Jan Grensemann

Fachgebiete/Charakteristika

Jan Grensemann wurde 1967 in Amberg geboren. Er studierte an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Jura. Das Rechtsreferendariat absolvierte er in Nürnberg. Herr Grensemann wurde 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftretungsberechtigt. Der Jurist spricht fließend Englisch.

Rechtsanwalt Jan Grensemann betreut Sie bei rechtlichen Problemen rund um das private Baurecht, Mietrecht, Immobilienrecht, Architektenrecht und Maklerrecht.

Die rechtlichen Fragen um die Immobilie sind vielfältig und erfordern Expertenwissen, weil es regelmäßig um große Werte geht. Ob es sich nun um die Errichtung einer Immobilie, die Verfügung über eine solche in vertraglicher Form oder im Erbfall, um die Belastung oder Beteiligung handelt, Jan Grensemann verfügt über weitreichende Erfahrungen. Im Übrigen beinhaltet dieses Rechtsgebiet das Immobilienkaufrecht, Gewährleistungsrechte bei Privatimmobilien oder Gewerbeimmobilien, das Erbbaurecht, die Finanzierung und Grundpfandrechte, das gewerblichen Mietrecht und Pachtrecht sowie das Immobilienleasing.

Ein Schwerpunkt des Rechtsanwalts ist das Mietrecht. Eigenbedarf, Mietrückstand, Mangel an der Mietsache und Mietzinsminderung, Nebenkosten, Schönheitsreparaturen und Renovierung: Oft wird bereits durch eine gute Vertragsgestaltung späterer Streit vermeiden. Im Mietprozess ist eine effektive Rechtsdurchsetzung — bis hin zur Zwangsvollstreckung — gefragt. Vertrauen Sie hier als Mieter oder Vermieter auf Jan Grensemann.

Wohnungen und Häuser werden häufig durch einen Immobilienmakler vermittelt. Dafür muss entweder der Mieter/Käufer oder der Vermieter/Verkäufer den Maklerlohn entrichten. Fraglich ist jedoch, woran genau die Maklerlohnforderung anknüpft. An den Abschluss eines Vertrages oder nur an den Nachweis der Vermittlung? Was passiert, wenn der Mieter/Käufer zufällig nicht nur vom Makler, sondern auch von Freunden vom gewünschten Objekt erfahren hat? Muss der Makler dann trotzdem bezahlt werden? Diese und andere juristische Fragestellungen können sich bei diesem Thema ergeben. Rechtsanwalt Jan Grensemann steht Ihnen hier gerne mit Rat und Tat zur Seite.


 

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:

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Jan Grensemann
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Spezialitäten

Das private Baurecht behandelt die rechtlichen Verhältnisse zwischen Bauherr (Auftraggeber) und Bauunternehmer. Hauptstreitpunkt im Baurecht ist regelmäßig ein Mangel am erstellten Bauwerk und der Preis. Sofern kein Preis vereinbart wurde, kann der Handwerker die übliche Vergütung verlangen. Wie hoch die übliche Vergütung ist, ist oft sehr streitig. Auch Fachleute kommen dabei teilweise zu verschiedenen Ergebnissen. Bei Mangelhaftigkeit muss der Mangel gerügt werden und dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Kann er dies nicht oder lehnt er dies ab, so kann auf seine Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorgenommen werden. Folgende Punkte sind regelmäßig streitig: wirksamer Bauvertrag, Mangelgewährleistung, Mangelbeseitigung, Verjährung, Garantie, Erstellung des bestellten Bauwerkes, Zahlung des Werklohnes. Hier finden Sie in Rechtsanwalt Grensemann einen qualifizierten Ansprechpartner.

Im oft mit dem Baurecht verbundenen Architektenrecht und Ingenieurrecht berät und vertritt Rechtsanwalt Jan Grensemann Architekten, Ingenieure und Bauherren beispielsweise bei:

  • Honorarstreitigkeiten: Ansprüche auf zusätzliches Honorar bei verlängerter Bauzeit, Vergütung bei Mehrfachplanung oder bei geänderter Planung, Gültigkeit der Pauschalpreisvereinbarung, wenn der Pauschalpreis unter den Mindestsätzen liegt, Bindung des Architekten an die Schlussrechnung, Prüffähigkeit der Schlussrechnung
  • Vertragsgestaltung und Vertragsabschluss: Beschreibung des Leistungsumfangs unter Bezugnahme auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Preisvereinbarung bei Auftragserteilung, Erbringung von Architektenleistungen und Ingenieurleistungen im Rahmen von Generalübernehmerverträgen und Generalunternehmerverträgen, Ausgestaltung der Architektenvollmacht
  • Mängelanspruch und Schadensersatzanspruch: Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen auf Schadensersatz und Honorarminderung, Bausummenüberschreitung, Planungsmängel, Überwachungsmängel, Zurückbehaltungsrecht an und Herausgabe von Planungsunterlagen und Bauakten

Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Nähere Infos unter www.brak.de

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