Speditionelle Haftungsbegrenzung gemäß ADSp Ziffer 23
Aufgrund einer vom BGH am 23.01.2003 erlassenen Entscheidung und der damit einhergehenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nach wie vor zu berücksichtigen, dass der einfache Hinweis auf die Zugrundelegung der ADSp in der Fußzeile des Briefbogens den vom BGH gestellten Anforderungen nicht genügt.
Um eine wirksame Einbeziehung der ADSp und insbesondere der dort normierten Haftungsbegrenzungen zu gewährleisten, ist es nunmehr erforderlich, den Kunden über die Haftungsbeschränkung der Ziff. 23.1.1. ADSp „ qualifiziert zu informieren“, d.h., der Text muß drucktechnisch besonders gestaltet und hervorgehoben werden, beispielsweise durch Fettdruck, Sperrschrift, Farbdruck oder Einrahmung. Dies gilt vorrangig für den Betrag der Höchsthaftung, der im Hinblick auf die Warnfunktion dem Kunden besonders „ ins Auge fallen soll“.
Erforderlich ist dies demgemäß bei allen Schriftsätzen, die der konkreten Vertragsanbahnung dienen und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Vertragsschluss zugrunde gelegt werden.
Eine wirksame Einbeziehung könnte beispielsweise wie folgt formuliert werden:
Wir arbeiten ausschließlich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ( ADSp)- neueste Fassung- und weisen auf die
H a f t u n g s b e s c h r ä n k u n g in Ziffer 23 ADSp
in Abweichung zu § 461 I 2 HGB i.V. § 431 I und II HGB hin: für Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung, bei Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln einschließlich Seebeförderung auf 2 SZR je kg Rohgewicht der Sendung sowie jeden Schadensfall auf einen Betrag von 1 Mio € oder 2 SZR je kg Rohgewicht der Sendung, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Wir haben eine Speditionsversicherung über die Firma
Mustermann abgeschlossen.
We exclusively operate according to the Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ( ADSp)- German Forarders´general terms and conditions of trading-, latest version, and hereby give emphasis to the
Legal l i m i t a t i o n of l i a b i l i t y in No. 23
in variation of § 461 I 2 HGB i.V. § 431 I und II HGB for: damages of goods up to 5 €/kg pure weigth of goods, in case of multimodal transports ( including sea-transport) up to 2 SDR/ kg pure weight of goods, furthermore each case of damage up to 1 million € or 2 SDR/ kg pure weight of goods, whichever is the greater.
We signed a liability- insurance with Mustermann.
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