Geringere Anforderung an Aufruf eines Impressums

Informationen zur Anbieterkennzeichnung auf einer Internetseite können den gesetzlichen Anforderungen auch dann entsprechen, wenn sie erst über einen doppelten, als "Kontakt" und "Impressum" bezeichneten Link aufgerufen werden können.

Urteil des OLG München vom 11.09.2003
29 U 2681/03
ZAP EN-Nr. 768/2003

 

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