Uwe Schaffarczyk

Rechtsanwalt

Kurzprofil

Uwe Schaffarczyk ist seit 1996 als selbständiger Rechtsanwalt in Speyer tätig. Zum Mandantenstamm der Einzelkanzlei gehören überwiegend Privatleute sowie kleine und mittelständische Unternehmen.

Sie finden Rechtsanwalt Schaffarczyk mitten in der Innenstadt von Speyer direkt am Altpörtel, dem alten Stadttor. Die Büroräume liegen in der Nähe des Amtsgerichts über einem italienischen Eiscafé. Es bestehen Parkmöglichkeiten in den nahegelegenen Parkhäusern Zentrum und Mühlturmstraße sowie auf dem Parkplatz Löffelgasse. Durch die circa 100 Meter entfernte Bushaltestelle “Postplatz” besteht ein guter Anschluss an den Personennahverkehr.

Die Bürozeiten zur Terminabsprache mit dem Sekretariat sind montags bis donnerstags von 09.00 bis 13.00 Uhr sowie von 14.30 bis 18.00 Uhr organisiert. Freitags ist das Büro durchgehend von 09.00 bis 14.30 Uhr besetzt. Dabei werden selbstverständlich Ihre zeitlichen und räumlichen Wünsche berücksichtigt. So sind bei Bedarf auch Besprechungstermine vor Ort bei den Mandanten und außerhalb der genannten Zeiten sowie am Wochenende möglich.

Die Stärke von Rechtsanwalt Schaffarczyk ist es, vernünftige außergerichtliche Lösungen zu finden. Dabei kommt es ihm darauf an, den Mandanten ehrlich und fair in Hinblick auf die Erfolgsaussichten der angestrebten Klage aufzuklären. Der Jurist sieht sich als Dienstleister zum Wohle seiner Mandanten.


 

Fachanwalt für

Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:

Kontakt

Uwe Schaffarczyk
Rossmarktstraße 1
67346 Speyer
Rheinland-Pfalz
Deutschland

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Fachgebiete/Charakteristika

Uwe Schaffarczyk, geboren 1965 in Speyer, studierte in Mannheim und Heidelberg Rechtswissenschaften. Das Rechtsreferendariat absolvierte er mit Stationen in Speyer am dortigen Gericht und der Hochschule für öffentliche Verwaltung sowie in Frankfurt am Main. Die Zulassung als Rechtsanwalt erfolgte 1995. Herr Schaffarczyk ist vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftretungsberechtigt. Er spricht gut Englisch und Französisch.

Rechtsanwalt Uwe Schaffarczyk bearbeitet Mandate aus dem Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Reiserecht, Mietrecht und Pachtrecht und dem Arbeitsrecht.

Ein Verkehrsunfall mit Personenschaden und/oder Sachschaden, Ärger mit der Werkstatt nach der Reparatur, Probleme nach einem Autokauf oder Autoleasing, eine drohende medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), Fahrverbot, Punkte in Flensburg, Alkohol/Drogen im Straßenverkehr, Führerscheinentzug, Verteidigung in Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten — die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verkehrsrecht hat viele Facetten. Es ist oftmals so, dass die Arbeit von Herrn Schaffarczyk direkt nach einem Unfall ansetzt. Bevor Sie sich in widersprüchliche Aussagen verstricken, können Sie direkt auf Ihren Rechtsanwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn mit Ihrem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bewegen Sie sich von Anfang an auf rechtssicherem Terrain. Uwe Schaffarczyk hilft Ihnen, die Haftungsfrage kompetent zu beurteilen. Er sagt Ihnen, welche Schadenersatzansprüche Ihnen realistisch zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung oder der des Unfallgegners kompetent und vollständig durchsetzen können. Seien Sie auf der Hut vor angeblich selbstlosen Unfallregulierungshelfern, diese überrumpeln arglose Bürger mitunter und bewegen Sie zum Abtreten aller Ansprüche. Scheuen Sie sich nicht, anwaltlichen Rat einzuholen.

Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingvertrag, Franchisevertrag, Werkvertrag, Arbeitsvertrag, Umzugsvertrag — Verträge jedweder Art gestalten unser Zusammenleben. Gute Verträge sind Voraussetzung für eine prosperierende wirtschaftliche oder private Zusammenarbeit. Streit kostet Geld, Zeit und gesellschaftliche Beziehungen. Wer den Vertrag entwirft, bestimmt die Bedingungen. Ziehen Sie die fachliche Kompetenz von Uwe Schaffarczyk vor Vertragsschluss zu Rate. Eine kurze und kostengünstige Beratung über die Vor- und Nachteile einzelner Klauseln sowie der Entwurf alternativer Bestimmungen kann dazu beitragen, unangenehmen Streit während des bestehenden Vertragsverhältnisses erst gar nicht entstehen zu lassen. Unterschreiben Sie nie einen Vertrag, den Sie nicht verstehen! Lesen Sie das Kleingedruckte! Überstürzen Sie außerdem keinen Abschluss, bestehen Sie auf der Aushändigung eines vollständigen Vertragstextes einschließlich des “Kleingedruckten”. Sollten Sie Zweifel haben, lassen Sie sich von Uwe Schaffarczyk beraten.

Sollten Sie mit den Leistungen Ihrer Reise nicht zufrieden gewesen sein, empfiehlt sich in jedem Fall die Hinzuziehung von Rechtsanwalt Uwe Schaffarczyk. Bringen Sie Ihre Reiseunterlagen mit, in einer kostengünstigen Erstberatung kann festgestellt werden, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Es ist jedoch Eile geboten. Ihre Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach Rückkehr schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter per Einschreiben mit Rückschein geltend gemacht werden. Ist diese Ausschlussfrist gewahrt, gilt im Reiserecht eine zweijährige Verjährungsfrist. Zeigen Sie sofort Mängel der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter in Deutschland an und verlangen Sie Abhilfe. Eine Reklamation beim Hotelier reicht keinesfalls aus !!!  Machen Sie noch am Urlaubsort Fotos, Videos oder Skizzen vom Reisemangel. Nehmen Sie Kontakt mit Mitreisenden auf, die als Zeugen infrage kommen. Die Gerichte verlangen eine aussagekräftige Dokumentation.

Nur für einen echten Reisemangel haftet der Reiseveranstalter. Hier kommt es auf eine ungünstige Abweichung der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit und deren Erheblichkeit an. Sollte eine derartige Vereinbarung fehlen, ist darauf abzustellen, wie die Reise üblicherweise beschaffen ist. Nun ist nach Art und Zweck der Reise zu fragen. Es gibt aber nicht Ansprüche für alle Unannehmlichkeiten, da diese angesichts des heutigen Massentourismus teilweise ersatzlos hingenommen werden müssen. Hier können auch ortsübliche Umstände eine Rolle spielen. Beispiele für derartige Unannehmlichkeiten sind etwa die gewöhnliche Verschmutzung eines Badestrandes durch Mitreisende oder ein halbstündiges Warten in der Schlange im Restaurant. Die Grenze von der bloßen Unannehmlichkeit zum echten Reisemangel ist fließend. In diesem Zusammenhang ist der Einzelfall immer zu prüfen. Kontaktieren Sie daher möglichst frühzeitig Herrn Schaffarczyk.

Bei einem Mietverhältnis überlässt eine Person (Vermieter) einer anderen (Mieter) die Mietsache für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum gegen Entgelt. Tritt neben die bloße Gebrauchsüberlassung das Recht der Fruchtziehung, so liegt ein Pachtverhältnis vor. Wie das Arbeitsverhältnis ist auch das Mietverhältnis über Wohnraum für die Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung. Ist das Mietverhältnis oder Pachtverhältnis nicht von vornherein befristet worden, muss es gekündigt werden, wenn es beendet werden soll. Erst mit der wirksam ausgesprochenen Kündigung wird der Vertrag beendet. Kündigungsschutz gegen die Kündigung des Vermieters kann dann greifen, wenn die schriftliche Kündigung ohne Begründung zugegangen ist oder wenn der Kündigungsgrund gar nicht besteht. Das ist etwa der Fall, wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet, dieser aber gar nicht vorliegt.

Die Aufgabe des Vermieters ist es, die Mietsache auch während der Mietzeit in dem Zustand zu erhalten, die dem Mietvertrag entspricht. Verschlechtert sich die Mietsache während der Mietzeit, tritt also ein Mangel an der Mietsache auf, so ist es Pflicht des Mieters, dem Vermieter den Mangel anzuzeigen, damit ein noch größerer Schaden verhindert werden kann und der Vermieter den aufgetretenen beseitigt.

Reagiert der Vermieter auf die Mangelanzeige des Mieters nicht, steht dem Mieter das Recht auf Mietminderung zu. Über die Höhe der Minderung haben die Gerichte eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Das Recht zur Mietminderung kann so weit gehen, dass der Mieter von der Verpflichtung zur Mietzinszahlung befreit ist. Vertrauen Sie in diesen oder ähnlichen Problemen rund um das Miet- und Pachtrecht vertrauensvoll an Rechtsanwalt Uwe Schaffarczyk.

Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Nähere Infos unter www.brak.de

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