Zur Inhaltskontrollpflicht durch Internetanbieter („Web 2.0“)

Die Veränderung des Internets dahingehend, dass die Benutzer selbst wesentlich durch eigene Beiträge (sog. Blogs) die Gestaltung von Web-Angeboten mitgestalten (bekanntestes Beispiel Wikipedia), wirft immer wieder die Frage auf, ob und in welchem Umfang Betreiber derartiger Seiten verpflichtet sind, die von den Teilnehmern eingestellten Beiträge zu kontrollieren und ggf. zu beseitigen. Hierzu das Landgericht Hamburg: Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt, haftet hinsichtlich des Inhalts dieser Beiträge auf Unterlassung, wenn er seine insoweit bestehenden Prüfpflichten verletzt hat. Ob und inwieweit dem Betreiber Kontrollpflichten obliegen, ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind (hier rechtsradikale Äußerungen, Hitlergruß), umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Es besteht somit ein „gleitender Sorgfaltsmaßstab“. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.

Urteil des LG Hamburg vom 04.12.2007 324 O 794/07

 

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