Hilfe bei einer Abmahnung
Nicht nur die vielen Gesetze und Verordnungen machen das deutsche Recht für so manchen Handwerksbetrieb oder Kleinunternehmer kompliziert. Zunehmend erschweren ihnen auch Abmahnungen nach einem vermeintlichen Rechtsverstoß durch Konkurrenten oder Rechtsanwälte das Leben.
Dass das kein bloßer subjektiver Eindruck ist, zeigen die Medienberichte über regelrechte „Abmahnwellen“ oder „Serienabmahnungen“ und die Existenz von „Abmahnkanzleien“, in denen die Juristen ausschließlich damit beschäftigt sind, durch Abmahnungen Geld einzutreiben. Doch viele Abmahnungen halten einer gerichtlichen Nachprüfung überhaupt nicht stand. Oft werden Formalien nicht eingehalten oder die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abmahnung liegen überhaupt nicht vor.
Wenn man abgemahnt wurde, sollte man sich zunächst fragen, ob der Absender überhaupt abmahnberechtigt ist. Denn nicht jeder, der glaubt, einen Rechtsbruch aufgedeckt zu haben, darf die betreffende Person oder das Unternehmen abmahnen. Grundsätzlich abmahnberechtigt sind Mitbewerber. Der Abmahnende und der Abgemahnte müssen also in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen und einen ähnlichen Kundenkreis haben.
Daneben sind der zuständige Unternehmerverband, die Handwerkskammer oder ein Verbraucherschutzverband nach dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt, bei Verstößen abzumahnen.
Doch selbst, wenn der Abmahnende berechtigt ist, sind viele Abmahnungen sachlich nicht gerechtfertigt. Denn nicht jeder Gesetzesverstoß stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Nach der umgangreichen Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) zu diesem Thema ist wettbewerbswidriges Verhalten nur dann anzunehmen, wenn die Vorschrift, die verletzt wurde, ein besonders wichtiges Gut schützen soll. Wichtige Güter sind etwa die Umwelt, die Verbraucher oder die Volksgesundheit. Die Juristen sprechen in solchen Fällen von einer Norm, die „wertbezogen“ ist.
In jedem Fall sollte man sich bei einer Abmahnung durch die Konkurrenz oder einen Anwalt von einem Spezialisten beraten lassen, ob man einen Wettbewerbsverstoß begangen hat und tatsächlich zur Zahlung verpflichtet ist oder ob man sich dagegen wehren kann. Oft genug hat die Abmahnung nur den Zweck, unliebsame Konkurrenten vom Markt zu verdrängen oder hohe Anwaltsgebühren zu provozieren und stellt damit einen Missbrauch dar. Die Angst vor der vermeintlichen Macht des Abmahnenden sowie vor unkalkulierbaren Gerichtskosten und Anwaltskosten treibt viele dazu, sich vorschnell geschlagen zu geben und der Zahlungsaufforderung nachzukommen.
Doch wie reagiert man nun am besten bei einer Abmahnung? Selbst, wenn Sie überzeugt davon sind, dass die Abmahnung unberechtigt ist, sollten Sie dies dem Abmahnenden schriftlich und mit einer Begründung mitteilen. Um seinen vermeintlichen Anspruch weiter durchzusetzen, müsste er dann erst eine einstweilige Verfügung bei Gericht
beantragen. Das ist vielen zu umständlich und sie verzichten auf die weitere Verfolgung.
Sollte die Abmahnung dagegen legitim sein und keine Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen, sollten Sie zumindest auf die Kosten und Gebühren achten, zu deren Zahlung Sie sich mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichten. Denn der zugrunde gelegte Streitwert darf nicht im krassen Missverhältnis zum Wettbewerbsverstoß stehen. Eine Interessenvereinigung oder ein Verband darf in der Regel nur eine geringe Kostenpauschale verlangen. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung darf außerdem das Verhalten, das zur Abmahnung geführt hat, nicht wiederholt werden. Der Abgemahnte haftet dabei nicht nur für sein eigenes Verhalten sondern auch für das seiner Angestellten.
Und wie immer ist auch hier Vorsicht besser als Nachsicht. Bevor Sie Ihren Kunden also einen massiven Rabatt oder Preisnachlass anbieten oder andere Werbemaßnahmen einleiten, lassen Sie sich vorab juristisch beraten. So sind Sie auf der sicheren Seite.
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