Harald Schusser
Kurzprofil
Harald Schusser eröffnete seine Einzelkanzlei 1990. Die Kanzlei liegt in Mönchengladbach-Odenkirchen in der Nähe des Gymnasiums. Für Mandanten mit PKW stehen vor der Kanzlei ausreichend öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Durch die Bushaltestelle “Gymnasium Odenkirchen” direkt vor dem Kanzleigebäude besteht ein guter Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr.
Der Einsatz moderner EDV ist in der Kanzlei Schusser selbstverständlich. Sämtliche Arbeitsplätze verfügen über einen Internetzugang. Schnelle Kommunikation mit den Mandanten ist hierdurch gewährleistet. Die Terminabsprache erfolgt in der Regel über das Sekretariat. Dieses ist täglich von 08.30 bis 17.30 Uhr telefonisch erreichbar. Mittwochs ist das Sekretariat nur von 08.30 bis 12.30 Uhr besetzt. Beratungstermine sind nach Absprache auch außerhalb der genannten Zeiten und vor Ort beim Mandanten möglich.
Rechtsanwalt Harald Schusser berät und vertritt seine Mandanten im Verkehrsrecht, Familienrecht sowie im Vertragsrecht. Zu seinen Mandanten zählen überwiegend Privatleute, aber auch Gewerbetreibende.
Fachanwalt für
Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:
Kontakt
-
Harald Schusser - Mülgaustraße 70
41199 Mönchengladbach
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
- Telefon
- +49 (2166) 680961
- Telefax
- +49 (2166) 609263

- Homepage
- http://schusser.adac-vertragsanwalt.de
Fachgebiete/Charakteristika
Harald Schusser wurde 1960 in Wemding/Bayern geboren. Er studierte an der Universität zu Köln Rechtswissenschaften. Seinen Dienst als Rechtsreferendar leistete er in Mönchengladbach. Vor der Kanzleigründung war Herr Schusser eineinhalb Jahre als Schadenssachbearbeiter bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung tätig. Die Zulassung zur Anwaltschaft erfolgte 1990. Herr Schusser ist vor allen Amts-, Landgerichten und dem Oberlandesgericht Düsseldorf auftretungsberechtigt. Er verfügt über gute Kenntnisse in Englisch.
Der Reiz seines Berufs liegt für den Juristen in der Abwechslung, die jegliche Routine ausschließt. Zudem schätzt er den täglichen Umgang zu vielen unterschiedlichen Menschen und das Lösen deren rechtlicher Probleme. Harald Schusser legt großen Wert auf eine schnelle Bearbeitung der Mandate, was aber nicht zu Lasten der Qualität geht.
Rechtsanwalt Harald Schusser ist seit 2005 berechtigt, die Bezeichnung “Fachanwalt für Verkehrsrecht” zu führen. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Zum Erwerb der Fachanwaltschaftsbezeichnung muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
Im Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Harald Schusser seit 1997 auch als ADAC–Vertragsanwalt tätig. Hier erstreckt sich die rechtliche Beratung und Vertretung durch Herrn Schusser über die Bereiche Zivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsstrafrecht. Im Zivilrecht geht es vorwiegend um die Verkehrsunfallregulierung durch Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Das können neben dem Fahrzeugschaden auch weitergehende Schäden sein wie der Nutzungsausfall, die Wertminderung und Mietwagenkosten. Zudem geht es darum, einen bei einem Verkehrsunfall erlittenen Personenschaden in Form von Schmerzensgeld und Verdienstausfall gegenüber den Versicherern geltend zu machen und durchzusetzen.
Des Weiteren beinhaltet das Verkehrszivilrecht auch die Problemfelder Kfz-Leasing, Autokauf, Autoreparatur, Reparaturkosten, Gutachterkosten oder Abschleppkosten. Da die meisten Autofahrer verkehrsrechtsschutzversichert sind, empfiehlt es sich, Harald Schusser möglichst frühzeitig hierzu zu befragen. Auch ohne Rechtsschutzversicherung ist der Weg zum Rechtsanwalt aber regelmäßig zu empfehlen, um den Schaden von vornherein zu begrenzen. Der Rechtsanwalt muss zunächst überprüfen, ob ein Teil der beiderseitig entstandenen Kosten möglicherweise selbst zu tragen ist, denn gerade im Verkehrsrecht ist eine quotenmäßige Aufteilung des Schadens üblich. Dies hat seine Ursache darin, dass im Verkehrsrecht eine Haftung nicht immer ein persönliches Fehlverhalten voraussetzt (eigenes Verschulden), sondern sich hier eine (Mit-)Haftung bereits allein aus der allgemein abstrakten Gefahr durch die Benutzung eines Kfz ergeben kann (sogenannte Betriebsgefahr).
Zum allgemeinen Verkehrsrecht zählen noch weitere Bereiche, etwa Entzug und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Auch kann das Strafrecht durch eine bei einem Verkehrsunfall verursachte fahrlässige Körperverletzung oder das Fahren ohne Führerschein betroffen sein. Ebenso das Bußgeldverfahren , wenn ein Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindkeit oder Rotlichtverstoßes zugestellt wird, und dann unter Umständen sogar ein Fahverbot droht. Hier steht Ihnen Herr Schusser gerne hilfreich zur Seite.
Auch das allgemeine Vertragsrecht bildet einen Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit des Juristen. Gute Verträge sind systematisch aufgebaut, logisch gegliedert, enthalten klare und vollständige Vereinbarungen. Ein guter Vertrag ist sozusagen das “Grundgesetz” Ihrer Zusammenarbeit mit Ihrem Kooperationspartner oder Ihren Kunden. Nicht zuletzt aus Beweisgründen sollte jegliche Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Für bestimme Verträge hat der Gesetzgeber besondere Formvorschriften vorgesehen, hier sei beispielsweise der Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH genannt. Um Probleme zu vermeiden oder bereits vorhandene Probleme zu lösen, ist Harald Schusser für Sie der geeignete Ansprechpartner.
Schließlich gehört auch das Familienrecht zum Tätigkeitsfeld von Rechtsanwalt Harald Schusser. Die gesetzliche Regelung der Zugewinngemeinschaft gilt für den ehelichen Güterstand immer dann, wenn anderes nicht wirksam vereinbart wurde. Eine individuelle Abweichung von diesem Regelfall erfordert aber in jedem Fall die Vereinbarung durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Die individuell beste Regelung “für den Fall aller Fälle” kann zur beiderseitigen Akzeptanz und im Einvernehmen am besten festgeschrieben werden, solange sich die Ehepartner “wohlgesonnen” sind. Insbesondere, wenn einer der Ehepartner unternehmerisch tätig ist, bietet die Regelung durch einen Vertrag zwischen den Eheleuten unter Rücksicht auf beide Vermögensinteressen oft die einzig vernünftige Lösung.
Auch die rechtzeitige Vereinbarung der Scheidungsfolgen zur beiderseitigen Gewissheit hilft nicht nur Kosten sparen. Die gesicherte Vereinbarung für den Fall der Ehescheidung ermöglicht auch den Blick auf die konstruktive neue Lebensplanung und erspart aufreibende Auseinandersetzungen, die oft unter negativem Vorzeichen geführt werden. Sollte im Ehescheidungsverfahren die streitige Auseinandersetzung nötig sein, übernimmt Herr Schusser selbstverständlich auch die Prozessvertretung zur Wahrung Ihrer Interessen im gerichtlichen Verfahren zur Ehescheidung und den Folgesachen. Dies sind in erster Linie die Bereiche Unterhalt, also Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich und Hausratsteilung.
Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Nähere Infos unter www.brak.de
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