Dr. h. c. Thomas Heimbürger

Fachgebiete/Charakteristika

Thomas Heimbürger wurde 1965 in Hilden/Rheinland geboren. Seit 1995 ist er Rechtsanwalt. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, der Strafverteidigerinitiative NRW e.V., der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaften e.V. und der Verkehrswacht Düsseldorf e.V.

Thomas Heimbürger ist Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

Neben Straftaten gegen das Leben sowie dem Arztstrafrecht bearbeitet Rechtsanwalt Heimbürger schwerpunktmäßig:

Betäubungsmittelstrafrecht

Dieses spezielle Gebiet der Strafverteidigung wird maßgeblich durch das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) und dessen Besonderheiten bestimmt. Hier gibt es sehr erhebliche Verteidigungsspielräume, insbesondere im Bereich der Aufklärungshilfe - zum Beispiel § 31 BtmG, der Absprachen unter den Verfahrensbeteiligten über Schuld- und Rechtsfolgenfragen regelt. Auch im Bereich der Strafvollstreckung gibt es Sondervorschriften für den betäubungsmittelabhängigen Straftäter, wie zum Beispiel § 35 und § 36 BtmG. Im Betäubungsmittelstrafrecht gilt - insbesondere im Ermittlungsverfahren - grundsätzlich im besonderen Maße der Grundsatz: “Schweigen ist Gold”! Auch hier sollte unbedingt ein versierter Strafverteidiger zum frühestmöglichen Zeitpunkt beauftragt werden.

Steuerstrafrecht

Mit Durchsuchungen bei mehreren Banken begann in den letzten Jahren eine Reihe von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Von den Ermittlungen der Steuerfahndung waren, neben den Mitarbeitern der Bankinstitute, deren Tochtergesellschaften ebenso betroffen wie deren Kunden und Anleger. Die Staatsanwaltschaften haben damals eines deutlich gemacht: In enger Zusammenarbeit mit den Finanzämtern sollen unerwünschte Steuerschlupflöcher geschlossen werden. Steuersünder sollen ihrer “gerechten Strafe” zugeführt werden. Und all das wird zu Zwecken der Abschreckung durch entsprechende Pressearbeit gezielt lanciert. Es darf nicht übersehen werden, dass die erzielte Aufklärungsrate bei Steuerstraftaten mittlerweile recht hoch ausfällt.

Die Steuerfahnder sind sehr qualifiziert, und ihre Ermittlungstätigkeit erweist sich durch die Möglichkeiten des elektronischen Datenabgleichs als außerordentlich effektiv. Die Folgen einer Entdeckung sind für den Betroffenen in der Regel sehr einschneidend. Bereits durch eine umfangreiche Beschlagnahme von Computern, Kontenunterlagen und Aktenordnern muss - wenn keine entsprechende Vorsorge getroffen wurde - ein Unternehmer mit einer ernsthaften Gefährdung seiner Existenz rechnen. Hinzu kommen die Möglichkeiten der Kontenpfändung und Kontensperrung und als weitere einschneidende Folge die Anordnung der Untersuchungshaft nach dem leider wahren Motto: Untersuchungshaft schafft Rechtskraft.

Zudem fallen als Negativfolge die an der Steuer vorbeibewegten Gelder nun doch an den Fiskus. Gravierender ist aber, dass den Betroffenen im Falle einer Verurteilung erhebliche Strafzinsen, Säumniszuschläge und Geldstrafen auferlegt werden, die den ursprünglich hinterzogenen Betrag oft sogar um ein Mehrfaches übersteigen.

Zunehmend geraten auch Steuerbürger deshalb in das Visier der Steuerfahnder, weil sie sich in den undurchsichtigen steuerlichen oder zollrechtlichen Vorschriften nur unzureichend auskennen.

Im Steuerstrafverfahren ist der Betroffene heute ohne professionelle anwaltliche Hilfe hoffnungslos der Staatsanwaltschaft ausgeliefert, die vereint mit den qualifizierten Steuerfahndern vorgeht. Oft lassen sich die einschneidenden Folgen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nur durch eine ebenso spezialisierte Verteidigung verhindern, die es versteht, die Chancen ebenso wie die strafprozessualen Möglichkeiten zu nutzen.

Das Steuerstrafrecht unterscheidet sich zum sonstigen Strafrecht durch eine Vielzahl von speziellen Vorschriften und Besonderheiten. Eine professionelle Vertretung die auch einen qualifizierten Steuerberater mit einbeziehen sollte, ist im Steuerstrafverfahren unerlässlich.

Rechtsanwalt Heimbürger verteidigt im Steuerstrafrecht zusammen mit der kanzleiinternen Steuerabteilung und erzielt so das bestmögliche Ergebnis für Sie. Das vorrangige Ziel ist in der Regel die Vermeidung der Hauptverhandlung, soweit bereits ein Ermittlungsverfahren läuft. Der Königsweg ist selbstverständlich die Vermeidung des Ermittlungs- und Strafverfahrens überhaupt. Der Seniorpartner der HWPG, Rechtsanwalt Thomas Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht, betreut Sie in enger Zusammenarbeit mit Steuerberater Christoph Klemenz, MBA, insbesondere bei folgenden Problemkreisen:

  • Die strafbefreiende Selbstanzeige dient zur Behebung von Problemen mit dem Steuerstrafrecht im Frühstadium.
  • Die Steuerfahndung ist oft der dramatische Einstieg in ein Verfahren im Steuerstrafrecht. Die Rechte gegenüber der Steuerfahndung sind häufig unbekannt.
  • Die Verteidigung im Steuerstrafverfahren muss immer mit der Klärung steuerrechtlicher Probleme verknüpft sein, zum Beispiel bei einer Schätzung.
  • Bankengeheimnis und Ermittlung der Steuerfahndung; Bankenfälle, insbesondere Spanien, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Liechtenstein
  • Aussageverweigerungsrecht und Recht auf einen Verteidiger, Rechte als Zeuge
  • Maßnahmen gegen Denunziation und bei Gefahr von anonymen Anzeigen


Sexualstrafverfahren

Der Vorwurf einer Sexualstraftat verdächtig zu sein trifft den Betroffenen häufig wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat konfrontiert muss der Betroffene unverzüglich handeln.
Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!
Wenn dem Betroffenen bekannt gegeben wird, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft gilt es unverzüglich einen Rechtsanwalt einzuschalten der eine professionelle Strafverteidigung ermöglicht. Denn in der Regel haben Polizei und Staatsanwaltschaft bereits über einen längeren Zeitraum gegen den Betroffenen ermittelt, Zeugen vernommen und Beweismittel gesichert, ohne dass dieser etwas davon mitbekommen hat. Dazu ist in § 163a Strafprozessordnung (StPO) geregelt:“ Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen..“ Dies bedeutet, dass der Beschuldigte, wenn er aussagt, überhaupt nicht weiß, über welche Erkenntnisse Polizei und Staatsanwaltschaft bereits verfügen.
Wie kommt es zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens?
Die Ermittlungsbehörden, also in der Regel die Polizei und die Staatsanwaltschaft müssen, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat erfahren, von sich aus ein Ermittlungsverfahren einleiten und den Sachverhalt erforschen. Es ist also ausreichend, dass eine Person mit einem an die Polizei gerichteten Schreiben Vorwürfe sexualstrafrechtlicher Natur äußert. Gegen unberechtigte Vorwürfe Dritter gegen den Betroffenen sind letztere in strafrechtlicher Hinsicht in erster Linie durch die Tatbestände der so genannten „Falschen Verdächtigung“ gemäß § 164 Strafgesetzbuch (StGB) und des Tatbestands des „Vortäuschens einer Straftat“ geschützt. Sollte also ein Dritter vorsätzlich einen Anderen der Begehung einer Straftat bezichtigen, macht dieser sich selbst strafbar. In zivilrechtlicher Hinsicht eröffnet eine Verurteilung eines Dritten wegen einer der beiden Tatbestände auch die Möglichkeit, diesen auf Erstattung des hierdurch entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen.
Für den Betroffenen eines Ermittlungsverfahrens der sich erstmalig mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat konfrontiert sieht gilt zunächst in der Regel : Schweigen ist Gold! Zuerst sollte der Betroffene unverzüglich auf sein Recht bestehen, einen Verteidiger zu konsultieren, mit diesem die Sachlage erörtern und sodann entscheiden, ob ausnahmsweise doch vor Kenntnis der Aktenlage eine Äußerung zu den Vorwürfen gemacht wird.

Es gilt das Prinzip: Nemo tenetur se ipsum accusare! Niemand muss sich selbst belasten! Dieses Prinzip bedeutet, dass der Betroffene grundsätzlich bei einer ersten Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden schweigen sollte und schweigen darf. Dies ist in § 136 StPO geregelt. Dieses Schweigen darf nicht zu Lasten des Betroffenen verwendet werden. Hier setzen aussagepsychologisch hervorragend geschulte Polizeibeamte an und setzen den ohnehin psychisch stark belasteten Betroffenen oftmals unter Druck:“ Wenn Sie jetzt alles auspacken, können wir viel für Sie tun. Wir werden dafür sorgen, dass Sie nicht in Untersuchungshaft kommen. Sie werden eine deutlich geringere Strafe erhalten..“ Auf ein solches Angebot sollte der Betroffene niemals eingehen, ohne zuvor mit seinem Rechtsanwalt gesprochen zu haben.
Was ist zu tun, wenn die Polizei eine Hausdurchsuchung bzw. eine Beschlagnahme durchführt?
Hier gilt es zunächst Ruhe zu bewahren. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbefehl bzw. die Beschlagnahmanordnung zeigen. Seien Sie kooperativ mit dem Leiter der Ermittlungshandlung. Rufen Sie Ihren Rechtsanwalt an und besprechen Sie mit ihm die Sachlage.
Überlegen Sie sich gut, ob Sie das wonach die Polizeibeamten suchen freiwillig herausgeben. Auch wenn für Sie abzusehen ist, dass die Beamten finden werden wonach Sie suchen, verbauen Sie sich mit einer freiwilligen Herausgabe unter Umständen bereits erste Verteidigungsmöglichkeiten.
Wichtig auch in einer solchen Stresssituation: Lassen Sie sich nicht zu Äußerungen zu Sache verleiten. Denn derartige Spontanäußerungen können Ihnen schaden. Grundsätzlich gilt, dass alles was Sie äußern festgehalten von den Beamten gespeichert wird. In einem möglichen Gerichtsverfahren werden später die Beamten in der Hauptverhandlung als Zeugen zu dem vernommen, was Sie damals geäußert haben.
In welchen Fällen ist ein umfassendes Geständnis oder eine Einlassung sinnvoll?
Die Frage ob ein Geständnis abgelegt werden soll, bzw. ob überhaupt eine Äußerung erfolgen soll ist eine der schwierigsten Fragen im Rahmen eines Strafprozesses und sollte grundsätzlich erst nach ausführlicher und eingehender Konsultation mit dem Rechtsanwalt erfolgen. Regelmäßig wird sich ein Geständnis erst anbieten, wenn die Tatsachenlage so erdrückend ist, dass weitere sinnvolle Verteidigungsstrategien keine wirkliche Aussicht auf Erfolg bieten. Gerade in Sexualstrafverfahren wirkt sich ein Geständnis gerade auch deshalb strafmildernd aus, weil es dem Zeugen bzw. der Zeugin die tatsächliches oder potentielles Opfer einer Sexualstraftat ist, erspart bleibt eine psychisch belastende Zeugenaussage zu machen.
Glaubwürdigkeitsgutachten und Privatgutachten
Gerade im Sexualstrafverfahren nehmen Sachverständigengutachten eine zentrale Bedeutung ein. Im Hinblick auf eine mögliche Feststellung einer Krankheit die zu einer Minderung oder gar Ausschluss der Schuldunfähigkeit führt, kann die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens empfehlenswert sein. Zuvor muss allerdings die Person des Sachverständigen und seine bisherige Tätigkeit genau überprüft werden. Selbstverständlich wird ein privates Sachverständigengutachten in das Verfahren eingeführt, wenn es positiv für den Betroffenen ist.
Glaubwürdigkeitsgutachten, die im Rahmen der Hauptverhandlung seitens des Gerichts in Auftrag gegeben werden, um die Aussage des Zeugen oder der Zeugin auf deren Authentizität zu überprüfen, sind ebenfalls von überragender Bedeutung für den Ausgang des Strafverfahrens. Kommt ein Gutachter zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, so sind seitens der Verteidigung ernorme Anstrengungen erforderlich, um ein derartiges Gutachten ins Wanken zu bringen. Zwar ist in § 83 StGB geregelt, dass der Richter eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen kann wenn er das Gutachten für ungenügend hält. Denn die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Gerichte tendenziell an dem Gutachten haften, dass sie selbst in Auftrag gegeben haben und nur allzu selten bereit sind, ein neues Gutachten eines anderen Gutachters zu erstellen. Denn dies ist für die Gerichte und die Beteiligten mit weiterem Zeitaufwand, Mühen und Kosten verbunden. Hier hat der Verteidiger des Betroffenen einzuhaken, das Gutachten zu hinterfragen und entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Anwaltskosten
Eine Strafverteidigung kostet den Betroffenen viel Geld. Denn eine fachkundige und engagierte Strafverteidigung bedeutet für den Rechtsanwalt, dass er sehr viel Zeit und Mühen aufwenden muss, um das bestmögliche Ergebnis für seinen Mandanten zu erzielen. Da die Zeit der limitierende Faktor des Rechtsanwalts ist, muss er unter Umständen weitere ihm angetragene Mandate ablehnen. Den hieraus resultierenden Umsatzverlust muss der Rechtsanwalt kompensieren.
Gerade im Ermittlungsverfahren, in dem oftmals die Weichen für das spätere Hauptverfahren, den Prozess gestellt werden, verlangt dem Anwalt vollen Einsatz ab. Dies beginnt unter Umständen damit, dass der Anwalt bei Erhalt der Information, dass sich der Anwalt in Untersuchungshaft, im Polizeipräsidium, oder beim Haftrichter befindet, alles stehen und liegen lässt und sich sofort daran setzt, die Verteidigung zu organisieren. Der Rechtsanwalt muss ferner in Kontakt mit den Angehörigen des Betroffenen bleiben, muss unter Umständen selbst recherchieren, Zeugen ausfindig machen und – mit der gebotenen Umsicht – zu befragen. Ferner muss der Anwalt seinen Mandanten in der Untersuchungshaft aufsuchen, die sich oftmals nicht am Kanzleisitz des Mandanten befindet.
Der Rechtsanwalt muss versuchen gegen einen Haftbefehl vorzugehen und dessen Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung zu erreichen. Er muss Akteneinsicht beantragen und die Akte muss kopiert und anschließend durchgearbeitet werden. In manchen Fällen sind hier mehrere bis dutzende oder gar hunderte von Aktenordner durchzuarbeiten.

All dies kostet Zeit und muss entsprechend vergütet werden. Auf der anderen Seite ist es für den Betroffenen von enormer Bedeutung, so schnell wie irgend möglich, aus der Untersuchungshaft zu kommen und ferner so schnell wie möglich Klarheit über den Ausgang des Strafverfahrens haben. Neben der beruflichen Existenz steht im Falle einer Verhaftung auf Dauer auch die private Existenz auf des Messers Schneide. Gerade wenn der Betroffene selbständig tätig ist oder eine Firma leitet, kann er auf Dauer nur seinen Lebensunterhalt sichern, wenn der wieder auf freiem Fuß ist.
Sexualstrafsachen sind für den Betroffenen naturgemäß besonders heikel. Die Ermittlungsbehörden, explizit die Polizei geht mit den Beschuldigten einer Sexualstraftat erfahrungsgemäß härter um, als bei einem einfachen Diebstahl. Ein Sexualstrafverfahren kann die private und berufliche Zukunft des Betroffenen ruinieren. Auch dies gilt es bei der Höhe des von dem Verteidiger vorgeschlagenen Honorars zu berücksichtigen. Ferner gilt, dass selbst wenn das Strafverfahren „nur“ zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe führt, der Betroffene Gefahr läuft, immer wieder zum Kreis der potentiell Verdächtigen zu hören, so dass immer wieder Zwangsmaßnahmen zu befürchten sind wie Abgabe einer Speichelprobe, Gentest, Gegenüberstellungen, etc.
In welcher Höhe genau die Kosten des Strafverfahrens entstehen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Anwaltskosten stellen hierbei nur einen Faktor dar. Deren Höhe hängt vom jeweiligen Arbeitsaufwand ab. Es gilt zu berücksichtigen, dass ein Verfahren, dass sich durch die frühestmögliche Einschaltung des Rechtsanwalts bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen lässt ist naturgemäß weniger kostenintensiv, als wenn eine mehrwöchige Hauptverhandlung durchzuführen ist, im Rahmen derer zahlreiche Zeugen vernommen werden und mehrere Sachverständigengutachten eingeholt werden. Letztere kosten Unsummen von Geld.
Wenn keine Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen wird, gilt für die Gebühren und die Gebührenhöhe des Rechtsanwalts das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat. Die dortigen Gebührensätze sind jedoch so gering, dass sie ein Rechtsanwalt hierfür nicht betriebswirtschaftlich arbeiten kann. Daher halten wir es in unser Kanzlei wie folgt:
Zunächst werden wir mit dem Betroffenen ein erstes Beratungsgespräch führen. Gerade im Sexualstrafverfahren muss von Anfang an zum einen Vertrauen des Betroffenen darin bestehen, dass der ihn verteidigende Rechtsanwalt die erforderliche Sensibilität und Fachkunde mitbringt, die für diese Art von Verfahren unerlässlich ist.
Zum anderen muss auch der Rechtsanwalt nach seinem Gefühl und vom ersten Eindruck von dem Betroffenen und der Sach- und Rechtslage her entscheiden, ob er die Verteidigung übernimmt, oder nicht. Erst im weiteren Schritt wird dann die Höhe des Honorars besprochen.
Hierbei bevorzugt unsere Kanzlei die Vereinbarung von Pauschalhonoraren für die jeweiligen Verfahrensabschnitte des Strafverfahrens. Dies schafft die Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Denn eine Abrechnung nach Stundensätzen ist für den Mandanten oftmals nur schwer nachvollziehbar, da er nicht einschätzen kann, wie lange der Anwalt oder auch ein anderer Anwalt braucht um z.B. eine Akte von Eintausend Seiten zu lesen.
Eine Pflichtverteidigung ist hier nur in seltenen Fällen eine Alternative. Der Pflichtverteidiger wird in der Regel erst zu einem Zeitpunkt bestellt, in dem sich der Tatverdacht bereits soweit konkretisiert hat, dass eine Anklage und Verurteilung aus der Sicht der Ermittlungsbehörden wahrscheinlich ist. Gerade im Ermittlungsverfahren werden aber die Weichen des gesamten Strafverfahrens gestellt. Hier muss die wirksame und effiziente Verteidigung des Betroffenen ansetzen, so dass eine Pflichtverteidigung nicht in Betracht kommt. Zudem sind die Gebührensätze, die ein Pflichtverteidiger von der Staatskasse erhält, noch niedriger, als die gesetzlichen Gebühren des Wahlverteidigers.
Rechtschutzversicherungen gewähren im Bereich des Sexualstrafverfahrens grundsätzlich keinen Deckungsschutz. Allerdings sollte nicht vergessen werden, dass Rechtsschutzversicherungen in der Regel bis zu einer Höhe von etwa 50.000,00 EUR zinslose Darlehen für die Stellung einer Kaution gewähren. Im Einzelfall kann hierdurch unter Umständen die Untersuchungshaft für den Betroffenen abgewendet werden. Die Bedingungen und Auflagen für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls – sofern eine solche Maßnahme überhaupt in Betracht kommt – werden vom Gericht festgelegt. Der Verteidiger des Betroffenen muss darauf drängen, dass keine unerfüllbaren oder unzumutbaren Auflagen bzw. Bedingungen festgeschrieben werden.
Gibt es eine Kostenerstattung?
Im Falle eines Freispruchs sieht § 467 StPO vor, dass der Betroffene auch die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse erstattet bekommt. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts, der den Betroffenen im Verfahren verteidigt hat. Wohlgemerkt, nur die gesetzlichen Gebühren werden erstattet und diese richten sich nach dem RVG. Darüber hinausgehende Anwaltskosten aus einer getroffenen Gebührenvereinbarung werden auch im Falle eines Freispruchs nicht von der Staatskasse getragen. Nicht verschwiegen werden soll an dieser Stelle, dass die Freispruchquote in Deutschland sehr gering ist und bei etwa 1-2 % liegt. Das liegt weniger an dem Grundsatz, dass der Angeklagte in der Regel auch verurteilt wird oder an der schlechten Arbeit der Rechtsanwälte. Vielmehr ist es so, dass die Staatsanwaltschaft in den Fällen, in denen eine Anklageerhebung und eine spätere Verurteilung aufgrund der wackligen Beweislage nicht wahrscheinlich ist, geneigt sind, das Verfahren einzustellen. Auch wenn in der Hauptverhandlung das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass ein Freispruch im Bereich des Möglichen liegt wird durchweg der Versuch gestartet, den Betroffenen und seinen Verteidiger von der Verurteilung wegen eines milderen Gesetzes, oder mit einem geringeren Strafmaß zu überzeugen.. In all diesen Fällen kommt eine Erstattung der Anwaltkosten des Betroffenen durch die Staatskasse nicht in Betracht.

Ein Freispruch ist nur möglich, wenn Anklage erhoben worden ist und das Gericht in der Hauptverhandlung den Angeklagten freispricht. Ein guter Strafverteidiger wird jedoch unbedingt versuchen, das Strafverfahren gegen seinen Mandanten bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Dann erhält sein Mandant allerdings gerade keine Erstattung der notwendigen Auslagen also der Anwaltsgebühren laut RVG. Auch wenn dieser Zustand für den Betroffenen ein unerträglicher Zustand ist: Die geltende Gesetzeslage schreibt dies vor.

Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsrecht unterteilt sich in die Rechtsbereiche Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht. Im Verkehrsstrafrecht steht Rechtsanwalt Heimbürger zur Verfügung bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder gegen das Strafgesetzbuch, der mit einer Anklage oder einem Strafbefehl einhergeht. Er wird tätig bei Unfallflucht oder Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), Nötigung, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr. Auch bei Tatbeständen wie Fahren ohne Fahrerlaubnis und bei Alkohol und Drogen am Steuer wird der Rechtsanwalt alles daran setzen die drohenden Konsequenzen durch seine Verteidigungskunst auf ein erträgliches Maß reduzieren.

Verkehrsrecht
 
Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen, insbesondere mit Personenschäden,
Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherungsfälle,
Kraftfahrtzeugkaskoversicherungsfälle


 

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Dr. h. c. Thomas Heimbürger
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Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Nähere Infos unter www.brak.de

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