Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Aus dem heutigen Geschäftsleben sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr wegzudenken. Durch AGB können Unternehmer (=Verwender) Regelungen festlegen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen ist dabei grundsätzlich nicht zulässig. Im Einklang mit den §§ 305 ff. BGB können lediglich in Einzelfällen Abänderungen vorgenommen werden, die jedoch den Wesensgehalt der spezialgesetzlichen Regelungen im Schuldrecht nicht antasten dürfen. Andernfalls ist die fragliche AGB-Klausel gänzlich unwirksam, entfaltet also keinerlei Rechtswirkung.

 

Die AGB werden in der Regel auf der Rückseite des Bestell- oder Vertragsformulars abgedruckt. Grundsätzlich können sie nur dann Bestandteil des Vertrages werden, wenn es dem Verbraucher VOR oder spätestens BEI Vertragsschluss in zumutbarer Weise möglich war, davon Kenntnis zu nehmen.

Die inzwischen überwiegend in das BGB integrierten Normen des früheren AGB-Gesetzes sollen einen Missbrauch der AGB-Klauseln seitens des Unternehmers verhindern. Sie dienen somit dem Schutz des Verbrauchers, der oft gar nicht einschätzen kann, inwieweit er durch die verwendeten AGB-Klauseln seines Vertragspartners tatsächlich gebunden ist.

 

Geregelt wird u. a.:

  • 1. Allgemeines (Anwendbarkeit von AGB etc.)
  • 1.1. Vorrang individueller Vertragsabreden vor den AGB
  • 1.2. Bestimmungen die den Käufer unangemessen benachteiligen sind grundsätzlich unwirksam
  • 1.3. Wirksamkeit von AGB nur bei ausdrücklichem Hinweis bzw. zumutbarer Kenntnisnahme (am besten den Empfang durch Unterschrift bestätigen lassen)
  • 2. Die bedingte Unwirksamkeit bestimmter Klauseln (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
  • 3. Die unbedingte Unwirksamkeit bestimmter Klauseln (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
  • Gegenüber Verbrauchern grundsätzlich unwirksam sind beispielsweise Klauseln folgenden Inhalts:
  • 3.1. Kurzfristige Preiserhöhungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss
  • 3.2. Die Festlegung von Vertragsstrafen
  • 3.3. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung bei grobem Verschulden des Verwenders
  • 3.4. Der Ausschluss oder die Beschränkung des gesetzlichen Rücktrittsrechtsitt, Schadenener rundsätzlich unwirksamerwendeten AGB-Klauseln wohl übersehen,  bei vom Verwender zu vertretender Pflichtverletzung (die nicht in einem Mangel an Werk oder Kaufsache besteht)
  • 3.5. Der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte insgesamt bei Mängeln an Neuwaren
  • 3.6. Die Beschränkung der Ansprüche gegenüber dem Verwender auf das Recht der Nacherfüllung, sofern nicht ausdrücklich ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht für den Fall der fehlgeschlagenen Nacherfüllung eingeräumt wird

 

Weitere Rechtstipps in diesem Bereich

 

Rechtsanwalt-Regionalportale

Rechtsanwalt Mannheim, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsanwalt München, Rechtsanwälte Köln, Rechtsanwälte Düsseldorf, Rechtsanwalt Stuttgart, Rechtsanwälte Nürnberg, Rechtsanwalt Essen, Rechtsanwalt Hamburg, Rechtsanwälte Dortmund, Rechtsanwälte Frankfurt am Main, Rechtsanwälte Saarbrücken, Rechtsanwalt Hannover, Rechtsanwalt Bremen, Rechtsanwalt Dresden, Rechtsanwalt Leipzig, Rechtsanwalt Potsdam, Rechtsanwalt Wien, Rechtsanwälte Tirol, Rechtsanwälte Steiermark, Rechtsanwälte Oberösterreich, Rechtsanwalt Kärnten, Rechtsanwälte Vorarlberg, Rechtsanwälte Salzburg, Rechtsanwalt Niederösterreich, Rechtsanwälte Burgenland, Rechtsanwalt Sauerland, Rechtsanwalt Hunsrück, Rechtsanwalt Allgäu, Rechtsanwalt Eifel, Rechtsanwalt Kraichgau, Rechtsanwalt Niederrhein, Rechtsanwalt Oberschwaben, Rechtsanwalt Rheinhessen, Rechtsanwalt Siegerland, Rechtsanwälte Taunus, Rechtsanwälte Münsterland, Rechtsanwälte Liechtenstein, Rechtsanwälte Schweiz, Rechtsanwalt Italien, Rechtsanwälte Luxemburg, Rechtsanwälte Frankreich, Rechtsanwalt Spanien, Rechtsanwälte Mallorca

Aktuelle Rechtstipps