Haftung des Providers für rechtswidrige Inhalte auf Internetseiten

Ein lnternetprovider, der Dritten unter deren lnternetdomains den lnternetzugang sowie entsprechenden Speicherplatz zur Verfügung stellte, wurde auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil auf von ihm zur Verfügung gestellten lnternetseiten gegen den Anspruchsteller rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht wurden. Darauf sei der Internetprovider durch Telefonate, E-Mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen worden.

Eine Haftung des Diensteanbieters ist für fremde lnhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss allerdings der Anspruchsteller eine solche Kenntnis des Anbieters darlegen und beweisen. Für den erforderlichen Beweis dürfte in der Regel der Nachweis ausreichen, dass er den Diensteanbieter auf den beanstandeten Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat. Dabei muss die lnternetseite allerdings so präzise bezeichnet sein, dass es dem Provider ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt zu finden und notfalls zu sperren.

Urteil des BGH vom 23.09.2003
VI ZR 335/02
MDR Heft 20/2003, Seite R9
NJW 2003, 3764

 

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