Gesamtschuldnerische Haftung beim Betriebsverkauf
A kauft von B einen Elektroinstallationsbetrieb. Kaufobjekt sind einzelne Firmenwerte und Gegenstände: Der Kundenstamm, die Ladeneinrichtung, bestehend aus zwei Regalen und einer Ladentheke, die Büroeinrichtung, nämlich zwei Schreibtische und zwei Büroschränke zum Preis von 3.500,00 €.
Im Kaufvertrag
ist vereinbart und mehrfach bekräftigt, dass Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit von B. nicht vom Käufer A. übernommen werden. A und B versichern sich gegenseitig, es handele sich um eine Firmenneugründung und keine Übernahme einer bestehenden Firma. Der Inhaberwechsel sei auch aus dem Briefbogen erkennbar, weil dort zunächst „Inhaber B“ und dann „Inhaber A“ steht.
Ein Gläubiger G von B, mit dem B einen Werkvertrag abgeschlossen hatte, macht seine Forderung von 5.700,00 € gegenüber B und A gerichtlich geltend. G nimmt A und B gesamtschuldnerisch gemäß § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Anspruch.
Wie ist die Rechtslage?
Wer ein Unternehmen erwirbt, kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, die bisherige Firma
fortzuführen, sich also den Grundsatz der Firmenbestän-digkeit zu Nutze machen. Der Preis ist die Gefahr der Haftung des Erwerbers für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma, mit oder ohne Nachfolgezusatz, fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers, also für Altschulden. So bestimmt es § 25 Abs.1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Gläubiger des früheren Inhabers können also den Erwerber in Anspruch nehmen. Unberührt davon bleibt natürlich die Haftung des früheren Inhabers, der sich durch die Veräußerung seines Unternehmens nicht etwa befreit, sich also nicht aus der Verantwortung stehlen kann. Die Gläubiger bekommen einen zusätzlichen Schuldner. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass, obwohl Schuldner zunächst der Inhaber selbst als Unternehmensträger ist, doch die Vorstellung besteht, das Unternehmen als solches, obwohl nicht rechtsfähig, sei auch Träger der Verbindlichkeiten, und dass diese Vorstellung durch die Firmenfortführung gestützt wird.
Befriedigt der Erwerber den Gläubiger des Verkäufers, so hat er gegen den Verkäufer einen Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB.
Der Käufer des Unternehmens kann sich vor der Haftungsfolge nur dadurch schützen, dass er und der Verkäufer den Haftungsausschluss im Handelsregister eintragen lassen. Ist der Haftungsausschluss nicht eingetragen, dem Gläubiger aber bekannt geworden, kann der Haftungsausschluss ihm nicht entgegengehalten werden, weil allein die Kenntnis durch individuelle Mitteilung die Haftung ausschließt.
Nach Lage des Einzelfalls kann aber der allgemeine Arglisteinwand nach Treu und Glauben, § 242 BGB, greifen.
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