Bekanntgabe einer fremden Geschäftsführeradresse im Internet

Die Privatadresse eines GmbH-Geschäftsführers darf grundsätzlich auch auf fremden Internetseiten veröffentlicht werden. Nach § 62 der Handelsregisterverordnung ist dem Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person einzuräumen. Die Veröffentlichung und Weitergabe der bereits durch die Handelsregistereintragung bekannt gemachten Informationen kann daher allenfalls dann unzulässig sein, wenn durch die gewählte Form der Publizierung eine besondere Gefahr für den Betroffenen geschaffen wird.

Urteil des LG München I vom 10.09.2003
9 O 13848/03
JurPC Web-Dok. 334/2003

 

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