Alexander Dänzer-Grassmé
Fachgebiete/Charakteristika
Alexander Dänzer-Grassmé wurde 1968 in Fürth geboren. Nach dem Abitur studierte er an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Rechtswissenschaften. Im Anschluss an das erste juristische Staatsexamen leistete er den Dienst als Rechtsreferendar am Oberlandesgericht Nürnberg. Herr Dänzer-Grassmé wurde 1996 zur Anwaltschaft zugelassen. Heute ist er an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftretungsberechtigt. Der Jurist spricht gut Englisch.
Seit 2000 ist Rechtsanwalt Alexander Dänzer-Grassmé dazu berechtigt, die Bezeichnung “Fachanwalt für Verwaltungsrecht” zu führen. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Verwaltungsrecht selbst ist ein Oberbegriff für die Rechtsgebiete Staatshaftungsrecht, Straßenrecht und Wegerecht, Polizeirecht und Ordnungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, kommunales Abgabenrecht oder öffentliches Baurecht. Es regelt im Allgemeinen die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürger und der öffentlichen Verwaltung. Alexander Dänzer-Grassmé berät und vertritt seine Mandanten vorrangig im öffentlichen Baurecht. Dieses beinhaltet das Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht. Im Übrigen berät und vertritt Rechtsanwalt Dänzer-Grassmé seine Mandanten im Umweltrecht, Gewerberecht sowie im Vergaberecht.
Das öffentliche Baurecht ist vielschichtig und ohne weiteres nicht eingrenzbar. In vielen Fällen bestehen Berührungen zu anderen Rechtsgebieten des Verwaltungs-, aber auch des Zivilrechts. In Betracht kommen zum Beispiel Immissionsschutzrecht, Fachplanungsrecht, Naturschutzrecht/Forstrecht/Wasserrecht, Abgabenrecht, Erschließungsbeitragsrecht, Denkmalschutz oder zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Das öffentliche Baurecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, die sich auf die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der Errichtung von baulichen Anlagen sowie auf die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen beziehen. Häufig wiederkehrende Fragen in diesem Bereich drehen sich um Baugenehmigung, Vorbescheid, Baunachbarrecht aus Sicht des Bauherrn und aus Sicht des Nachbarn, Bebauungsplan, Beitragsrecht Erschließungsbeitrag, Straßenbaubeitrag, Ausgleichsbetrag et cetera.
Das öffentliche Baurecht regelt die städtebauliche Bebauungsplanung (BauGB) und die Anforderungen an die Ausführung des einzelnen Bauwerks (LBauO). Gerade das Bauplanungsrecht verlangt vom Bauwilligen die Bewältigung zahlreicher Rechtsfragen, wenn die Gemeinde durch Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan bestimmt, wie Grundstücke baulich genutzt werden dürfen. Zur Durchsetzung ihrer Planung kann sie Maßnahmen wie Veränderungssperre, Zurückstellung, Teilungsgenehmigung, Vorkaufsrecht sowie Enteignung und Erschließung ergreifen. Auch die Bauordnungen der Länder enthalten viele konstruktive und gestalterische Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Nutzung oder den Abbruch von baulichen Anlagen. Bei einem Landschaftsschutzgebiet oder Wasserschutzgebiet kommt es oft zu schwierigen Verhandlungen mit der Behörde über Ausnahmen und Befreiungen. Liegen alle Voraussetzungen vor, hat der Bauwillige einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wobei die Rechte etwaiger Nachbarn gewahrt werden müssen. Gerichtlicher Rechtschutz wird oft unumgänglich, wenn die Behörde die Genehmigungserteilung ablehnt und eine Stilllegungsverfügung, ein Nutzungsverbot oder eine Beseitigungsanordnung erlässt.
Rechtsanwalt Alexander Dänzer-Grassmé betreut seine Mandanten sowohl im Bauplanungsrecht als auch im Bauordnungsrecht. Die Beratung erstreckt sich dabei von der Phase der Planaufstellung bis zur Genehmigung und Ausführung von Projekten. Die Bezüge zum Umweltrecht und insbesondere zum Immissionsschutzrecht werden von ihm hergestellt und beherrscht. Darüber hinaus berät er in Planfeststellungsverfahren, zum Beispiel beim Bau von Bundesfernstraßen und Eisenbahntrassen.
Im Übrigen übernimmt Rechtsanwalt Dänzer-Grassmé Mandate aus dem Vergaberecht. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung von VOB-Leistungen, VOL-Leistungen und VOF-Leistungen berät und vertritt der Jurist öffentliche Auftraggeber sowie Bieter und Bewerber beispielsweise bei der Prüfung der Ausschreibungspflichtigkeit und des richtigen Vergabeverfahrens oder bei der Vertragsgestaltung. Im Übrigen erfolgt die Vertretung in Verfahren vor den Vergabekammern und Vergabesenaten sowie die rechtliche Begleitung in Vergabeverfahren.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:
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Außerberufliche Engagements
Außerhalb der Kanzlei engagiert sich Herr Dänzer-Grassmé in der Referendarsausbildung. Er ist Gastdozent in der Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht für Rechtsreferendare bei der Regierung Mittelfranken. Außerdem ist der Jurist als Dozent für die Rechtsanwaltskammer Nürnberg im Rahmen der Referendarsausbildung im Öffentlichen Recht tätig.
Mitgliedschaft:
- Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV) in der Landesgruppe Baden-Württemberg
Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Nähere Infos unter www.brak.de
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