alkohol oder Drogen am Steuer wird der engagierte Rechtsanwalt die drohenden Konsequenzen auf ein erträgliches Maß reduzieren.

Gerade im Strafrecht nehmen Sachverständigengutachten eine zentrale Bedeutung ein. Besonders im Hinblick auf eine mögliche Feststellung einer Krankheit, die zu einer Minderung oder gar zum Ausschluss der Schuldfähigkeit führt, aber auch bei der Bewertung einer Zeugenaussage, kann die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens empfehlenswert sein. Zuvor muss allerdings die Person des Sachverständigen und seine bisherige Tätigkeit genau überprüft werden. Selbstverständlich wird ein privates Sachverständigengutachten in das Verfahren eingeführt, wenn es positiv für den Betroffenen ist.

Glaubwürdigkeitsgutachten, die im Rahmen der Hauptverhandlung seitens des Gerichts in Auftrag gegeben werden, um die Aussage des Zeugen oder der Zeugin auf deren Authentizität zu überprüfen, sind ebenfalls von überragender Bedeutung für den Ausgang des Strafverfahrens. Kommt ein Gutachter zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, so sind seitens der Verteidigung ernorme Anstrengungen erforderlich, um ein derartiges Gutachten ins Wanken zu bringen. Zwar ist in § 83 StGB geregelt, dass der Richter eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen kann, wenn er das Gutachten für ungenügend hält. Doch die Erfahrung zeigt, dass die Gerichte tendenziell an dem Gutachten haften, das sie selbst in Auftrag gegeben haben, und nur allzu selten bereit sind, ein neues Gutachten eines anderen Gutachters zu bestellen. Denn dies ist für die Gerichte und die Beteiligten mit weiterem Zeitaufwand, Mühen und Kosten verbunden. Hier hat der Verteidiger des Betroffenen einzuhaken, das Gutachten zu hinterfragen und entsprechende Beweisanträge zu stellen.


 

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