Georg Cless

Kanzlei Cless & Ruccius

Fachgebiete/Charakteristika

Georg Cless wurde 1954 geboren. Er studierte an der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen. Das anschließende Referendariat absolvierte er in Ulm. Herr Cless ist an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftretungsberechtigt und seit 1986 Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Herr Cless ist seit 1980 im Gemeinderat von Rechberghausen. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Außerdem ist er noch Mitglied im Deutschen Forum für Erbrecht und der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist er Vorstandsmitglied und Beirat bei “Haus und Grund Göppingen”.

Rechtsanwalt Cless ist berechtigt, die Bezeichnung “Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht” zu führen. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

In seinem Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht ist Herr Cless unter anderem befasst mit der Erhebung und Abwehr einer Räumungsklage. Ferner gehören zu seinem Tagesgeschäft folgende Bereiche: Beratung und Vertretung bei ordentlicher wie außerordentlicher Kündigung, Abmahnung, Untervermietung, Geltendmachung und Abwehr von Forderungen (Mietzins, Kaution) oder Mietminderung, Anzeige der Mietmängel, Schadensersatz, Mieterhöhung, Renovierungspflicht (Schönheitsreparaturen) und Kostenerstattung, Räumungsschutz (Räumungsfrist), Überprüfung und Durchsetzung der Betriebskostenabrechnung/Nebenkosten, Beratung, Gestaltung und Abschluss von Mietaufhebungsvertrag, Mietvertrag und Pachtvertrag.

Im Gewerberaummietrecht sind der Vertragsfreiheit kaum Grenzen gesetzt. Der Gewerberaummieter genießt nicht den weitreichenden Schutz der Wohnraummietvorschriften des BGB. Auch aus den sich hieraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten erwächst umfassender Beratungsbedarf für Vermieter und Mieter, damit die jeweiligen Interessen angemessene Berücksichtigung finden.

Im Wohnungseigentumsrecht befasst sich der Jurist dagegen mit Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen Wohnungseigentümern, zwischen Eigentümern und Hausverwaltung sowie zwischen Mietern und Vermietern ergeben können. Kommt es zum Beispiel zu einem Baumangel oder Schaden am Haus, so wird über das Wohnungseigentumsrecht geklärt, ob das Gesamteigentum und somit alle Wohnparteien betroffen sind oder ob sich der Schaden lediglich auf eine Wohneinheit beschränkt und dadurch zur alleinigen Angelegenheit des entsprechenden Besitzers wird. Ferner wird die sogenannte Gemeinschaftsordnung in Wohnungseigentümergemeinschaften, die Wohngeldprüfung, die Verwalterbestellung sowie die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung von Rechtsanwalt Cless geregelt.

Schließlich bearbeitet Herr Cless rechtliche Probleme der Mandanten, die unter das allgemeine Zivilrecht fallen. Dieses umfasst das Forderungsmanagement, die Mangelgewährleistung und die Schadensregulierung bei sämtlichen Verträgen des alltäglichen Lebens, zum Beispiel einem Mietvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag oder Arbeitsvertrag.

Im privaten Baurecht sind überwiegend die rechtlichen Beziehungen zwischen Bauherr und Bauunternehmer geregelt. Grundlage ist der zwischen ihnen geschlossene Bauvertrag. Bauleistungen sind dabei alle Leistungen, mit denen Bauwerke unmittelbar geschaffen, erhalten oder geändert werden (zum Beispiel die Herstellung eines Rohbaues oder eines schlüsselfertigen Hauses, Erbringung sämtlicher Werkleistungen). Somit sind im privaten Baurecht auch die klassischen Werkverträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt (Bauvertrag zur Erstellung eines Hauses, Erstellung einer Heizungsanlage, Malerarbeiten et cetera).

Des Weiteren betrifft das private Baurecht die Beziehungen zwischen Bauherr und Architekt, wenn der Bauherr einen Architekten mit der Erbringung von Architektenleistungen wie Bauplanung und/oder Bauaufsicht beauftragt. Breiten Raum der anwaltlichen Tätigkeit von Herrn Cless nehmen die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln am Bauwerk und/oder sonstigen Werkleistungen in Anspruch.


 

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:

Kontakt

Georg Cless
Rosenstr. 13
73033 Göppingen
Baden-Württemberg
Deutschland

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E-Mail
Kontakt aufnehmen
Homepage
http://www.rae-rosenplatz.de


 
 

Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Nähere Infos unter www.brak.de

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